Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die beiden auf Rückzahlung einer unzulässigen Ablöse belangten Antragsgegner bilden keine einheitliche Streitpartei, sodass die (Teil-)Abweisung des gegen die Erstantragsgegnerin gerichteten Sachantrages keine Verfahrensvorschriften verletzt. Die von der Antragstelllerin im zweiten Rechtsgang befürchteten Komplikationen können nicht eintreten, weil das Rekursgericht die Tatfrage, wem die verfahrensgegenständliche Vermittlungsprovision zugeflossen ist, abschließend dadurch beantwortet hat, dass es auf der Basis der Feststellung, die Provision sei an die Zweitantragsgegnerin bezahlt worden (ON 19, 9), das gegen die Erstantragsgegnerin erhobene Rückzahlungsbegehren abwies. Eine solcher Art abschließend erledigter Streitpunkt kann im zweiten Rechtsgang zwischen der Antragstellerin und der Zweitantragsgegnerin nicht wieder aufgerollt werden (vgl SZ 28/96; SZ 55/164; SSV-NF 8/34; RZ 1997, 45/19 ua).
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