OGH 5Ob1565/93

OGH5Ob1565/9315.6.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Verlassenschaftsache nach der am 22.Oktober 1990 verstorbenen, in ***** wohnhaft gewesenen Dkfm.Gertrude B***** infolge außerordentlichen Rekurses der Dr.Ursula G*****, im Haushalt, ***** vertreten durch Dr.Markus Groh, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 31.März 1993, GZ 47 R 23, 24/93-47, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs der Dr.Ursula G***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach § 127 Abs 1 AußStrG ist mit der Verlassenschaftsabhandlung bis zur Entscheidung des Rechtsstreits innezuhalten, wenn nach Verteilung der Parteirollen infolge widersprechender Erbserklärungen die Klage von dem auf den Rechtsweg verwiesenen Teil in der festgesetzten Frist überreicht wurde. Nach § 125 Abs 1 AußStrG hat das gericht, wenn zu dem nämlichen Nachlaß mehrere Erbserklärungen angebracht werden, welche miteinander im Widerspruch stehen, diese Erbserklärungen anzunehmen und zu entscheiden, welcher Teil gegen den anderen als Kläger aufzutreten habe und eine angemessene Frist zu bestimmen, binnen welcher die Klage anzubringen ist, widrigens die Verlassenschaftsabhandlung ohne Berücksichtigung der auf den Rechtsweg verwiesenen Erbansprüche vorzunehmen ist. Diese Erbrechtsklage ist eine auf Beseitigung des Erbrechts des Beklagten zu richtende Feststellungeklage (Welser in Rummel, ABGB2 Rz 24 zu §§ 799, 800; SZ 56/180; SZ 58/187 uva). Die auf Herausgabe der angeblich formgültig vermachten Sache gegen die Verlassenschaft gerichtete Vermächtnisklage stellt keine Erbrechtsklage dar. Die bekämpfte Entscheidung geht von dieser Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes aus. Abgesehen von der Problematik der Antragslegitimation wird auch in der Frage, ob eine Nachlaßversiegelung stattzufinden habe, keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG aufgezeigt, weil bei der Beurteilung, ob eine Versiegelung stattzufinden hat und ob ihr Rechte Dritter entgegenstehen, ein Ermessensspielraum eingeraumt ist, den die angefochtene Entscheidung einhält.

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