OGH 5Ob123/98v (RS0109940)

OGH5Ob123/98v12.5.1998

Rechtssatz

Bei Auslegung des § 1 Abs 4 Z 1 MRG kann "Haus" (= Gebäude) nicht mit "Liegenschaft" gleichgesetzt werden.

Normen

MRG §1 Abs4 Z1

5 Ob 123/98vOGH12.05.1998
5 Ob 17/00mOGH15.02.2000

Beisatz: Die Errichtung eines selbständigen Traktes hinter einem schon bestehenden Vordergebäude stellt die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinn des § 1 Abs 4 Z 1 MRG dar, ohne dass es darauf ankäme, ob letztlich die Kanalisation beider Gebäude in ein gemeinsames Anschlussstück an die öffentliche Kanalisation mündet. (T1) Beisatz: Weder die Weiterverwendung von Mauern noch die geringfügige Einbeziehung alter Gebäudeteile, ja selbst umschlossener Gebäudeteile, denen unter dem Aspekt der Vermietbarkeit keine selbständige Bedeutung zukommt, schließt die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinn des § 1 Abs 4 Z 1 MRG aus. (T2)

5 Ob 19/03kOGH29.04.2003

Vgl; Beis wie T1 nur: Die Errichtung eines selbständigen Traktes hinter einem schon bestehenden Vordergebäude stellt die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinn des § 1 Abs 4 Z 1 MRG dar. (T3)

5 Ob 91/07dOGH08.05.2007

Beis wie T3; Beisatz: Daraus folgt, dass Mieter ein und derselben Abrechnungseinheit Haus/Liegenschaft in unterschiedlichem Ausmaß Mieterschutzvorschriften, inbesondere der §§ 17, 21 MRG für sich in Anspruch nehmen können. (T4)

7 Ob 54/10gOGH26.05.2010

Beisatz: Hier: Doppelwohnhausanlage, deren Errichtung teilweise mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde. (T5)

6 Ob 140/10xOGH11.10.2010

Vgl auch; Veröff: SZ 2010/124

Dokumentnummer

JJR_19980512_OGH0002_0050OB00123_98V0000_001

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