OGH 5Ob1031/91

OGH5Ob1031/9130.4.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1.) Dr. Heribert M*****, Notar i. R., ***** und 2.) Ludmilla M*****, Hausfrau, ebendort, vertreten durch den Erstantragsteller, wider die Antragsgegner

1.) Ingeborg B*****, 2.) Dipl.Ing. Robert C*****, 3.) Clara C*****, ebendort, 4.) Ing. Helmut N*****, 5.) Peter R*****,

6.) Dipl.Vw.Dr. Peter S*****, 7.) Hedwig S*****, 8.) Margarethe E*****, 9.) prot.Fa. Johann P*****, 10.) Edith P*****, 11.) Maria Johanna L*****, die Antragsgegner 5.), 6.), 7.) und 9.) vertreten durch Dr. Gerd Höllerl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Benützungsregelung, infolge außerordentlichen Rekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 21. Februar 1991, GZ 47 R 43/91-18, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs der Antragsteller wird gemäß § 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a ZPO mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Die Vorinstanzen gingen davon aus, daß bisher eine Benützungsregelung im Rechtssinn nicht bestand und trafen demgemäß erstmals eine solche. Es ist nicht unzulässig, daß die Vorinstanzen dabei den bisher bestehenden faktischen Zustand ihrer Regelung als angemessen zugrunde legten. Die im außerordentlichen Revisionsrekurs angeführten Entscheidungen (SZ 24/58 ua) schließen nur eine nachträgliche Sanktionierung eigenmächtig vorgenommener Veränderungen, die nicht eine Benützungsregelung betreffen, aus.

Es ist nicht erkennbar, worin die erhebliche Rechtsfrage liegen soll, wenn in der von den Vorinstanzen getroffenen Benützungsregelung sich die Breite der den Antragstellern und der anderen Miteigentümern zugekommenen Doppelabstellplätze lediglich um maximal 17 cm (4,55 m gegenüber 4,72 m) unterscheidet.

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