Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Rechtsansicht des Revisionsrekurswerbers hatte der den Mietvertrag errichtende Rechtsanwalt kein Mandat des Antragstellers (Mieters) und damit gegen diesen auch keinen Honoraranspruch. Die im Mietvertrag enthaltene Klausel, wonach (ua) die Kosten der Vertragserrichtung zu Lasten des Antragstellers gehen, stellte daher eine dem § 27 Abs 1 Z 1 MRG widersprechende vertragliche Überwälzung der Kosten dar (vgl Würth zu WoBl 1993, 184/125). Daß dies den Mieter zur Rückforderung des verbotswidrig Geleisteten berechtigt, wurde nicht nur in 5 Ob 35/93 = WoBl 1993, 184/125 (hier vor allem mit dem Hinweis auf § 22 MRG), sondern auch in 5 Ob 95/95 = RIS-Justiz RS0062318 ausgesprochen. Dieser Rückersatzanspruch erfaßt keineswegs nur die Kosten schlichter Formularverträge; ob bei einem außergewöhnlich komplizierten Mietvertrag anders zu entscheiden wäre, kann dahingestellt bleiben, weil ein solcher nicht vorliegt.
Die Rückabwicklung bei unerlaubter Leistung iSd § 27 Abs 1 Z 1 MRG ist zwischen jenen Personen vorzunehmen, die nach der Zweckbestimmung der Leistung Leistender bzw Leistungsempfänger sein sollten (5 Ob 534/88 = MietSlg 40.411 ua). Hier wurde der Antragsgegner durch die Leistung des Antragstellers von einer Honorarschuld gegenüber dem Vertragserrichter befreit, was auf Grund der "Überwälzungsvereinbarung" auch seinem Willen entsprach. An seiner Passivlegitimation ist daher nicht zu zweifeln (vgl 4 Ob 542/90 = WoBl 1991, 76/62).
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