OGH 5Ob170/03s

OGH5Ob170/03s9.9.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Karl U*****, betreffend Eintragungen, über den Revisionsrekurs des Antragstellers und des Vinzenz U*****, beide vertreten durch Dr. Franz Leopold, öffentlicher Notar in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 24. März 2003, AZ 4 R 420/02t, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 10. September 2002, TZ 10642/02, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat zwar ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung vom 24. 3. 2003 zulässig sei, weil höchstgerichtliche Judikatur zur Frage der Verbücherung einer Anordnung iSd § 707 ABGB und den Folgen einer solchen Beschränkung des Eigentumsrechts des Erben (§ 158 iVm § 174 AußStrG) fehle, doch liegen die in § 14 Abs 1 AußStrG (iVm § 126 Abs 2 GBG) normierten Voraussetzungen für die Anrufung des OGH nicht vor. Auszugehen ist davon, dass das Verlassenschaftsgericht die letztwillige Anordnung der noch im Grundbuch eingetragenen Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften, ihr Erbe habe im Fall eines Abverkaufs der Liegenschaften 30 % des Kaufpreises an ihre Enkeltochter auszufolgen, als Verfügung iSd § 707 ABGB qualifiziert hat. Das wurde auch völlig unmissverständlich in der mit dem gegenständlichen Eintragungsgesuch vorgelegten Einantwortungsurkunde zum Ausdruck gebracht, womit sich für das Grundbuchsgericht jede andere Auslegung verbietet (vgl Dittrich/Angst/Auer, Grundbuchsrecht4, E 149 zu § 94 GBG; 5 Ob 234/00y mwN). In Hinsicht auf den einstweiligen Besitz und Genuss des Nachlasses gelten daher die nämlichen Rechte und Verbindlichkeiten wie bei einer fideikommissarischen Substitution (§ 707 letzter Halbsatz ABGB).

Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daraus ergebe sich eine Verfügungsbeschränkung des Erben, die gemäß § 94 Abs 1 Z 2 GBG als Eintragungshindernis wahrzunehmen ist, wenn auf Grund eines Schenkungsvertrages (hier im Weg einer Sprungeintragung) das Eigentumsrecht eines Dritten eingetragen werden soll, ist durch die Judikatur gedeckt (vgl 5 Ob 1004/93 mwN; 5 Ob 182/00a = AGS 2002/521 ua). Ohne Zustimmung der aus der "Kaufpreisteilungsanordnung" Begünstigten kann daher, wie das Rekursgericht auf gesicherter rechtlicher Basis ausführte, das Eigentumsrecht des Geschenknehmers nicht verbüchert werden. Für die im vorliegenden Revisionsrekurs vertretene gegenteilige Rechtsansicht wurde keine einzige Belegstelle genannt. Gleiches gilt für die schon vom Erstgericht verneinte, vom Rechtsmittelwerber aber behauptete Möglichkeit, die den Erben treffende Verfügungsbeschränkung auf den Geschenknehmer zu übertragen und "den Kaufpreisteilungsanspruch im Grundbuch anzumerken". Für eine derartige Anmerkung findet sich weder in der testamentarischen Verfügung der noch im Grundbuch eingetragenen Liegenschaftseigentümerin noch im Schenkungsvertrag eine geeignete Eintragungsgrundlage.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

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