Spruch:
Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der ordentlichen Revision damit begründet, dass die Frage der Auslegung eines Vertrages (hier eines Ausbildungsvertrags) zwar üblicherweise nicht über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sei, im konkreten Fall aber eine Vielzahl von Personen davon betroffen seien, weshalb schon aus diesem Grund nicht von einem bloßen Einzelfall im Sinn der genannten Gesetzesstelle gesprochen werden könne.
Fragen der Vertragsauslegung kommt aber in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, wenn - wie hier - das Berufungsgericht den Vertrag im Einklang mit den von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ausgelegt hat. Dass im konkreten Fall eine Vielzahl von Klägern (18 Studienlehrgangsteilnehmer) betroffen ist, bewirkt für sich allein noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage, weil über alle 18 Klagen bereits entschieden wurde, 18 Rechtsmittel beim Obersten Gerichtshof bereits anhängig sind und mit gleichgelagerten weiteren Fällen nicht zu rechnen ist.
Im Übrigen werden in der Revision der beklagten Partei keine (sonstigen) erheblichen Rechtsfragen aufgezeigt. Über die Frage der Vertragsauslegung hinaus wird im Rechtsmittel geltend gemacht, der Anspruch der Klägerin sei verjährt, weil ihr mehr als drei Jahre vor Klagseinbringung die für die Entstehung des Anspruchs objektiv maßgeblichen Tatumstände bekannt gewesen seien. Es ist zwar richtig, dass sich der Beginn der Verjährungsfrist grundsätzlich an die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung knüpft, doch hängt die Lösung der - vom Berufungsgericht in jedenfalls vertretbarer Weise beantworteten - Frage, wann diese objektive Möglichkeit gegeben ist, ebenfalls von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO sind daher auch insoweit nicht gegeben. Da es der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage somit nicht bedurfte, war die Revision ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts als unzulässig zurückzuweisen (vgl 2 Ob 117/03z; 2 Ob 118/03x ua). Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf § 393 Abs 4 ZPO iVm § 52 Abs 2 ZPO (8 Ob 67/03s).
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