OGH 5Ob1534/91 (RS0007113)

OGH5Ob1534/9125.6.1991

Rechtssatz

Die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 17 AußStrG eichtet sich nach der WGN 1989, die diesbezüglich keine Änderung bewirkt hat, nach den Vorschriften der ZPO, weshalb auch im außerstreitigen Verfahren ein Rekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichtes, mit dem die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bestätigt wurde, nicht zulässig ist.

Normen

AußStrG §17

9 Ob 707/91OGH19.06.1991

Auch

5 Ob 1534/91OGH25.06.1991
8 Ob 613/91OGH18.10.1991
1 Ob 35/91OGH30.10.1991

Auch; Veröff: RZ 1993/73 S.180

1 Ob 36/91OGH30.10.1991

Auch

1 Ob 552/92OGH18.03.1992

Auch; Veröff: ÖAV 1992,159

1 Ob 1027/92OGH11.11.1992

Auch

5 Ob 1/99dOGH26.01.1999

Vgl auch

5 Ob 94/04sOGH25.05.2004
6 Ob 317/03sOGH08.07.2004

Auch

10 Ob 79/06zOGH20.03.2007

Vgl aber; Beisatz: Im vorliegenden Fall ist der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der abweisenden Entscheidung des Erstgerichtes im Wiedereinsetzungsverfahren jedoch bereits nach §21 AußStrG nF zu beurteilen. Es gilt zwar die Rechtsmittelbeschränkung des §153 ZPO, nicht jedoch die allgemeine Regel des §528 Abs2 Z 2 ZPO, wonach gegen bestätigende Entscheidungen der zweiten Instanz über die Verweigerung der Wiedereinsetzung ein Revisionsrekurs unzulässig ist. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19910625_OGH0002_0050OB01534_9100000_001

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