OGH 5Ob16/23y

OGH5Ob16/23y16.2.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun‑Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen N* F*, geboren * 2012, wegen Kontaktrecht, im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Großeltern 1. H* Z*, geboren *, 2. A* Z*, geboren *, beide vertreten durch Dr. Karin Prutsch, Mag. Michael F. Damitner, Rechtsanwälte in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 20. September 2022, GZ 2 R 174/22w‑109, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0050OB00016.23Y.0216.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Familienrecht (ohne Unterhalt)

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

 

Begründung:

[1] Das Erstgericht wies den Antrag der Großeltern auf Wiederaufnahme/Fortsetzung ihres Kontaktrechts ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

[2] Gegen diesen Beschluss des Rekursgerichts richtete sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Großeltern. Der Senat wies diesen mit Beschluss vom 8. November 2022, AZ 5 Ob 195/22w, als verspätet zurück.

[3] Nach Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses des Obersten Gerichtshofs beantragten die Großeltern mit dem an das Erstgericht gerichteten Schriftsatz vom 5. 12. 2022 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des außerordentlichen Revisionsrekurses und unter einem erhoben sie (neuerlich) Revisionsrekurs.

[4] Das Erstgericht legte die Akten unter Hinweis auf den Wiedereinsetzungsantrag unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorlage entspricht nicht der Rechtslage:

Rechtliche Beurteilung

[5] Zuständig für die Erledigung des Wiedereinsetzungsantrags ist das Gericht, bei dem die versäumte Prozesshandlung vorzunehmen war. Dies ist im hier gegebenen Fall des außerordentlichen Revisionsrekurses das Erstgericht (RIS‑Justiz RS0036584; RS0007129).

[6] Die Akten sind daher dem Erstgericht zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zurückzustellen (vgl 4 Ob 185/13d). Nur im Fall der Bewilligung dieses Antrags werden die Akten wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein.

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