OGH 5Ob102/91

OGH5Ob102/9122.10.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers August S*****, vertreten durch Dr. Franz Leopold, öffentlicher Notar, 8082 Kirchbach, wegen Vornahme von Grundbuchshandlungen in der Liegenschaft EZ ***** KG *****, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 12. Juli 1991, AZ 1 R 286/91, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 10. Juni 1991, TZ 12.776/91, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz mit dem Auftrag zurückgestellt, dem Revisionsrekurswerber unter Fristsetzung die Vorlage des letzten vor Fassung der rekursgerichtlichen Entscheidung ergangenen Einheitswertbescheides für die antragsgegenständliche Liegenschaft aufzutragen oder diesen Bescheid von der Finanzbehörde selbst beizuschaffen und die Akten sodann wieder vorzulegen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Ob der Liegenschaft EZ ***** KG ***** ist auf Grund des Kaufvertrages vom 3. 4. 1991 das Eigentumsrecht für den nunmehrigen Antragsteller vorgemerkt. Mit Beschluß vom 10. 6. 1991 wies das Erstgericht den Antrag des August S***** als Käufer auf Anmerkung der Rechtfertigung ab. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz gab dem vom Antragsteller gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs keine Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs.1 AußStrG zulässig sei. Den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes begründete das Rekursgericht mit dem Hinweis auf die Höhe der in der Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgewiesenen Bemessungsgrundlage.

Dieser Bewertungsausspruch reicht aber nicht aus, um die Frage der Zulässigkeit des vom Antragsteller erhobenen Revisionsrekurses eindeutig klarzustellen.

Auszugehen ist davon, daß nach der Bestimmung des § 126 Abs.1 GBG idF der WGN 1989 für die Entscheidung des Rekursgerichtes § 13 AußStrG gilt und der Beschluß des Rekursgerichtes nach Maßgabe der §§ 14 und 15 AußStrG angefochten werden kann (§ 126 Abs.2 GBG in der geltenden Fassung). § 13 Abs.2 AußStrG idF der WGN 1989 verpflichtet das Rekursgericht, bei seinem Ausspruch darüber, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes, der nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, aber rein vermögensrechtlicher Natur ist, insgesamt 50.000 S übersteigt oder nicht (§ 13 Abs.1 Z 1 AußStrG), ua § 60 Abs.2 JN sinngemäß anzuwenden. Der vorliegende Grundbuchsantrag ist auf Anmerkung der Rechtfertigung des vorgemerkten Eigentumsrechtes ob einer grundsteuerpflichtigen Liegenschaft gerichtet. Der Wert des Entscheidungsgegenstandes wird somit ausschließlich vom Wert dieser Liegenschaft bestimmt. Als Wert einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache ist gemäß § 60 Abs.2 JN jener Betrag anzusehen, der als Steuerwert für die Gebührenbemessung in Betracht kommt, das ist nunmehr der Einheitswert der Liegenschaft (JBl 1991, 597). Wenn das Rekursgericht von einer gesetzlich (hier im § 126 GBG iVm § 13 Abs.2 AußStrG) vorgeschriebenen (sinngemäßen) Anwendung des § 60 Abs.2 JN abweicht, erachtet sich der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes nicht gebunden (vgl. Petrasch, ÖJZ 1985, 294 f; MietSlg. 33.672 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen; EvBl. 1986/128; JBl. 1991, 597 ua; hinsichtlich des Außerstreitverfahrens: 4 Ob 513/91). Davon abzugehen besteht auch in Grundbuchssachen im Hinblick auf die mit der WGN 1989 erfolgte klare Änderung des Rechtsmittelverfahrens kein Anlaß (5 Ob 1068/91).

Da das Rekursgericht seinem Bewertungsausspruch - wie dessen Begründung zu entnehmen ist - offensichtlich die Gegenleistung iS des § 5 GrEStG und nicht den Einheitswert der Liegenschaft zugrundegelegt hat und dieser den Akten auch sonst nicht zu entnehmen ist, kann der Wert des Streitgegenstandes, über den das Rekursgericht entschieden hat, noch nicht festgestellt werden. Es mußte daher dem Rekursgericht aufgetragen werden, die Voraussetzungen für die Feststellung des Wertes des Streitgegenstandes zu schaffen. Erst nach Vorliegen des Einheitswertbescheides wird Klarheit darüber bestehen, ob der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist (§ 14 Abs.2 Z 1 AußStrG iVm § 126 GBG) oder die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs.1 AußStrG iVm § 126 GBG abhängt.

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