OGH 5Ob91/07d

OGH5Ob91/07d8.5.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache des Antragstellers Ing. Heinz B*****, vertreten durch Appiano & Kramer, Rechtsanwälte Gesellschaft mbH in Wien, gegen die Antragsgegner 1. Nissen L*****, 2. Jehudit L*****, beide vertreten durch Dr. Harry Fretska, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 9 und Z 12 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. Februar 2007, GZ 40 R 209/06s-16, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Für Mietgegenstände, die in Gebäuden gelegen sind, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel aufgrund einer nach dem 30. Juni 1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind, gelten die §§ 14, 29 bis 36, 45, 46 und 49, nicht jedoch die übrigen Bestimmungen des I. und II. Hauptstückes des MRG (§ 1 Abs 4 Z 1 MRG).

2. Die Baubewilligung für den vom Antragsteller gemieteten Lagerschuppen wurde am 21. 7. 1971 erteilt.

Es gibt keinen Hinweis, dass die Errichtung unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel erfolgt wäre.

3. Nach jüngerer höchstgerichtlicher Rechtsprechung stellt die Errichtung eines selbständigen Objekts auf einer Liegenschaft neben schon bestehenden Gebäuden eine Neuerrichtung iSd § 1 Abs 4 Z 1 MRG dar (RIS-Justiz RS0109940; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21 Rz 53a zu § 1 MRG mwN).

4. Damit ist die Anwendbarkeit der Bestimmung der §§ 17, 21 ff MRG für den Mieter eines solchen Objekts kraft gesetzlicher Anordnung ausgeschlossen.

5. Dadurch, dass der Vermieter Mietern von anderen Objekten auf derselben Liegenschaft zur Einhaltung der Vorschriften der §§ 17, 21 f MRG verpflichtet ist, wird § 1 Abs 4 Z 1 MRG nicht außer Kraft gesetzt.

Die Regelungen des § 1 MRG normieren für unterschiedliche Objekte den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes in unterschiedlichem Ausmaß, indem für bestimmte Objekte konkrete (Teil-) Ausnahmen vom Anwendungsbereich festgelegt werden. Damit ist es zu vereinbaren, dass Mieter ein und derselben Abrechnungseinheit Haus/Liegenschaft in unterschiedlichem Ausmaß Mieterschutzvorschriften, hier insbesondere der §§ 17, 21 f MRG für sich in Anspruch nehmen können. Dass § 17 Abs 1 MRG die Verteilung der Gesamtkosten eines Hauses (Liegenschaft) regelt, bedeutet nicht, dass sämtliche Objekte einer solchen Abrechnungseinheit, insbesondere nicht jene, die nach § 1 Abs 4 und 5 MRG von der Geltung dieser Bestimmung ausdrücklich ausgenommen sind, den Regelungen der §§ 17, 21 ff MRG unterlägen. Das ist die logische Konsequenz der Möglichkeit des Nebeneinanderbestehens von Objekten im Vollanwendungs- und Teilausnahmebereich des MRG auf einer Abrechnungseinheit. Dass infolge dessen dem Antragsteller eine Berufung auf die Nichteinhaltung der entsprechenden Bestimmungen des MRG verwehrt ist, stellt keine Frage von der Qualität des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG dar.

Das hatte zur Zurückweisung des insofern unzulässigen Rechtsmittels des Antragstellers zu führen.

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