European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0050OB00016.15M.0224.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagte ist alleinige Gesellschafterin und die Geschäftsführerin einer GmbH und hält einen Teil des Geschäftsanteils treuhändig für die Klägerin. Diese macht Schadenersatzansprüche wegen einer Verletzung von Sorgfalts‑ und Treuepflichten der Beklagten als Treuhänderin geltend.
Die Vorinstanzen haben diese Haftung dem Grund nach bejaht: das Erstgericht wegen eines Mitverschuldens der Klägerin zu 75 %, das Berufungsgericht hingegen zu 100 %. Die Beklagte ließ das Urteil des Erstgerichts unbekämpft. Schon aus diesem Grund kann sie sich in ihrer außerordentlichen Revision nicht dagegen wenden, dass sie als treuwidrig Handelnde der beklagten Treugeberin grundsätzlich für Schäden haftet, deren Ausmaß noch nicht feststeht. Zudem befasst sie sich in ihrer Revision vorrangig mit einem Schadenersatzanspruch iSd § 25 GmbHG, den die Vorinstanzen der Klägerin als nur mittelbar Geschädigte gerade nicht zugebilligt haben. Auf die Voraussetzung eines Schadenersatzanspruchs iSd § 48 GmbHG hat sich die Klägerin gar nicht berufen.
Das ‑ in zweiter Instanz verneinte ‑ Mitverschulden der Klägerin kann nur dann erhebliche Rechtsfragen aufwerfen, wenn eine zu korrigierende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts vorliegt (RIS‑Justiz RS0087606). Eine solche kann die Revisionswerberin, der nach den Feststellungen der Vorinstanzen ein gravierender Verstoß gegen ihre Treuhand‑, insbesondere Informationspflichten anzulasten ist, nicht aufzeigen.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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