OGH 5Ob16/17i (RS0131542)

OGH5Ob16/17i27.6.2017

Rechtssatz

Die die Antragslegitimation verschiedener außerbücherlicher Eigentümer rechtfertigende Erwägung, dass deren Rechtsposition mit jener des verbücherten Eigentümers vergleichbar ist, gilt auch für die Gesamtrechtsnachfolge infolge Vereinigung von Gemeinden nach § 6 Abs 2, § 8 Abs 1 stmk GemO. Auch die durch eine Gemeindevereinigung nach § 8 Abs 1 stmk GemO entstandene neue Gemeinde ist daher als außerbücherliche Gesamtrechtsnachfolgerin der beteiligten Gemeinden zur Antragstellung nach § 53 Abs 1 GBG legitimiert.

Normen

GBG §53, stmk GemO §8

5 Ob 16/17iOGH27.06.2017

Dokumentnummer

JJR_20170627_OGH0002_0050OB00016_17I0000_001

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