Rechtssatz
Die Aufsandungserklärung ist neben dem Formerfordernis des Bucheintrags materielles Erfordernis der Rechtsänderung und als solches dingliches Verfügungsgeschäft. Die Ausstellung und Unterfertigung einer Aufsandungserklärung kann auch schon vor Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung klagsweise begehrt werden. Daraus ergibt sich, dass die Aufsandungserklärung weder für die finanzbehördliche Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 160 BAO noch für die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Rechtsgeschäfts an sich Voraussetzung oder maßgeblich ist. Es schadet daher nicht, wenn sie zeitlich solchen Bescheinigungen oder Genehmigungen vorausgeht und demzufolge auch nicht, wenn sie danach - im Umfang des ursprünglichen Vertragsumfangs - abgeändert wird.
5 Ob 269/08g | OGH | 09.12.2008 |
nur: Die Aufsandungserklärung ist neben dem Formerfordernis des Bucheintrags materielles Erfordernis der Rechtsänderung. (T1) |
8 Ob 114/15w | OGH | 25.11.2015 |
Vgl auch; Beisatz: Die Aufsandungserklärung ist gemäß § 32 GBG nicht Teil des Verpflichtungsgeschäfts, sondern des Verfügungsgeschäfts. (T2); Veröff: SZ 2015/130 |
6 Ob 60/18v | OGH | 24.05.2018 |
Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2018/43 |
Dokumentnummer
JJR_19990615_OGH0002_0050OB00157_99W0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)