Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs.2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Abgesehen davon, daß der Kläger gar nicht ausführt, von welchen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes das Berufungsgericht abgewichen sein soll oder inwiefern die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht einheitlich sein soll (6 Ob 810/83, 3 Ob 4,5/84, 2 Ob 1004/84, 5 Ob 1525/84 u.a.), kommt es darauf, ob der Kläger in Wahrheit auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder Rechts klagt und ob er bei Einlangen der Klage ein rechtliches Interesse daran hatte, daß jenes Rechtsverhältnis oder Recht alsbald festgestellt werde, nicht an, weil das Feststellungsinteresse noch bei Schluß der mündlichen Verhandlung in erster Instanz bestehen müßte (Fasching, LB Rz 1102; 1 Ob 45/75 u.a.), diese Voraussetzung aber vom Berufungsgericht im vorliegenden Fall auf Grund des erstinstanzlichen Vorbringens und der erstgerichtlichen Feststellungen zutreffend verneint wurde. Daran kann die erst in der a. o. Revision aufgestellte Behauptung nichts ändern, der Kläger möge einmal (über das Vorbringen und die Feststellungen in erster Instanz hinaus) für den Beklagten eine wechselmäßige Haftung übernommen haben, wobei sich das Wertpapier noch in der Verfügung des Beklagten befunden habe bzw. befinde.
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