Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß das nicht restituierbare Fehlen einer ausdrücklich oder schlüssig zugesagten Eigenschaft bei sonstiger Brauchbarkeit des Vertragsgegenstandes nur dann zur Wandlung berechtigt, wenn der Käufer ausdrücklich erklärt oder durch sein Verhalten zu erkennen gegeben hat, daß der den Vertragsabschluß vom Vorhandensein er betreffenden Eigenschaft abhängig macht, geht von richtigen Prämissen aus (Apathy, Gewährleistung für bedungene Eigenschaften, JBl 1975, 580; RZ 1978, 167/68; vgl auch MietSlg 33.110). Es besteht demnach keine Gewährleistungspflicht des Verkäufers, wenn seine Angaben offenkundig keinen Einfluß auf die Willensentschließung des Käufers hatten (3 Ob 520/79). Ein gewisses Indiz dafür ist ein umfassender Gewährleistungsverzicht nach Besichtigung und Erprobung des Kaufobjektes (vgl 3 Ob 520/79). Wenn die Vorinstanzen zur Überzeugung gelangt sind, das genaue Alter des Pferdes habe keine Rolle gespielt, solange es jedenfalls als "jung" gelten konnte, liegt darin also keine Verkennung von Rechtsgrundsätzen, sondern eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige konkrete Rechtsanwendung, die der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen kann.
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