OGH 5Ob161/92 (RS0021527)

OGH5Ob161/9215.12.1992

Rechtssatz

Es ist zwar richtig, daß dem Mieter eines Wohnungseigentümers gegenüber den anderen Wohnungseigentümern keine Rechte zustehen und er daher denjenigen Wohnungseigentümern gegenüber, die nicht seine Vertragspartner sind, Erhaltungsansprüche oder Verbesserungsansprüche nicht unmittelbar durchsetzen kann. Er kann sich diesbezüglich immer nur an seinen Vertragspartner halten. Entgegen der von Würth in Rummel, ABGB 2. Auflage, RdZ 5 zu § 2 MRG und in Würth - Zingher, Mietrecht und Wohnrecht 19. Auflage § 2 MRG RdZ 4 vertretenen Meinung ist es aber durchaus möglich, daß ein zur Erfüllung der dem Wohnungseigentümer seinem Mieter gegenüber obliegenden Pflichten zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten gegebenenfalls erforderliches Tätigwerden des vermietenden Wohnungseigentümers nach § 15 Abs 1 Z 1 WEG nicht nur im Rechtsweg nach § 1096 ABGB erzwungen werden kann, sondern auch auf Grund eines im außerstreitigen Verfahren hiefür geschaffenen Titels.

Normen

ABGB §1096 E
MRG §37 Abs3
WEG §14 Abs1 Z1
WEG §15 Abs1 Z1
WEG §26

5 Ob 161/92OGH15.12.1992
5 Ob 72/97tOGH18.03.1997

Vgl; Beisatz: Hier: Anspruch auf Reparatur eines defekten Lifts. (T1)

5 Ob 299/01hOGH18.12.2001

Vgl auch

5 Ob 243/05dOGH20.04.2006

Teilweise abweichend; Beisatz: Das gilt nur dann, wenn die übrigen Mit-und Wohnungseigentümer der Durchführung solcher Arbeiten bereits zugestimmt haben. Die Durchführung der Erhaltungsarbeiten kann sonst nur im Klageweg durchgesetzt werden. (T2); Beisatz: Die Möglichkeit des § 4 Abs 3 WEG 2002 wurde ausdrücklich auf sogenannte „Altmietverhältnisse" beschränkt. Eine analoge Anwendung auf den Mieter eines Wohnungseigentümers nach §2 Abs1 zweiter Satz MRG kommt mangels Vergleichbarkeit der Interessenlagen nicht in Betracht. (T3)

5 Ob 200/10pOGH29.03.2011

Vgl auch; Beisatz: Hier: Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten an allgemeinen Teilen (Fensteraustausch) durch den Mieter. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19921215_OGH0002_0050OB00161_9200000_001

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