OGH 5Ob118/12g

OGH5Ob118/12g20.11.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien A) Mag. M***** R*****, vertreten durch Dr. Gerhard Deinhofer, Dr. Friedrich Petri und Dr. Benedikt Wallner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Partei K*****GmbH, *****, vertreten durch Dr. Thomas Lederer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 21.755,41 EUR sA (41 Cg 60/09w des Handelsgerichts Wien) und B) 1. U***** R*****, 2. Mag. M***** R*****, beide vertreten durch Dr. Gerhard Deinhofer, Dr. Friedrich Petri und Dr. Benedikt Wallner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei K*****GmbH, *****, vertreten durch Dr. Thomas Lederer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 66.808,60 EUR sA (41 Cg 125/09d des Handelsgerichts Wien), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den (mit einem Teilurteil verbundenen) Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. März 2012, GZ 2 R 259/11i-23, mit dem infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 29. September 2011, GZ 41 Cg 60/09w, 41 Cg 125/09d-19, (mit Teilurteil teilweise bestätigt und) teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und in der Sache selbst zu Recht erkannt, dass das Urteil des Erstgerichts zur Gänze wiederhergestellt wird.

Die klagenden Parteien sind (im Verfahren 41 Cg 125/09d) zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen 8.422 EUR (darin 690,27 EUR an Umsatzsteuer und 4.280,10 EUR an Barauslagen) an Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Die klagende Partei Mag. M***** R***** ist überdies (im Verfahren 41 Cg 60/09w) schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen weitere 2.807 EUR (darin 230,09 EUR an Umsatzsteuer und 1.426,70 EUR an Barauslagen) an Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerinnen machen Schadenersatzansprüche wegen Fehlberatung durch einen Mitarbeiter des beklagten Wertpapier-dienstleistungsunternehmens im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien der I***** AG geltend. Es sei ihnen anstelle eines risikoarmen Wertpapiers ein solches mit hohem Risiko eines Kapitalverlustes empfohlen und nach dem Eintritt von Kursverlusten von dessen Verkauf abgeraten worden.

Das führende Verfahren 41 Cg 60/09w des Handelsgerichts Wien betrifft (allein) den Aktienerwerb der Klägerin Mag. M***** R***** in vier Teilbeträgen zu je rund 5.000 EUR ab Anfang Februar 2006 bis Mitte April 2007. Gegenstand des verbundenen Verfahrens 41 Cg 125/09d des Handelsgerichts Wien ist der Aktienerwerb der genannten Klägerin gemeinsam mit ihrer Mutter Mitte Dezember 2006 im Umfang von 60.000 EUR (zuzüglich Dividendenausschüttung im Herbst 2007 von 1.423,21 EUR).

Mit ihren Hauptbegehren strebten die Klägerinnen jeweils die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals zuzüglich 4%iger Alternativveranlagungsverzinsung Zug um Zug gegen Rückgabe der Wertpapiere an. Mit Eventualbegehren begehrten die Klägerinnen die Feststellung der Haftung der Beklagten „für jeden Schaden ..., welcher … (den Klägerinnen) aus der Vermittlung von sowie aus der fehlerhaften Beratung im Zusammenhang mit dem Erwerb (der näher bezeichneten) Wertpapiere entsteht“.

Die Beklagte wandte im Wesentlichen ein, ihr Mitarbeiter habe auf die Möglichkeit von Wertschwankungen hingewiesen. Die fraglichen Aktien entsprächen der mittleren Risikotoleranz der Klägerinnen. Der eingetretene Kursverfall beruhe nicht auf gewöhnlicher unternehmerischer Geschäftstätigkeit, sondern auf einer weltweiten Finanzkrise und auf Malversationen innerhalb der I*****Gruppe. Diese Faktoren seien auch für einen professionellen Beobachter der Finanzmärkte nicht vorhersehbar gewesen. Eine fehlerhafte Nachberatung habe ebenfalls nicht vorgelegen.

Das Erstgericht wies die Haupt- und Eventualbegehren ab. Es war rechtlich zusammengefasst der Ansicht, der Berater der Beklagten habe die Klägerinnen über Risiken und Erträge entsprechend dem damaligen allgemeinen Wissensstand aufgeklärt und den Klägerinnen nicht verschwiegen oder verschleiert, dass es sich um Aktienkäufe handle. Auch eine allenfalls bestandene Nachbetreuungspflicht habe der Berater nicht verletzt, weil er den Klägerinnen über deren Nachfrage 2007 die damalige allgemeine Einschätzung der Wertentwicklung mitgeteilt habe.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerinnen mit Teilurteil hinsichtlich der Abweisung der Hauptbegehren (Leistungsbegehren) nicht Folge, weil es nach Verwerfung der Verfahrens- und Beweisrüge rechtlich zum Ergebnis gelangte, dass der Mitarbeiter der Beklagten weder betreffend den Ankauf noch die Streuung der Veranlagung eine erweisliche Sorgfaltspflichtverletzung zu vertreten habe.

Soweit sich die Berufung der Klägerinnen gegen die Abweisung der Eventualbegehren (Feststellungsbegehren) richtete, gab das Berufungsgericht dieser dahin Folge, dass es das Ersturteil insoweit aufhob und die beiden Rechtssachen zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwies. Dazu führte das Berufungsgericht rechtlich im Wesentlichen aus, dass zur Beurteilung einer fraglichen Fehlberatung betreffend den späteren Verkauf der Wertpapiere ein ausreichendes Sachverhaltssubstrat fehle. Einen daraus gegebenenfalls ableitbaren Geldersatzanspruch könnten die Klägerinnen erst nach dem Verkauf der Wertpapiere stellen, weil sich erst dann der rechnerische Schaden endgültig beziffern lasse. Betreffend die Feststellungsbegehren sei daher mit Urteilsaufhebung vorzugehen gewesen.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision und der Rekurs zulässig seien, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob der durch schuldhaftes Verhalten des Anlageberaters geschädigte Anleger Naturalrestitution auch in jenen Fällen begehren könne, in denen es durch eine Fehlberatung nicht zum Ankauf einer nicht gewünschten Kapitalanlage, sondern zum Unterbleiben eines beabsichtigten Verkaufs einer bereits bestehenden Kapitalanlage gekommen sei; dieser Frage komme über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.

Die Abweisung der Leistungsbegehren erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.

Gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts betreffend die Feststellungsbegehren richtet sich der Rekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der gänzlichen Abweisung der Klagebegehren. Hilfsweise stellt die Beklagte auch einen Aufhebungsantrag.

Die Klägerinnen erstatteten eine Rekursbeantwortung mit dem Antrag, den Rekurs der Beklagten als unzulässig zurückweisen, in eventu diesem nicht Folge zu geben und den beiden Klagebegehren sogleich stattzugeben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig und berechtigt.

1. Das Berufungsgericht hat die Abweisung der auf Rückabwicklung der Wertpapierkäufe gerichteten Leistungsbegehren - infolge Verneinung einer Sorgfaltspflichtverletzung des Mitarbeiters der Beklagten im Zusammenhang mit dem Erwerb der Wertpapiere - bestätigt. Dieses Teilurteil ist unbekämpft geblieben, somit in Rechtskraft erwachsen und einer Überprüfung folglich nicht mehr zugänglich.

2. Im Rekursverfahren gegen einen Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO (§ 496 ZPO) gilt zwar, worauf die Klägerinnen im Grundsatz richtig hinweisen, das Verbot der reformatio in peius nicht (RIS-Justiz RS0043853; RS0043903; RS0043939). Doch kann der Oberste Gerichtshof nur im Umfang der Aufhebung durch das Berufungsgericht in der Sache selbst erkennen. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist daher ein Eingriff in die Rechtskraft der Entscheidung über die Klagehauptbegehren ausgeschlossen.

3. Da die Abweisung der Klagehauptbegehren (Leistungsbegehren) in Rechtskraft erwachsen ist, stellt sich die vom Berufungsgericht für erheblich erachtete Rechtsfrage nach der Zulässigkeit eines Begehrens auf Naturalrestitution in jenen Fällen, in denen es durch eine Fehlberatung zum Unterbleiben eines beabsichtigten Verkaufs einer bereits bestehenden Kapitalanlage gekommen ist, nicht mehr.

4. Ob in den zuvor genannten Fällen eines wegen vermeintlicher Fehlberatung unterlassenen Verkaufs einer bereits bestehenden Kapitalanlage ein Feststellungsbegehren zulässig ist, bedarf hier ebenfalls keiner Beurteilung, weil die Feststellungsbegehren der Klägerinnen nicht diese Konstellation betreffen, sondern (nur) die Haftungsfeststellung „für jeden Schaden ..., welcher … (den Klägerinnen) aus der Vermittlung von sowie aus der fehlerhaften Beratung im Zusammenhang mit dem Erwerb (der näher bezeichneten) Wertpapiere entsteht“.

5. Fraglich kann zuletzt nur mehr sein, ob die von den Klägerinnen tatsächlich erhobenen Feststellungsbegehren im Zusammenhang mit dem Erwerb der Wertpapiere berechtigt sein könnten:

5.1. Dem steht zunächst entgegen, dass die Vorinstanzen die selbstständige Tat- und Rechtsfrage einer Sorgfaltspflichtverletztung des Beraters der Beklagten im Zusammenhang mit dem Erwerb der Wertpapiere verneinten und die Klägerinnen diese Frage im Rekursverfahren nicht mehr aufgreifen (vgl RIS-Justiz RS0043352 [T23, T26, T27, T31, T33 und T35]).

5.2. Dass die auf Leistung gerichteten Klagehauptbegehren rechtskräftig abgewiesen wurden, vermag allein ein Feststellungsinteresse der Klägerinnen ebenfalls nicht zu begründen (8 Ob 129/10v ÖBA 2012/1824, 477 = ecolex 2012/199, 475 [Kainz, ecolex 2012, 462]).

6. Insgesamt fehlt es somit an der materiellen Berechtigung für ein Feststellungsbegehren betreffend die Haftung für jenen Schaden, welcher den Klägerinnen aus der Vermittlung von sowie aus der fehlerhaften Beratung im Zusammenhang mit dem Erwerb der Wertpapiere entstehen könnte. Dies muss in Stattgebung des Rekurses zur gänzlichen Abweisung der Klagebegehren führen.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Der Kostenaufwand für das Rechtsmittelverfahren entfällt im Verhältnis von 3 : 1 auf die verbundenen Verfahren.

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