OGH 5Ob1502/87

OGH5Ob1502/8727.1.1987

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Hofmann und Dr. Klinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Oswald S***, Tankwart, Steinach am Brenner, Trinser Straße 61, vertreten durch Dr. Hubert Fuchshuber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Ferdinand S***, Tankwart, Steinach am Brenner, Nößlachweg 4, vertreten durch Dr. Ernst Offer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung, infolge ao. Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 6.November 1986, GZ 2 R 198/86-29, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs.2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Abgesehen davon, daß der Kläger gar nicht ausführt, von welchen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes das Berufungsgericht abgewichen sein soll oder inwiefern die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht einheitlich sein soll (6 Ob 810/83, 3 Ob 4,5/84, 2 Ob 1004/84, 5 Ob 1525/84 u.a.), kommt es darauf, ob der Kläger in Wahrheit auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder Rechts klagt und ob er bei Einlangen der Klage ein rechtliches Interesse daran hatte, daß jenes Rechtsverhältnis oder Recht alsbald festgestellt werde, nicht an, weil das Feststellungsinteresse noch bei Schluß der mündlichen Verhandlung in erster Instanz bestehen müßte (Fasching, LB Rz 1102; 1 Ob 45/75 u.a.), diese Voraussetzung aber vom Berufungsgericht im vorliegenden Fall auf Grund des erstinstanzlichen Vorbringens und der erstgerichtlichen Feststellungen zutreffend verneint wurde. Daran kann die erst in der a. o. Revision aufgestellte Behauptung nichts ändern, der Kläger möge einmal (über das Vorbringen und die Feststellungen in erster Instanz hinaus) für den Beklagten eine wechselmäßige Haftung übernommen haben, wobei sich das Wertpapier noch in der Verfügung des Beklagten befunden habe bzw. befinde.

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