Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.
Punkt 7. des Mantelbeschlusses und die Einantwortungsurkunde, soweit sie noch aufrecht ist, werden aufgehoben.
Das Erstgericht hat das Verlassenschaftsverfahren fortzusetzen.
Text
Begründung
Mit eigenhändig geschriebenen Testament vom 12.3.1988, kundgemacht am 24.10.1988 in Gegenwart der beiden eingesetzten Erben, setzte der Erblasser seine Kinder Friedrich T***** und Renate A***** als seine alleinige Erben ein. Erbquoten sind im Testament nicht angeführt, doch enthält es Anordnungen darüber, welche Vermögenswerte jedes der Kinder erhalten soll, darunter auch die Anordnung, daß die Tochter unter anderem 3 Wohnungseigentumsobjekte (2 Geschäftslokale und darüber befindliche Wohnung) erhalten soll (ON 5).
Aufgrund dieses Testamentes gab die Tochter zur Hälfte des Nachlasses die unbedingte (ON 6), der Sohn ebenfalls zur Hälfte des Nachlasses die bedingte (ON 19) Erbserklärung ab; ihnen gemeinsam wurde die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses übertragen (ON 31). Im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung kam es zu keiner Erbteilung zwischen den Erben. Nach Vorliegen der Schätzgutachten, unter anderem auch bezüglich die oben genannten Wohnungeigentumsobjekte - bei Unterbleiben der Schätzung des vom Erblasser als Mieter (= Genossenschaftsmitglied) bewohnten Reihenhauses, an dem der Sohn ein Eintrittsrecht nach § 14 Abs 3 MRG (erfolgreich - ON 99, AS 351) geltend machte -, erklärte der Sohn, daß der Erblasser eine Erbseinsetzung zu gleichen Teilen vorgesehen hätte und eine sich bei Zuordnung der einzelnen Nachlaßwerte ergebende Wertdifferenz zwischen den Erben auszugleichen sei (ON 67). Die Tochter vertrat dem gegenüber den Standpunkt, daß zwar eine Erbseinsetzung der beiden Kinder, jedoch nicht unbedingt zu gleichen Teilen, vorliege, und daß die einzelnen Nachlaßwerte entsprechend der letztwilligen Anordnung aufzuteilen seien; nur das von der Aufteilungsanordnung des Erblassers nicht betroffene Vermögen sei zu gleichen Teilen aufzuteilen (ON 67).
In der Tagsatzung vom 3.3.1993 (ON 99) beantragte die Tochter eine gerichtliche Erbteilung im Sinne der Anordnungen des erblasserischen Testamentes und demgemäß die Aufnahme einer Verbücherungsklausel des Inhaltes in die Einantwortungsurkunde, daß die Wohnungseigentumsobjekte ihr ins Alleineigentum und eine weitere Liegenschaft - gleichfalls entsprechend der Anordnung im Testament - beiden Erben je zur Hälfte ins Eigentum übertragen werden sollten. Der Sohn erklärte daraufhin, daß er die erblasserische Anordnung wegen eines erheblichen Willensmangels, wegen einer massiven Pflichtteilsverletzung und auch deshalb nicht anerkenne, weil sich die beiden Erben je zur Hälfte des Nachlasses "erklärt" hätten. Er beantragte daher die Vornahme einer freiwilligen Feilbietung gemäß § 8 Abs 2 WEG in Ansehung der von der erblasserischen Tochter beanspruchten Wohnungseigentumsobjekte und demgemäß die Einantwortung je zur Hälfte des Nachlasses und auch die Beisetzung einer Verbücherungsklausel zu diesen Quoten. Die Tochter replizierte darauf, daß eine Anfechtung wegen Willensmangels aufgrund Verjährung unbeachtlich sei; weiters verweise sie auf die Erklärung ON 67.
Das Erstgericht hat - soweit für das Revisionsrekursverfahren von Bedeutung -
a.) im Mantelbeschluß (ON 101) den Antrag des Sohnes, eine Feilbietung der im Wohnungseigentum des Erblassers stehenden Objekte gemäß § 8 Abs 2 WEG vorzunehmen und in die Einantwortungsurkunde eine Verbücherungsklausel zugunsten beider Erben je zur Hälfte ob dieser Wohnungseigentumsobjekte aufzunehmen, abgewiesen (Punkt 6.) und ausgesprochen, daß die Einantwortungsurkunde erlassen und mit deren Rechtskraft das Verlassenschaftsverfahren für beendet erklärt werde (Punkt 7.), sowie
2.) die Einantwortungsurkunde (ON 102) erlassen und darin ausgesprochen, daß
a.) aufgrund des Testamentes vom 12.3.1988 dem erblasserischen Sohn und der erblasserischen Tochter, deren "bedingt" abgegebene Erbserklärungen zu Gericht angenommen worden seien, je zur Hälfte eingeantwortet werde, und
b.) daß aufgrund des Ergebnisses des Verlassenschaftsverfahrens ob den im einzelnen genannten Wohnungseigentumsobjekten der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** - (zwei Geschäftslokale und eine Wohnung) die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Tochter sowie ob einer weiteren Liegenschaft die Einverleibung des Eigentumsrechtes je zur Hälfte für jeden der beiden Erben vorzunehmen sein werde.
Das Rekursgericht hat dem Rekurs des Sohnes teilweise Folge gegeben und
1.) Punkt 7. des Mantelbeschlusses bestätigt;
2.) Punkt 6. des Mantelbeschlusses dahin abgeändert, daß die Erben hinsichtlich der Erbteilung auf den Rechtsweg verwiesen werden und daß der Antrag der Tochter auf Aufnahme einer Verbücherungsanordnung in die Einantwortungsurkunde abgewiesen werde; und
3.) die Einantwortungsurkunde hinsichtlich der Einantwortung der Verlassenschaft bestätigt, jedoch die in die Einantwortungsurkunde aufgenommene Verbücherungsanordnung ersatzlos aufgehoben.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtlich führte das Rekursgericht im wesentlichen folgendes aus:
Die in einer letztwilligen Verfügung enthaltenen Teilungsanordnungen des Erblassers seien verbindlich, soweit sie nicht gegen zwingende Gesetzesvorschriften verstießen oder soweit nicht die Erben ein anderes Erbteilungsübereinkommen schlössen. Es könnten jedoch nur rechtsgültig zustandegekommene Teilungsanordnungen verbindlich sein. Willensmängel seien beachtlich, sodaß auch eine Teilungsanordnung des Erblassers wegen Irrtums angefochten werden könnte, und zwar auch wegen Motivirrtums.
Der Sohn habe die Rechtsgültigkeit und Verbindlichkeit der erblasserischen Teilungsanordnung bestritten, einen erheblichen Willensmangel geltend gemacht und den Umstand von Erberklärungen je zur Hälfte eingewendet. Auch wenn der Sohn erst im Rekurs konkretes Vorbringen erstattet habe, so sei darauf nach § 10 AußStrG bedacht zu nehmen, zumal ihn das Erstgericht zu einer Konkretisierung seiner ansatzweisen erhobenen Einwendungen nicht angeleitet habe. Sowohl der den Willensmangel betreffende Einwand des Sohnes (der Erblasser sei davon ausgegangen, daß die zugedachten Vermögensobjekte gleichwertig seien), als auch der Einwand, daß durch die Abgabe von Erbserklärungen je zur Hälfte konkludent ein vom Willen des Erblassers abweichendes Erteilungsübereinkommen zustandegekommen sei und schließlich der von der Tochter erhobene Verjährungseinwand könnten nur im streitigen Verfahren auf ihre Berechtigung geprüft werden. Im außerstreitigen Verfahren dürfe über diese streitigen Ansprüche nicht entschieden werden.
Allerdings sei die fehlende Erbteilung mangels Einigung der Erben kein Hindernis für die Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung, die Erbteilung keine Voraussetzung für die Einantwortung. Auch die Aufnahme einer Verbücherungsanordnung in die Einantwortungsurkunde sei nicht zwingend vorgeschrieben, sondern dürfe nur dann erfolgen, wenn lediglich ein Erbe existiere oder die Erbteilung zwischen mehreren Erben nicht streitig sei. In einem Fall wie dem hier gegebenen sei jedoch der Nachlaß ohne Verbücherungsansordnung einzuantworten; die Erben seien hinsichtlich der Erbteilung auf den streitigen Rechtsweg zu verweisen.
Die Anordnung einer öffentlichen Feilbietung der Wohnungseigentumsobjekte gemäß § 8 Abs 2 WEG wäre jedoch verfrüht. Sollte sich nämlich im Erbteilungsstreit ergeben, daß die Wohnungseigentumsobjekte einem der Erben allein zufallen, so bedürfe es keiner Feilbietung. Das Erstgericht werde durch Kalendierung des Aktes den Ausgang des Erbteilungsstreites zu überwachen haben und erst dann erforderlichenfalls mit der öffentlichen Feilbietung der Wohnungseigentumsobjekte nach § 8 Abs 2 WEG vorzugehen haben.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil Rechtsfragen der in § 14 Abs 1 AußStrG genannten Qualität nicht vorgelegen seien.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der ao Revisionsrekurs der erblasserischen Tochter mit dem Antrag, den Beschluß und die Einantwortungsurkunde des Erstgerichtes wieder herzustellen;
in eventu möge die Einantwortungsurkunde aufgehoben und Punkt 6. des Mantelbeschlusses dahin abgeändert werden, daß die Erben hinsichtlich der Frage der Gültigkeit der erblasserischen Anordnungen betreffend die Wohnungseigentumsobjekte auf den Rechtsweg verwiesen werden, wobei dem erblasserischen Sohn die Klägerrolle unter Setzung einer dreiwöchigen Frist zur Einbringung der Klage zugeteilt werden möge, widrigenfalls von der Rechtswirksamkeit der Anordnung des Erblassers auszugehen sei;
in eventu möge die Verweisung auf den Rechtsweg auf die Anteile des Erblassers an dessen Wohnungseigentumsobjekten beschränkt und dem erblasserischen Sohn zur Einbringung der Klage eine Frist von drei Wochen gesetzt werden, widrigenfalls davon auszugehen sei, daß er in die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die erblasserische Tochter an diesen Liegenschaftsanteilen einwillige.
Der Revisionsrekurs ist zulässig und teilweise berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
a.) Zur Zulässigkeit:
Der Oberste Gerichtshof ist an den Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz betreffend die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht gebunden (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 1 ZPO). In der hier zu beurteilenden Verlassenschaftssache ist der Revisionsrekurs zulässig, weil das Rekursgericht bei Beantwortung der Frage der Zulässigkeit der Einantwortung des Nachlasses vor Klärung der Frage, ob Wohnungseigentumsobjekte nur einem Erben zufallen oder ob eine Feilbietung der entsprechenden Miteigentumsanteile notwendig sein wird, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (MietSlg 33.461) abwich.
b.) Zur Sachentscheidung:
Mit der Einantwortung tritt die Universalsukzession des Erben nach dem Erblasser ein: Besitz, Eigentum, Forderungen und Rechte gehen auf die Erben über. Die Einantwortung bewirkt den Rechtsübergang eo ipso, sodaß es keiner Übertragungsakte bedarf. Auch das bücherliche Eintragungsprinzip ist durchbrochen (s Koziol/Welser, Grundriß II9 397 mwN). Gehören zum Nachlaß Liegenschaften, so geht daher das Eigentum an ihnen grundsätzlich entsprechend den in der Einantwortungsurkunde genannten Erbquoten auf die Erben über. Da dies jedoch bei einem Mindestanteil, mit dem Wohnungseigentum verbunden ist, wegen des in § 8 Abs 1 WEG normierten Unteilbarkeitsgrundsatzes nicht zulässig ist, sieht § 8 Abs 2 WEG vor, daß dann, wenn nach den Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens der mit dem Wohnungseigentum verbundene Mindestanteil mehreren Personen, die nicht Ehegatten sind, zufallen würde, das Verlassenschaftsgericht eine öffentliche Feilbietung des Mindestanteils und des damit verbundenen Wohnungseigentums durch Versteigerung vorzunehmen hat. Schon aus dem bisher Gesagten folgt, daß die vom Rekursgericht vorgenommene Bestätigung der Einantwortung als solche (hier: zu gleichen Teilen an die erblasserischen Kinder) unter gleichzeitiger Ausschalten der vom Erstgericht getroffenen, der Bestimmung des § 8 Abs 1 WEG entsprechenden Verbücherungsanordnung, basierend auf der Verfügung des Erblassers, nicht zulässig und in sich widersprüchlich ist: einerseits soll nach Meinung des Rekursgerichtes die Frage offenbleiben, welcher der Erben die strittigen Wohnungseigentumsobjekte erhält, anderseits aber durch seine Verfügung die Einantwortung des gesamten Nachlasses je zur Hälfte erfolgen, wodurch der nach § 8 Abs 1 WEG unzulässige Übergang des Eigentums am Mindestanteil je zur Hälfte an die Kinder des Erblassers bewirkt würde.
Es ist zwar richtig, daß im allgemeinen die Einantwortung ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer Erbteilung zu erfolgen hat, weil es großjährigen eigenberechtigten Erben freisteht, die Erbteilung vor oder nach der Einantwortung vorzunehmen (NZ 1980, 27) und weil streitig gebliebene Fragen der Erbteilung - auch nach der Einantwortung - im Rechtsweg auszutragen sind (SZ 14/158; 6 Ob 120/67 ua). Erfolgt die Erbteilung vor der Einantwortung, so ist sie bei der von Amts wegen zu verfügenden grundbücherlichen Eintragung zu berücksichtigen (NZ 1980, 27 ua). In einem solchen Fall bewirkt die Einantwortung, daß jeder Miterbe die ihm so zukommende Sache als unmittelbare Folge des Erbschaftserwerbes und daher als unmittelbarer Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers so erwirbt, wie es die Erbteilung vorsieht (Ehrenzweig/Kralik, Erbrecht3 339). Handelt es sich bei der nachgelassenen Sache um ein Wohnungseigentumsobjekt, so muß - soll die Versteigerung des Mindesanteiles vermieden werden - bereits vor der Einantwortung eine dem § 8 Abs 1 WEG entsprechende Erbteilung vorliegen und dieser gemäß durch die Einantwortung der Eigentumsübergang am Mindestanteil an eine Person (bzw - hier nicht von Belang - an Ehegatten) bewirkt werden (vgl Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht19 § 8 WEG Rz 4; MietSlg 33.461).
Entscheidend ist also, ob nach den bisherigen Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens die Einantwortung unter Berücksichtigung einer Anordnung des Erblassers oder einer von den Erben getroffenen Erbteilung so vorgenommen werden kann, daß dadurch der Eigentumsübergang an jedem Wohnungseigentumsobjekt bloß an einen der Erben bewirkt werden kann. Dies ist aus folgenden Gründen zu verneinen:
Ein Erbteilungsübereinkommen der beiden Erben des Inhaltes, daß die hier strittigen Wohnungseigentumsobjekte jeweils nur einem der Erben allein zufallen, liegt nicht vor; dies wird nicht einmal von der Rechtsmittelwerberin behauptet, wogegen der erblasserische Sohn sogar ein konkludentes Übereinkommen dahin behauptet, daß der Versteigerungserlös dieser Objekte - nach deren Feilbietung - je zur Hälfte den beiden Erbansprechern zufallen solle.
Die Gültigkeit der Anordnung des Erblassers, wonach die hier strittigen Wohnungseigentumsobjekte der erblasserischen Tochter allein zufallen sollen, wird vom erblasserischen Sohn wegen erheblichen Willensmangels bekämpft (ON 99), wogegen die erblasserische Tochter die Einrede der Verjährung (§ 1487 ABGB) erhob.
Die Einwendungen des erblasserischen Sohnes gegen die Maßgeblichkeit der Anordnung des Erblassers, daß die hier strittigen Wohnungseigentumsobjekte der erblasserischen Tochter allein zukommen sollen, sind - entgegen der Meinung der Revisionsrekurswerberin - nicht schon deswegen unbeachtlich, weil sie unter Verletzung des Neuerungsverbotes erst im Rekurs ausgeführt worden wären. Wie das Rekursgericht zutreffend ausführte, liegt keine Verletzung des Neuerungsverbotes darin, daß der erblasserische Sohn diese Einwendungen, allerdings ohne nähere Konkretisierung, zwar im Verfahren erster Instanz erhob (ON 99) und sie - eine Aufforderung zur Konkretisierung war im Zuge der erstgerichtlichen Erörterung unterblieben - erst im Rekurs näher ausführte. Dabei handelt es sich durchaus um eine nach § 10 AußStrG zulässige Ergänzung bisherigen Vorbringens (vgl MGA Verfahren außer Streitsachen2 § 10 AußStrG/E 1).
Der Fortgang des Verlassenschaftsverfahrens (zur Klärung, ob die Wohnungseigentumsobjekte zu versteigern sind oder ob diese einem der Erben allein zukommen) hängt also von der Beantwortung der zwischen den erbserklärten Erben strittigen Frage ab, ob die vom Erblasser vorgesehene Anordnung über die Zuteilung der einzelnen Liegenschaften an die beiden Erben, vor allem der Wohnungseigentumsobjekte an die erblasserische Tochter, der Abhandlung zugrunde zu legen ist (vgl EvBl 1980/5) oder ob sie wegen Willensmängel auf Seiten des Erblassers bzw wegen einer konkludent zwischen den erbserklärten Erben zustandegekommenen Regelung hinfällig geworden ist. In Fällen, in denen solche widersprüchlichen Standpunkte geltend gemacht werden, von deren Lösung die Fortführung oder Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung abhängt, sind die Vorschriften der §§ 125 ff AußStrG sinngemäß anzuwenden (MGA AußStrG2 § 125/E 37).
Auch der Verjährungseinwand der erblasserischen Tochter gegen die Bestreitung der Gültigkeit der letztwilligen Anordnung durch den erblasserischen Sohn insoweit, als darin die Zuteilung von drei Wohnungseigentumsobjekten an die erblasserische Tochter verfügt wird, ist nicht von vornherein als berechtigt anzusehen und kann daher auch nicht schon in der Weise berücksichtigt werden, daß das Verlassenschaftsgericht von der Gültigkeit dieses Testamentsteiles auszugehen hätte. Der Oberste Gerichtshof beschäftigte sich in der in JBl 1991, 656 veröffentlichten Entscheidung ausführlich mit der in Lehre und Rechtsprechung uneinheitlich beantworteten Frage, wann die dreijährige Frist des § 1487 ABGB, einen letzten Willen umzustoßen, zu laufen beginnt. Der Oberste Gerichtshof kam darin zu folgendem Ergebnis, von dem abzuweichen der nunmehr erkennende Senat keinen Grund sieht:
Die Frist des § 1487 ABGB beginnt, sofern nicht widerstreitende Erklärungen vorliegen, zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem klar ist, daß man klagen muß, um die Erbschaft zu erlangen. Jedem, dem bei Hinfälligkeit einer strittigen letztwilligen Verfügung Ansprüche auf die Verlassenschaft zustünden, kommt ein eigener nur seine eigenen Interessen berührender Anspruch auf Klärung der Rechtswirksamkeit der letztwilligen Verfügung gegen denjenigen zu, der aus der strittigen Verfügung Ansprüche für sich ableitet. Dieser Anspruch entsteht mit der Aktualisierung des konkreten Widerspruches zwischen den individuellen Trägern dieser widersetzlichen Interessen (SZ 60/239). Es kommt schließlich darauf an, ab wann die Klageführung sinnvoll ist, denn es soll jede sinnlose Klageführung vermieden werden.
In der hier zu beurteilenden Verlassenschaftssache aktualisierte sich der konkrete Widerspruch der erblasserischen Kinder über den gültigen Inhalt des vorliegenden Testamentes und die sich daraus ergebenden Erbquoten - widersprechende Erbserklärungen lagen ja zunächst nicht vor - erstmals nach Errichtung des (zunächst nicht rechtskräftig gewordenen) Inventars in der Tagsatzung vom 12.4.1991 (ON 67), als die erbserklärten Erben erstmals verschiedene Standpunkte dazu einnahmen, welche Erbquote jeder von ihnen bei Auslegung des Testamentes unter Berücksichtigung des Willens des Erblassers erhalten sollte. Dieser Widerspruch der Standpunkte konkretisierte sich in der Tagsatzung vom 3.3.1993 (ON 99), als die Grundlagen für die Inventarserrichtung bereits vorlagen, in der Weise, wie es oben in der Sachverhaltsdarstellung dargetan wurde.
In beiden Fällen - Streit um die Höhe der Erbquote bzw bloßer Streit um die Wirksamkeit einer vom Erblasser getroffenen Erbteilungsanordnung - hat eine Verweisung der Erbansprecher auf den Rechtsweg mit Zuteilung der Parteirollen zu erfolgen, wie bereits gesagt wurde. Hat aber eine Verteilung der Parteirollen zu erfolgen, so beginnt die Verjährung - wie von Lehre und Rechtsprechung ausdrücklich für den Fall der Notwendigkeit der Verteilung der Parteirollen beim Vorliegen widersprechender Erbserklärungen gefordert - erst mit der Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung über die Zuteilung der Klägerrolle (bezüglich Erbrechtsstreit: Schubert in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 1487 ABGB unter Hinweis auf GlUNF 587 und SZ 52/58; damit im Einklang stehend auch JBl 1991, 656 [657]).
Das Erstgericht wird daher zum Zwecke der Gewinnung von Entscheidungsgrundlagen zu Verteilung der Parteirollen die widerstreitenden Erbanwärter zur vernehmen (§ 125 Abs 1 AußStrG) und sodann unter sinngemäßer Anwendung der Regeln des § 126 Abs 1 AußStrG die Klägerrolle zuzuteilen und sodann nach § 127 AußStrG vorzugehen haben.
Demgemäß erweist sich der Revisionsrekurs als teilweise berechtigt, weshalb Pkt 7. des Mantelbeschlusses und die Einantwortungsurkunde, soweit sie noch aufrecht ist, ersatzlos aufgehoben werden und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen werden mußte.
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