Spruch:
Der außerordentliche Rekurs des Vaters, Andrä Heinz R*****, wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm §§ 508a Abs 2 und 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Richtig ist, daß sich die Bemessung von Unterhaltsansprüchen nach der Prozentsatzmethode empfielt, wenn Sorgepflichten gegenüber weiteren Kindern zu berücksichtigen sind (vgl JusExtra 954; Purtscheller - Salzmann, Unterhaltsbemessung, Rz 15 E 7 und 8). Diese Art der Unterhaltsbemessung hat jedoch nur den Charakter einer Orientierungshilfe (Purtscheller - Salzmann aaO, Rz 15 E 2 und Rz 141 E 3), sodaß sich die Anfechtbarkeit einer rekursgerichtlichen Entscheidung iSd § 14 Abs 1 AußStrG nicht schon allein aus der Wahl einer anderen Berechnungsmethode ergibt. Da die konkrete Unterhaltsbemessung immer auf den Einzelfall abzustellen ist (JBl 1991, 41 ua; zuletzt 8 Ob 1646/92), hängt es vielmehr vom Ergebnis ab, ob eine so krasse Fehlbeurteilung vorliegt, daß aus Gründen der Rechtssicherheit eine Anrufung des Obersten Gerichtshofes geboten erscheint.
Im gegenständlichen Fall hätte auch die Anwendung der Prozentsatzmethode (siehe dazu Purtscheller - Salzmann aaO, Rz 15 E 10) zu keinem grob abweichenden Ergebnis geführt, wenn man bedenkt, daß die am 25.12.1983 geborene Minderjährige Nicole bereits an der Schwelle zur Altersgruppe der 10- bis 15-jährigen steht (vgl Purtscheller - Salzmann aaO, Rz 8 E 6) und die Ehefrau des Revisionsrekurswerbers auf Grund ihres Eigeneinkommens außer Betracht bleiben kann. Für die Minderjährige Nicole würde sich demnach ein monatlicher Unterhalt von S 2.676,50 (das sind 17 % der Bemessungsgrundlage) gegenüber den zugesprochenen S 2.720,-- ergeben. Auch die Kontrollrechnung an Hand des dem Revisionsrekurswerber verbleibenden Einkommens zeigt keine erhebliche Fehlbeurteilung des Rekursgerichtes auf, weil das Existenzminimum nicht angetastet wird (vgl SZ 63/88 ua).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)