OGH 1Ob552/92

OGH1Ob552/9218.3.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Pflegschaftssache mj. Martina Jasmin S*****, infolge ao. Revisionsrekurses des Vaters Raimund S*****, vertreten durch Dr. Robert Bauer, öffentlicher Notar in Aspang, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 3. Jänner 1992, GZ R 989/91-104, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur vom 18.Oktober 1991, GZ P 300/84-89, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 14.5.1991, ON 75, wurde der eheliche Vater schuldig erkannt, zusätzlich zu den mit monatlich S 2.600 festgesetzten Unterhaltsbeträgen den Betrag von S 3.162 an Zahnregulierungskosten zu Handen der Mutter zu bezahlen. Dieser Beschluß wurde dem Vater am 23.5.1991 durch Hinterlegung zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 27.9.1991 beantragte der Vater, ihm die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rekursfrist zu bewilligen.

Das Erstgericht wies diesen Antrag ab, das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Vaters nicht Folge. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Der ao. Revisionsrekurs des Vaters ist jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 17 AußStrG, der durch die WGN 1989 unberührt geblieben ist, finden die Vorschriften der Prozeßordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer verstrichenen Frist oder Tagsatzung auch in Geschäften außer Streitsachen Anwendung, sofern mit der Versäumung der Frist oder einer Tagsatzung ein Rechtsnachteil verbunden ist, welcher nicht durch eine Beschwerde an den höheren Richter oder durch eine neue Eingabe gutgemacht werden kann. Die Vorschriften der "Prozeßordnung" - also der Zivilprozeßordnung in der jeweils geltenden Fassung - über die Wiedereinsetzung sind nach ständiger Rechtsprechung auch für die Rechtsmittelordnung anzuwenden. Daher gilt in diesem Teilbereich im Verfahren außer Streitsachen nicht bloß die Vorschrift des § 153 ZPO, wonach gegen die Entscheidung, mit der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wurde, ein Rechtsmittel nicht zulässig ist, sondern auch die des § 528 Abs.2 Z 2 ZPO (EFSlg.58.496, 55.728, 39.839; RZ 1970, 223; SZ 19/126 uva, zuletzt 1 Ob 35/91 und 1 Ob 36/91). Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist aber ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.

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