OGH 5Ob165/86 (RS0083280)

OGH5Ob165/8620.1.1987

Rechtssatz

Voraussetzungen für die Annahme einer groben Vernachlässigung der Verwalterpflichten.

Normen

WEG 1975 §15 Abs1 Z5
WEG 1975 §18 Abs1 Z3
WEG2002 §20 Abs1
WEG 2002 §21 Abs3

5 Ob 165/86OGH20.01.1987
5 Ob 90/88OGH29.11.1988

Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 165/86; Veröff: MietSlg XL/30

5 Ob 2108/96bOGH30.04.1996

Vgl auch; Beisatz: Vor allem in kleinen Häusern mit wenigen Miteigentümern kann die beharrliche Missachtung von Minderheitsrechten zu einer Vergiftung der Atmosphäre und im Zusammenhang damit zu einem nicht wieder gut zu machenden Vertrauensverlust führen. (T1)

5 Ob 52/99dOGH09.03.1999

Vgl auch; Beisatz: In kleinen Häusern mit wenigen Miteigentümern bestehen keine anderen Voraussetzungen für die Annahme einer groben Vernachlässigung von Verwalterpflichten als in größeren Häusern. (T2)

5 Ob 147/09tOGH11.02.2010

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Der Verwalter darf den Wünschen eines dominierenden Mehrheitseigentümers auch in Belangen der ordentlichen Verwaltung nicht ohne formelle, die Mitwirkungsrechte aller Miteigentümer wahrende Beschlussfassung quasi vorauseilend gehorchen, wenn sie den erklärten Interessen der Minderheit widersprechen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19870120_OGH0002_0050OB00165_8600000_003

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