OGH 5Ob108/00v (RS0113765)

OGH5Ob108/00v16.5.2000

Rechtssatz

Regionale Unterschiede, die Ausbreitung branchenübergreifender Geschäftstätigkeiten etc zwingen dazu, den Gerichten in der Frage, ob die vom Mieter im Mietobjekt ausgeübte Geschäftstätigkeit der Nahversorgung im engeren Sinn zuzurechnen ist, einen Beurteilungsspielraum einzuräumen, der die Möglichkeit einer Anrufung des Obersten Gerichtshofes gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 528 Abs 1 ZPO auf die Korrektur grober Beurteilungsfehler einschränkt.

Normen

MRG §12a Abs2
MRG §37 Abs3 Z16
ZPO §528 Abs1 A

5 Ob 108/00vOGH16.05.2000
5 Ob 84/01sOGH24.04.2001

Beisatz: Es ist nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofes, für jede einzelne Branche zu untersuchen, ob eine Mietzinsreduktion gemäß § 12a Abs 2 MRG möglich ist. (T1)

5 Ob 294/03aOGH13.01.2004

Ähnlich; Beis wie T1; Beisatz: In der Frage, ob die vom Mieter im Mietobjekt ausgeübte Geschäftstätigkeit eine solche Versorgungskomponente aufweist, die die Zuerkennung der vom Gesetzgeber geforderten sozialen Rücksichtnahme auf eine bestimmte Branche rechtfertigt, wird den Gerichten ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, der die Möglichkeit der Anrufung des Obersten Gerichtshofs auf die Korrektur grober Beurteilungsfehler einschränkt. (T2)

5 Ob 168/05zOGH18.10.2005

Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_20000516_OGH0002_0050OB00108_00V0000_001

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