Spruch:
Der Akt wird dem Bezirksgericht Feldkirch zurückgestellt.
Text
Begründung
Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag begehrte der Jugendwohlfahrtsträger, die Mutter zur Leistung monatlicher Kostenersatzbeträge nach § 33 JWG in Höhe von 16 % ihres Einkommens, mindestens aber EUR 213 zu verpflichten.
Das Erstgericht sprach eine solche Verpflichtung in Höhe von EUR 213 beginnend mit 17. 3. 2006 aus.
Einem dagegen erhobenen Rekurs der Mutter gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Beschluss insoweit als Teilbeschluss. Im Übrigen verwies es die Rechtssache an das Erstgericht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurück, damit es dem Jugendwohlfahrtsträger ermöglicht werde, ein - den Betrag von EUR 213 übersteigendes - Zahlungsbegehren ziffernmäßig zu präzisieren (§ 9 Abs 2 AußStrG).
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Gegen die ihr auferlegte Zahlungspflicht in Höhe von EUR 213 monatlich beginnend mit 17. 3. 2006 richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs, in eventu die Zulassungsvorstellung in Verbindung mit dem ordentlichen Revisionsrekurs der Mag. Karin G*****. Sie beantragt, den außerordentlichen Revisionsrekurs zuzulassen, in eventu über den Revisionsrekurs als ordentlichen Revisionsrekurs zu entscheiden, jedenfalls möge der Oberste Gerichtshof die rekursgerichtliche Entscheidung dahin abändern, dass der Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers zur Gänze abgewiesen werde. Diesen Revisionsrekurs legte das Erstgericht im Wege des Rekursgerichtes dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Rechtliche Beurteilung
Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000,- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen vierzehn Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes - beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde.
Da der Wert des Entscheidungsgegenstandes gemäß § 58 Abs 1 JN jedenfalls EUR 20.000 nicht übersteigt, wird das Rekursgericht über die bereits im Rechtsmittel enthaltene Zulassungsvorstellung zu entscheiden haben (§ 63 Abs 3 bis 5 AußStrG), was einer entsprechenden Aktenvorlage bedarf.
Gibt das Rekursgericht der Zulassungsvorstellung nicht Folge, ist eine Anrufung des Obersten Gerichtshofes endgültig nicht möglich (RIS-Justiz RS0113296). Diese Entscheidung wird vom Erstgericht zugestellt. Ändert das Rekursgericht seinen Zulassungsausspruch, ist dies kurz zu begründen, diese Entscheidung den Parteien zuzustellen und der anderen Partei eine Revisionsrekursbeantwortung freizustellen, wovon auch das Erstgericht zu verständigen ist. Nach deren Einlangen ist der Akt dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Derzeit ist der Oberste Gerichtshof nicht zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen.
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