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§ 51 GBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1955

Bezüglich der Löschung des Baurechts siehe § 8 BauRG, RGBl. Nr. 86/1912.

§ 51.

(1) Wenn auf einer Hypothekarforderung zur Zeit, als ihre Löschung begehrt wird, noch Afterpfandrechte haften, darf die Löschung der Forderung nur mit dem Beisatz bewilligt werden, daß ihre Rechtswirkung in Ansehung der Afterpfandrechte erst mit deren Löschung einzutreten hat.

(2) Weitere Eintragungen auf diese Hypothekarforderung dürfen, wenn die Löschung einverleibt worden ist, nicht mehr bewilligt werden; ist die Löschung bloß vorgemerkt worden, so können diese nur mit der Rechtswirkung des § 50 erfolgen.

Bezüglich der Löschung des Baurechts siehe § 8 BauRG, RGBl. Nr. 86/1912.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025566

alte Dokumentnummer

N2195511316S