European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0050OB00016.23Y.0216.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Familienrecht (ohne Unterhalt)
Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies den Antrag der Großeltern auf Wiederaufnahme/Fortsetzung ihres Kontaktrechts ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.
[2] Gegen diesen Beschluss des Rekursgerichts richtete sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Großeltern. Der Senat wies diesen mit Beschluss vom 8. November 2022, AZ 5 Ob 195/22w, als verspätet zurück.
[3] Nach Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses des Obersten Gerichtshofs beantragten die Großeltern mit dem an das Erstgericht gerichteten Schriftsatz vom 5. 12. 2022 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des außerordentlichen Revisionsrekurses und unter einem erhoben sie (neuerlich) Revisionsrekurs.
[4] Das Erstgericht legte die Akten unter Hinweis auf den Wiedereinsetzungsantrag unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorlage entspricht nicht der Rechtslage:
Rechtliche Beurteilung
[5] Zuständig für die Erledigung des Wiedereinsetzungsantrags ist das Gericht, bei dem die versäumte Prozesshandlung vorzunehmen war. Dies ist im hier gegebenen Fall des außerordentlichen Revisionsrekurses das Erstgericht (RIS‑Justiz RS0036584; RS0007129).
[6] Die Akten sind daher dem Erstgericht zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zurückzustellen (vgl 4 Ob 185/13d). Nur im Fall der Bewilligung dieses Antrags werden die Akten wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein.
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