OGH 5Ob163/03m

OGH5Ob163/03m8.7.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragsteller 1.) Hans H*****, 2.) Ingeborg H*****, beide *****, vertreten durch Hasberger-Seitz & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die Antragsgegner 1.) Mathilde I*****, vertreten durch Dr. Günther Sulan, Rechtsanwalt in Wien und andere Miet- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft *****, wegen § 32 Abs 2 iVm § 52 Abs 1 Z 9 WEG 2002, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Erstantragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. April 2003, GZ 40 R 354/02h-30, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 - 18 MRG iVm § 52 WEG und § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Während das Erstgericht den Antrag auf Neufestsetzung des Aufteilungsschlüssels nach § 32 Abs 2 WEG 2002 abgewiesen hatte, weil keine wesentliche Änderung der Nutzungsmöglichkeiten eingetreten sei, bestätigte das Rekursgericht die Abweisung mit der Begründung, eine bereits vor Inkrafttreten des WEG 1975 getroffene abweichende Vereinbarung sei infolge mehrerer Rechtsnachfolgen unwirksam geworden. Das bedeute, dass die Verrechnung der Aufwendungen ohnedies unter Außerachtlassung der seinerzeit - in ihrer Richtigkeit bestrittenen - getroffenen Vereinbarung nach dem Aufteilungsschlüssel des § 32 Abs 1 WEG 2002 zu erfolgen habe.

Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte das Rekursgericht für nicht zulässig.

Gegen diesen Sachbeschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin mit dem Begehren, den erstinstanzlichen Sachbeschluss mit der darin enthaltenen Begründung wiederherzustellen, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag an das Gericht erster Instanz gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Mit dem vorliegenden außerordentlichen Rechtsmittel werden erhebliche Rechtsfragen im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO nicht dargetan.

Aus den Gründen einer Entscheidung kann der Obsiegende keine Beschwer ableiten (RIS-Justiz RS0043947; 0041735; 0041929 u.a.). Einer der Ausnahmefälle, wie etwa der der prozessualen Beschwer (RIS-Justiz RS0041758), des Zwischenurteils (RIS-Justiz RS0040958) oder eines Zwischenfeststellungsantrags, des Aufhebungsbeschlusses (6 Ob 10/84 u.a. 4 Ob 645/95 u.a.) oder der Rechtsgestaltungsklage gemäß § 105 ArbVG (8 Ob 42/03e) liegt hier nicht vor. Eine Bindung an die gelösten Vorfragen für die Abweisung hat die Antragsgegnerin daher ohnedies nicht zu befürchten.

Das Rechtsmittel der Erstantragsgegnerin war daher als unzulässig zurückzuweisen.

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