European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0050OB00015.16S.0322.000
Spruch:
Die Zurückziehung des Revisionsrekurses durch die Antragsteller wird zur Kenntnis genommen.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Antragsteller (Revisionsrekurswerber) zogen ihren außerordentlichen Revisionsrekurs mit Schriftsatz vom 11. 3. 2016 zurück.
Die Zurückziehung des Revisionsrekurses ist bis zur Entscheidung über diesen zulässig (vgl RIS‑Justiz RS0110466; vgl RS0042041 [T4]) und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (5 Ob 216/09i; 5 Ob 37/08i mwN; 5 Ob 132/07h; 2 Ob 252/06g mwN).
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