OGH 5Ob15/95

OGH5Ob15/9528.2.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragsteller 1.) Dr.Franz S*****, ***** 2.) Elisabeth B*****, ***** und 3.) Johannes L*****, ***** alle vertreten durch Dr.Christine F*****, Mietervereinigung Österreichs, ***** wider die Antragsgegner

1.) Eva-Maria G*****, ***** 2.) E***** GmbH,***** beide vertreten durch Dr.Friedrich Fuchs, Rechtsanwalt in Wien, und 3.) Dr.Rudolf M*****, Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde,***** vertreten durch Dr.Alexander Hasch und andere Rechtsanwälte in Linz, infolge Revisionsrekurses des Drittantragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 11.November 1994, GZ 41 R 930/94-12, mit dem der Rekurs des Drittantragsgegners gegen den Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 20.Juli 1994, GZ 9 Msch 66/93-9, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies das auf § 2 Abs 3 MRG gestützte Begehren der Antragsteller auf Anerkennung als Hauptmieter mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 2 Abs 3 MRG seien nicht erfüllt, weil die formell als Untermietsverträge bezeichneten Vereinbarungen mit dem Drittantragsgegner abgeschlossen worden seien, der Miteigentümer des Hauses zu einem Viertel gewesen sei und dem das alleinige Nutzungsrecht hieran von den übrigen Miteigentümern eingeräumt worden sei. Es handle sich daher schon gemäß § 2 Abs 1 MRG um Hauptmietverhältnisse.

Das Rekursgericht wies den Rekurs des Drittantragsgegners, der sich nur durch die Begründung des abweisenden Sachbeschlusses beschwert erachtet, als unzulässig zurück.

Da eine günstigere Entscheidung als die auch vom Drittantragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich beantragte Abweisung des Begehrens der Antragsteller nicht denkbar sei, fehle es dem Drittantragsgegner an der Beschwer, einer Voraussetzung für die Zulässigkeit seines Rekurses. Aus einer Entscheidungsbegründung, die für weitere, auf anderes Sachvorbringen gestützte Verfahren keine Bindungswirkung erlange, könne keine Beschwer abgeleitet werden.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Drittantragsgegners mit den Anträgen

a) den angefochtenen Beschluß aufzuheben und auszusprechen, daß "ein Rekurs gegen den Sachbeschluß des Gerichtes erster Instanz zulässig" sei;

b) in eventu den angefochtenen Beschluß zu beheben und dem Rekursgericht die mündliche Verhandlung und Entscheidung in der Sache aufzutragen oder

c) den Beschluß des Rekursgerichtes zu beheben und diesem aufzutragen den Beschluß des Erstgerichtes aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückzuverweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

a) Zur Zulässigkeit:

Der Revisionsrekurs gegen den verfahrensrechtlichen Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem ein an dieses gerichteter Rekurs gegen einen Sachbeschluß zurückgewiesen wurde, ist ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes und ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig, weil nach § 37 Abs 3 Z 16 MRG in dem an den Zivilprozeß angeglichenen besonderen außerstreitigen Verfahren nach § 37 MRG auch die Bestimmungen des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO anzuwenden sind, wonach gegen den Beschluß eines Berufungsgerichtes (hier: des in der Funktion eines Berufungsgerichtes einschreitenden Rekursgerichtes) der Rekurs (jedenfalls) zulässig ist, soweit (unter anderem) die Berufung (hier: der an dessen Stelle tretende Rekurs gegen einen Sachbeschluß) aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (vgl die Begründung zum gleichgelagerten Fall der Zurückweisung eines Sachantrages in WoBl 1991, 238/145; ferner 5 Ob 31/93 und 5 Ob 34/93).

b) Zum Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes:

Auch der Drittantragsgegner beantragte im Verfahren erster Instanz die Abweisung des Antrages der Antragsteller auf Anerkennung als Hauptmieter nach § 2 Abs 3 MRG. Eine solche Anerkennung wurde vom Erstgericht verweigert. Der Drittantragsgegner war daher mit seinen Einwendungen erfolgreich. Er wird daher durch eine seinem Sachantrag entsprechende Entscheidung nicht beschwert (Fasching, Lehrbuch2, Rz 1716 mwN), insbesondere auch nicht durch den Inhalt der Begründung (MGA JN-ZPO19 § 461 ZPO/E 35; 5 Ob 91/93). Auch durch eine Sachentscheidung des Rekursgerichtes hätte der Drittantragsgegner nämlich nichts anderes erreichen können, als daß eine Anerkennung der Antragsteller als Hauptmieter nach § 2 Abs 3 MRG nicht zu erfolgen hat. Nur darauf, nämlich auf die Nichtanerkennung als Hauptmieter im Sinne der genannten Gesetzesstelle bezieht sich auch die Bindungswirkung des abweisenden Beschlusses des Erstgerichtes. Welche Gründe hiefür maßgebend waren, insbesondere ob es sich dabei um sachlich zutreffende oder nicht zutreffende Gründe handelte, wird von der Bindungswirkung nicht erfaßt. Insofern müßte in einem anderen Verfahren, in dem es darauf ankäme, ob die Antragsteller aus anderen als den in § 2 Abs 3 MRG genannten Gründen Hauptmieter sind, dies als Vorfrage geprüft werden. Der Kognitionsbereich des besonderen außerstreitigen Verfahrens für Angelegenheiten nach § 37 Abs 1 Z 1 MRG bezieht sich eben nur darauf, ob die Antragsteller aus den in § 2 Abs 3 MRG genannten Gründen Hauptmieter sind oder nicht. Nur die Verneinung ihrer Hauptmietereigenschaft aus den dort genannten Gründen erzeugt Bindungswirkung: Es steht also auf Grund der erstgerichtlichen Entscheidung lediglich fest, daß die Antragsteller nicht Hauptmieter nach § 2 Abs 3 MRG sind. Gerade die Verneinung einer solchen Hauptmietereigenschaft wurde vom Drittantragsgegner im Verfahren erster Instanz begehrt; die Verneinung einer Hauptmietereigenschaft aus anderen Gründen konnte in dem besonderen außerstreitigen Verfahren gar nicht erreicht werden.

Zutreffend hat daher das Rekursgericht den Rekurs des Drittantragsgegners gegen die Entscheidung des Erstgerichtes mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen.

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