OGH 5Ob11/00d

OGH5Ob11/00d25.1.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragstellerin O***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Weiß-Tessbach Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die Antragsgegnerin Erika K*****, vertreten durch Dr. Hans Paternioner, Dr. Franz Niederleitner, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen § 37 Abs 1 Z 8 iVm § 16 Abs 9 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 26. November 1999, GZ 1 R 196/99i-85, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18b MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zufolge Art II Abschnitt II Z 5 des 3. WÄG behalten wirksame Wertsicherungsvereinbarungen ihre Rechtswirksamkeit und durchbrechen insoweit die Vorschrift des § 16 Abs 9 Satz 1 MRG idF des 3. WÄG, wenn im Zeitpunkt des Abschlusses des Hauptmietvertrages und der Wertsicherungsvereinbarung die Zulässigkeit des Hauptmietzinses für Geschäftslokale nicht durch die Angemessenheitsgrenze des § 16 Abs 1 MRG beschränkt war. Das bedeutet, dass eine in einem Hauptmietvertrag vor dem 1. 1. 1982 (vor Inkrafttreten des MRG) geschlossene zulässige Wertsicherungsvereinbarung wirksam bleibt und nicht auf ein Überschreiten der Angemessenheitsgrenze des § 16 Abs 1 MRG hin überprüfbar ist. Dies hat der Oberste Gerichtshof bereits zu 5 Ob 151/95 und 5 Ob 81/99v ausgesprochen. An dieser Rechtsprechung haben sich die Vorinstanzen orientiert, sodass eine Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO nicht vorlag.

Der unzulässige außerordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

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