OGH 5Ob122/99y

OGH5Ob122/99y23.4.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil sowie durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1.) Max S*****, 2.) Rosemarie S*****, beide vertreten durch Dr. Reinhold Nachbaur, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Vormerkung des Eigentumsrechtes, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 30. März 1999, GZ 2 R 115/99y, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird gemäß § 126 Abs 2 GBG mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Ansicht der Rekurswerber kommt der Beurteilung eines gerichtlichen Vergleiches iSd § 55a EheG hinsichtlich seiner Tauglichkeit als Grundlage grundbücherlicher Eintragungen insoweit keine besondere Bedeutung zu, als sich die Vorschrift des § 94 GBG über eine genaue Prüfung der beigebrachten Urkunden sowohl auf öffentliche als auch Privaturkunden bezieht (RIS-Justiz RS0060521). Danach hat das Grundbuchsgericht das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen. Es darf eine grundbücherliche Eintragung unter anderem nur dann bewilligen, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint. Das Ansuchen kann somit nur dann bewilligt werden, wenn der Urkundeninhalt ein derartiger ist, daß er nicht nur in formaler Beziehung unbedenklich erscheint, sondern auch bezüglich der materiellrechtlichen Fragen irgendwelche Zweifel nicht aufkommen läßt (RIS-Justiz RS0060878). Insbesondere ist es dem Grundbuchsgericht verwehrt, eine undeutliche und zu begründeten Zweifeln Anlaß gebende Urkunde auszulegen (RIS-Justiz RS0060573). Die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, daß der Scheidungsvergleich den Inhalt der beabsichtigten Grundstücksteilung nicht ausreichend deutlich wiedergibt und die Identität mit dem beim Vergleichsabschluß noch gar nicht vorhanden gewesenen Teilungsplan, somit die Übereinstimmung des Parteiwillens beider Antragsteller mit der vom Erstantragsteller alleine beantragten Teilung urkundlich nicht genügend nachgewiesen ist, ist jedenfalls vertretbar, zumal grundbücherliche Amtshandlungen aufgrund bloßer Rechtsfolgerungen aus Tatsachen nicht bewilligt werden dürfen und einzig der Inhalt der vorgelegten Urkunden entscheidend ist (RIS-Justiz RS0060784).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte