Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Anna R***, geboren am 9.Juli 1933, ist grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 54 KG Enzenkirchen. Sie beantragte auf Grund der rechtskräftigen, auf Einwilligung in die Einverleibung der Löschung lautenden Versäumungsurteile des Kreisgerichtes Ried im Innkreis je vom 24.Juni 1987, GZ 3 Cg 202/87 und GZ 3 Cg 203/87, die Bewilligung der Einverleibung der Löschung
a) der ob der Liegenschaft unter COZ 65 im Range COZ 52 ob ihrem Hälfteanteil pfandrechtlich sichergestellten Forderung für ein Darlehen im Betrag von S 350.000,-- s.A. hinsichtlich des je 1/3-Anteiles der Erna L*** und des Friedrich M***, b) des ob der Liegenschaft unter COZ 91 im Range COZ 77 eingetragenen Pfandrechtes für den Höchstbetrag von S 900.000,-- hinsichtlich des je 1/3-Anteiles der Erna L*** und des Friedrich M***. Das Erstgericht bewilligte diesen Antrag. Das vom Afterpfandgläubiger Dr.Heinz R*** angerufene Rekursgericht änderte den erstgerichtlichen Beschluß in teilweiser Stattgebung des Rekurses dahin ab, daß den Punkten a) und b) des erstgerichtlichen Beschlusses jeweils folgender Beisatz angefügt wird: "Die Rechtswirkung der Löschung hat in Ansehung des unter COZ 105 einverleibten Afterpfandrechtes erst mit dessen Löschung einzutreten." Das Rekursgericht führte aus:
Der Rekurswerber weise zutreffend darauf hin, daß bei der gegenständlichen Liegenschaft zu seinen Gunsten unter COZ 105 ob den von der nunmehrigen teilweisen Löschung betroffenen Pfandrechten COZ 65 und 91 jeweils ein Afterpfandrecht für die vollstreckbare Forderung von S 70.333,92 s.A. einverleibt ist. Dieses Afterpfandrecht hafte im Zeitpunkt der Einbringung des mit dem erstgerichtlichen Beschluß bewilligten Löschungsbegehrens auf den genannten Hypothekarforderungen, sodaß die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 GBG gegeben seien. Auf die von der Antragstellerin erstattete Rekursbeantwortung habe, weil eine solche im Gesetz nicht vorgesehen sei, nicht Bedacht genommen werden können. Im übrigen seien die darin enthaltenen Ausführungen über die materielle Berechtigung der durch das Afterpfandrecht gesicherten Forderung nicht entscheidungswesentlich, weil die Prüfung der Voraussetzungen des § 51 GBG ausschließlich an Hand des Buchstandes vorzunehmen sei.
Rechtliche Beurteilung
Der auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses (Ausschaltung der vom Rekursgericht angeordneten Beisätze) gerichtete Revisionsrekurs der Antragstellerin ist nicht berechtigt. Das Rekursgericht hat richtig erkannt, daß die begehrte Einverleibung der teilweisen Löschung der unter COZ 65 und 91 einverleibten Pfandrechte auf Grund der vorgelegten gekürzten Ausfertigungen der Versäumungsurteile des Kreisgerichtes Ries im Innkreis (§ 94 Abs 1 Z 3 BGB) angesichts des Buchstandes (unter COZ 105 einverleibtes Afterpfandrecht des Dr.Heinz R*** ob den vorgenannten Pfandrechten; § 94 Abs 1 Z 1 GBG) nur mit dem in § 51 Abs 1 GBG vorgesehenen Beisatz bewilligt werden durfte (siehe Feil, GBG, Kurzkommentar für die Praxis, 214, wonach eine Hypothek, so lange das Afterpfandrecht bücherlich aushaftet, nur mit Zustimmung des Afterhypothekars oder mit Vorbehalt seiner Rechte oder auf Grund gerichtlicher Hinterlegung der Schuldsumme gelöscht werden kann; siehe ferner Feil aaO 216, wonach eine mit einem Afterpfandrecht belastete Hypothek auch auf Grund einer Löschungserklärung des Hauptpfandgläubigers allein - welche hier durch die Versäumungsurteile ersetzt wird - mit dem Vorbehalt gelöst werden kann, daß die Löschung gegenüber dem Afterpfandgläubiger erst im Zeitpunkt der Löschung seines Rechtes wirksam wird; vgl. auch Bartsch, GBG7, 410 f. Daß die unter COZ 65 und 91 einverleibten Pfandrechte von Anfang an nicht bestanden hätten (die ursprüngliche oder nachträglich eingetretene Unwirksamkeit des Rechtstitels wäre mit Löschungsklage geltend zu machen - EvBl 1958/122, SZ 42/25 -, das Begehren der Löschungsklage hat nicht auf Einwilligung in die Einverleibung der Löschung zu lauten - SZ 41/151, EvBl 1972/136 -) und Dr.Heinz R*** nicht gutgläubig gewesen wäre, läßt sich den für das Grundbuchsverfahren maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen nicht entnehmen; zur Aufhebung einer Hypothek ist die Tilgung der Schuld allein nicht hinreichend (§ 469 ABGB). Dem Rekursgericht ist auch darin beizupflichten, daß im Grundbuchsverfahren die Erstattung einer Rekursbeantwortung nicht vorgesehen ist. Über den erstmals im Revisionsrekurs gestellten Antrag, auf Grund der Versäumungsurteile des Kreisgerichtes Ried im Innkreis auch die Einverleibung der Löschung des Afterpfandrechtes des Dr.Heinz R*** zu bewilligen, wird das Erstgericht zu entscheiden haben.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
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