Rechtssatz
Liegen nach Meinung des Gerichts mehrere Gründe für die Abweisung des Grundbuchsgesuchs vor, so ist die Anfechtung des abweisenden Beschlusses bloß mit dem Rechtsschutzziel, einen von mehreren angezogenen Abweisungsgründen zu beseitigen, nicht zulässig. Wenn der Einschreiter von den angezogenen Abweisungsgründen nur einen als berechtigt erachtet, andere aber nicht, bleibt ihm nur der Weg, ein neues Grundbuchsgesuch unter Vermeidung des von ihm als berechtigt erkannten Abweisungsgrundes, jedoch ansonsten unter Aufrechterhaltung seines Rechtsstandpunkts einzubringen. Es erwachsen daher nicht alle Entscheidungsgründe gesondert in Rechtskraft. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines neuerlichen Antrags ist jedoch, dass sich gegenüber der Vorentscheidung die maßgebliche Sachlage geändert hat, wozu auch Art und Umfang der vorgelegten Urkunden gehören.
Normen
AußStrG 2005 §43
AußStrG 2005 §45 IC1
AußStrG 2005 §45 IC5
GBG §87
GBG §94 A
GBG §95
GBG §122 A
GBG §126
Dokumentnummer
JJR_20100715_OGH0002_0050OB00117_10G0000_001
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