OGH 5Ob1528/93

OGH5Ob1528/9327.4.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Schwarz, Dr.Floßmann und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen Nicole R*****, geb. am 25.Dezember 1983, in Obsorge der Mutter, Josefa R*****, Hausfrau, ***** E*****, I***** 48, vertreten durch die BH Wels-Land Jugendwohlfahrtsaußenstelle Lambach, als Sachwalter zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen, hier wegen Unterhalts infolge Rekurses des Vaters, Andrä Heinz R*****, ÖBB-Beamter, ***** D*****, A***** 425, vertreten durch Dr.Richard Benda, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 10.Feber 1993, GZ R 102/93-15, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs des Vaters, Andrä Heinz R*****, wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm §§ 508a Abs 2 und 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Richtig ist, daß sich die Bemessung von Unterhaltsansprüchen nach der Prozentsatzmethode empfielt, wenn Sorgepflichten gegenüber weiteren Kindern zu berücksichtigen sind (vgl JusExtra 954; Purtscheller - Salzmann, Unterhaltsbemessung, Rz 15 E 7 und 8). Diese Art der Unterhaltsbemessung hat jedoch nur den Charakter einer Orientierungshilfe (Purtscheller - Salzmann aaO, Rz 15 E 2 und Rz 141 E 3), sodaß sich die Anfechtbarkeit einer rekursgerichtlichen Entscheidung iSd § 14 Abs 1 AußStrG nicht schon allein aus der Wahl einer anderen Berechnungsmethode ergibt. Da die konkrete Unterhaltsbemessung immer auf den Einzelfall abzustellen ist (JBl 1991, 41 ua; zuletzt 8 Ob 1646/92), hängt es vielmehr vom Ergebnis ab, ob eine so krasse Fehlbeurteilung vorliegt, daß aus Gründen der Rechtssicherheit eine Anrufung des Obersten Gerichtshofes geboten erscheint.

Im gegenständlichen Fall hätte auch die Anwendung der Prozentsatzmethode (siehe dazu Purtscheller - Salzmann aaO, Rz 15 E 10) zu keinem grob abweichenden Ergebnis geführt, wenn man bedenkt, daß die am 25.12.1983 geborene Minderjährige Nicole bereits an der Schwelle zur Altersgruppe der 10- bis 15-jährigen steht (vgl Purtscheller - Salzmann aaO, Rz 8 E 6) und die Ehefrau des Revisionsrekurswerbers auf Grund ihres Eigeneinkommens außer Betracht bleiben kann. Für die Minderjährige Nicole würde sich demnach ein monatlicher Unterhalt von S 2.676,50 (das sind 17 % der Bemessungsgrundlage) gegenüber den zugesprochenen S 2.720,-- ergeben. Auch die Kontrollrechnung an Hand des dem Revisionsrekurswerber verbleibenden Einkommens zeigt keine erhebliche Fehlbeurteilung des Rekursgerichtes auf, weil das Existenzminimum nicht angetastet wird (vgl SZ 63/88 ua).

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