Spruch:
Der außerordentliche Rekurs des Dr.Helmut R***** wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die vom Revisionsrekurswerber bekämpfte Klagsanmerkung wurde über Anordnung des Landesgerichtes Innsbruck vom 7.11.1994, 6 Cg 178/94a-14, am 9.11.1994 gelöscht (TZ ***** des BG Hall i. T.). Der betreffende Beschluß ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen, sodaß der angefochtene Beschluß - die Anordnung der Anmerkung der zu 6 Cg 178/94 beim LG Innsbruck eingebrachten Hypothekarklage - den Rechtsmittelwerber nicht mehr beschwert. Da eine im Zeitpunkt der Entscheidung des Rekursgerichtes noch aufrechte Beschwer des Rechtsmittelwerbers auch im Grundbuchsverfahren zu den amtswegig wahrzunehmenden Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rekurses gehört (RPflSlgG 1939; 5 Ob 1005/91; 5 Ob 40/93 ua), war wie im Spruch zu entscheiden.
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