OGH 5Ob152/25a

OGH5Ob152/25a12.3.2026

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun‑Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*, vertreten durch Dr. Johannes Mayrhofer, LL.B., MBA, Rechtsanwalt in Steyr, gegen die beklagten Parteien 1. A* GmbH, *, vertreten durch die Mag. Dr. Christian Janda, Rechtsanwalts KG in Kremsmünster, sowie deren Nebenintervenienten K*, vertreten durch Mag. Johannes Bügler, Rechtsanwalt in Wien, und 2. S* GmbH, *, vertreten durch Mag. Heinz Wolfbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Vertragsaufhebung (gegen beide beklagten Parteien) und Zahlung (gegen die erstbeklagte Partei 11.184 EUR sA, gegen die zweitbeklagte Partei 1.746,20 EUR sA), über die Revisionen der erstbeklagten Partei sowie des Nebenintervenienten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 18. Juni 2025, GZ 6 R 78/25w‑36, mit dem das Urteil des Landesgerichts Steyr vom 31. März 2025, GZ 9 Cg 82/24i-29, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00152.25A.0312.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.967,48 EUR (darin 327,91 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

[1] Der Kläger (Verbraucher) kaufte von der Erstbeklagten (Verkäuferin) einen gebrauchten PKW zum Preis von 21.988 EUR. Der Nebenintervenient auf Seiten der Erstbeklagten war der Vorbesitzer dieses Fahrzeugs.

[2] Zur Finanzierung des Kaufpreises schloss der Kläger über Vermittlung der Erstbeklagten mit der Zweitbeklagten (Bank) einen Ankaufskreditvertrag. Der Kläger zahlte vereinbarungsgemäß 11.000 EUR direkt an die Erstbeklagte, den restlichen Kaufpreis von 10.988 EUR leistete die Zweitbeklagte an die Erstbeklagte. Im Ankaufskreditvertrag war geregelt, dass die Zweitbeklagte durch die Bezahlung des Restkaufpreises an die Verkäuferin deren sämtliche Rechte aus dem Kaufvertrag erwirbt und ihr damit auch das Vorbehaltseigentum am Fahrzeug zukommt. Der Kläger zahlte an die Zweitbeklagte insgesamt 2.842,87 EUR an Kreditraten.

[3] Das Fahrzeug, mit dem der Kläger insgesamt etwa 10.000 km zurücklegte, hatte bereits bei der Übergabe an ihn einen – für die Erstbeklagte damals nicht erkennbaren – Mangel (ein falsches Motoröl hatte einen Schmiermangel verursacht), der in der Folge zu einem vollständigen (irreparablen) Motorschaden führte. Die Erstbeklagte bot dem Kläger zunächst an, den PKW zu einem geringeren Preis zurückzukaufen, was dieser ablehnte; dann schlug sie vor, die Hälfte der Reparaturkosten zu übernehmen, was der Kläger ebenfalls nicht akzeptierte.

[4] Der Kläger erklärte gegenüber beiden Beklagten aus dem Titel der Gewährleistung die Aufhebung sowohl des Kaufvertrags als auch des Ankaufskreditvertrags und begehrte von der Erstbeklagten die Rückzahlung von 11.000 EUR samt Zinsen sowie seiner (frustrierten) Anmeldekosten von 184 EUR, und von der Zweitbeklagten – Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs – die Zahlung von 1.746,20 EUR sA (geleistete Kreditraten abzüglich eines Benützungsentgelts).

[5] Die Beklagten sowie der Nebenintervenient auf Seiten der Erstbeklagten wendeten im Wesentlichen ein, das Fahrzeug sei vor Übergabe gründlich überprüft worden und mangelfrei gewesen; der Motorschaden sei durch den Kläger selbst verursacht.

[6] Das Erstgericht sprach aus, dass der Kaufvertrag über den PKW zwischen dem Kläger und der Erstbeklagten sowie der mit diesem verbundene Ankaufskreditvertrag zwischen dem Kläger und der Zweitbeklagten aufgehoben werde. Die Erstbeklagte habe dem Kläger 11.000 EUR sA zu zahlen und die Zweitbeklagte sei schuldig, dem Kläger Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs 1.746,20 EUR sA zu zahlen. Das Mehrbegehren von weiteren 184 EUR sowie ein Zinsenmehrbegehren wies es (unbekämpft) ab.

[7] Der Kläger als Verbraucher habe das Recht, die Aufhebung des Kaufvertrags über den PKW zu verlangen, weil die Erstbeklagte trotz Aufforderung eine Herstellung des mangelfreien Zustands verweigert habe. Gegenüber der Zweitbeklagten stehe dem Kläger der Einwendungsdurchgriff nach § 13 Abs 2 VKrG zu; auch der mit dem Kaufvertrag verbundene Kreditvertrag sei daher aufzuheben. Der Kläger habe die Sache dem Finanzierer (der Zweitbeklagten) zurückzugeben, der (die) sie wiederum dem Verkäufer zurückzustellen habe. Von den der Zweitbeklagten geleisteten Kreditraten sei aber das angemessene Benützungsentgelt für das Fahrzeug von 1.890,53 EUR in Abzug zu bringen.

[8] Das Berufungsgericht wies die Berufung der Zweitbeklagten zurück und gab der Berufung der Erstbeklagten sowie des Nebenintervenienten nicht Folge.

[9] Die von der Erstbeklagten in ihrer Berufung vertretene Rechtsansicht, dass der Kaufvertrag mit Wirkung ex tunc beseitigt worden, das Vorbehaltseigentum der Zweitbeklagten entfallen und daher das Benützungsentgelt ihr gegenüber anzurechnen sei, treffe nicht zu. Die Rückgabe der Ware habe nach Auflösung des Vertrags an den finanzierenden Dritten als Vorbehaltseigentümer zu erfolgen. Die Erstbeklagte habe außerdem im Verfahren keine Gegenforderung für das Benützungsentgelt geltend gemacht. Die Berufung des Nebenintervenienten sei nicht berechtigt. Für die von ihm angedachte aliquote Anrechnung des Benützungsentgelts auf die Forderungen des Klägers gegen beide Beklagten gebe es keine Rechtsgrundlage.

[10] Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil sich der Oberste Gerichtshof noch nicht mit einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung infolge Auflösung eines verbundenen Kreditvertrags nach § 13 Abs 2 VKrG befasst habe.

[11] In ihren beiden Revisionen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung beantragen sowohl die Erstbeklagte als auch deren Nebenintervenient die Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts dahin, dass die Erstbeklagte dem Kläger nur 9.109,47 EUR sA Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu zahlen habe und, dass die Zug-um-Zug-Verpflichtung im Ausspruch gegen die Zweitbeklagte entfalle. Hilfsweise stellen sie jeweils einen Aufhebungsantrag.

[12] Der Kläger beantragt in seinen beiden Revisionsbeantwortungen jeweils, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, ihnen keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[13] Die Revisionen sind entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die Zurückweisung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).

[14] 1.1 In beiden Revisionen findet sich die Behauptung, dass die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge mit sachenrechtlicher (dinglicher) ex tunc Wirkung aufgehoben worden seien. Auf die mit Nachweisen aus Rechtsprechung und Lehre belegten, zutreffenden rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts über die Rechtsfolgen einer Vertragsauflösung durch Wandlung gehen die beiden Rechtsmittel nicht ein, sondern sie wiederholen nur die bereits an die zweite Instanz gerichtete Behauptung der dinglichen/sachenrechtlichen ex tunc Wirkung. Damit sind aber die Revisionen in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043603 [T9]; vgl auch RS0043605).

[15] 1.2 Aus diesem Grund erübrigt sich auch jede Erörterung zu den an diese unzutreffende Rechtsansicht der Revisionswerber geknüpften Schlussfolgerungen: Weder ist die Zweitbeklagte (Vorbehaltseigentümerin) durch die Gegenrechnung des – der Höhe nach unstrittigen – Benützungsentgelts für das Fahrzeug „bereichert“, noch gibt es eine Rechtsgrundlage für die Forderung der Revisionswerber, den Zug-um-Zug-Ausspruch zugunsten der Erstbeklagten (Verkäuferin) auszusprechen. Wie aus den von den Parteien im Verfahren vorgelegten unstrittigen Urkunden (RS0121557) hervorgeht, wurde der Kaufvertrag über das Fahrzeug unter Eigentumsvorbehalt geschlossen. Die Verkäuferin (Erstbeklagte) hat der von ihr dem Kläger vermittelten Kreditgeberin (Zweitbeklagten) das vorbehaltene Eigentum am Fahrzeug übertragen. Nach der von den Vorinstanzen berücksichtigten einhelligen Rechtsansicht in Lehre und Rechtsprechung wirkt die Aufhebung eines Vertrags aus dem Rechtsgrund der Gewährleistung (Wandlung) zwar schuldrechtlich zurück, sachenrechtlich aber nur ex nunc (vgl etwa RS0018599 [T3, T5]; Zöchling-Jud in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 932 Rz 39 mwN): Es entstehen dadurch nur schuldrechtliche (bereicherungsrechtliche) Rückgabeansprüche, die erst sachenrechtlich nachvollzogen werden müssen (9 Ob 59/25d [Rz 10] mwN; Mader/Kronthaler in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 424 Rz 6; Schickmair in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 424 Rz 11). Entgegen der Meinung der Revisionswerber wurde daher durch die Vertragsaufhebung das Vorbehaltseigentum nicht „beseitigt“. Eine – wie der Nebenintervenient meint – „ungerechtfertigte Bereicherung“ der Zweitbeklagten entsteht weder durch den Abzug des Benützungsentgelts vom Betrag der zurückgeforderten Kreditraten noch durch die ausgesprochene Einschränkung in Form der Zug‑um‑Zug‑Verpflichtung.

[16] 1.3 In Rechtsprechung und Literatur ist allgemein anerkannt, dass sich bei der Rückabwicklung eines drittfinanzierten Vertrags das Rückforderungsrecht des Käufers gegen den Drittfinanzierer richtet und, dass die Kaufsache an diesen herauszugeben ist, sofern er die Forderung eingelöst hat und Vorbehaltseigentümer wurde (vgl RS0016317; Pendl in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 13 VKrG Rz 23 ff mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Werden die verbundenen Verträge über einen drittfinanzierten Kauf mit Forderungseinlösung durch den Kreditgeber – wie im vorliegenden Fall – aufgehoben, so kann der Verbraucher jene Leistungen, die er an den Verkäufer (Anzahlung) oder an den Kreditgeber (Tilgungsraten) erbracht hat, vom jeweiligen Leistungsempfänger kondizieren (5 Ob 168/24b [Rz 48]).

[17] 2. Die Erstbeklagte kann auch mit ihrem Hinweis darauf, dass sie sich als Verkäuferin nun „plötzlich an die zweitbeklagte Partei wenden und sich im Ergebnis dem Insolvenzrisiko dieser aussetzen“ müsse, keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigen. Es ist zum einen nicht nachvollziehbar, dass sie „plötzlich“ durch die von ihr selbst vermittelte Kreditfinanzierung des Kaufvertrags durch die Zweitbeklagte mit einer Partei konfrontiert wäre, deren Kreditwürdigkeit sie nicht hätte einschätzen können. Zum anderen sind Fragen einer allfälligen Verlagerung des Insolvenzrisikos für die Beurteilung im vorliegenden Fall nur theoretischer Natur. Ihre Beantwortung ist damit aber nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs (RS0111271 [T2]).

[18] 3.1 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

[19] 3.2 Mangels einer gesetzlichen Grundlage hat der Kläger gegen den Nebenintervenienten keinen Kostenersatzanspruch (RS0035816; RS0036057). Die Kostenersatzpflicht trifft daher allein die erstbeklagte Partei. Der Kläger hat darauf hingewiesen, dass die Revisionen nicht zulässig sind, und er hat daher einen Kostenersatzanspruch. Es bestand jedoch keine Notwendigkeit gesonderter Revisionsbeantwortungen, weil ihm bei der Erstattung der ersten Rechtsmittelgegenschrift bereits beide Revisionen zugestellt waren (RS0036159; vgl auch RS0035816 [T3]). Soweit der Kläger meint, eine Verbindung der beiden Beantwortungen hätte zu einer (nach den Zustelldaten geringfügigen) Verkürzung der Rechtsmittelfrist geführt, übergeht er, dass seine beiden Schriftsätze inhaltlich kaum voneinander abweichen. Schon ausgehend davon waren zwei gesonderte Revisionsbeantwortungen aber nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Die Erstbeklagte hat daher dem Kläger nur die Kosten einer Beantwortung (samt Streitgenossenzuschlag) zu ersetzen.

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