OGH 5Ob1068/91

OGH5Ob1068/918.10.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Marianne P*****, vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr und Dr. Michael Krüger, Rechtsanwälte in Linz, wegen Verbücherung des Eigentumsrechtes ob der Liegenschaft EZ ***** KG ***** infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 2. Juli 1991, GZ 18 R 374/91, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Neufelden vom 6.Mai 1991, TZ 658/91, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Landesgericht Linz mit dem Auftrag zurückgestellt, der Revisionsrekurswerberin Marianne P***** sowie der Rekurswerberin Theresia K***** unter Fristsetzung die Vorlage des letzten, vor Fassung der rekursgerichtlichen Entscheidung ergangenen Einheitswertbescheides für die antragsgegenständliche Liegenschaft aufzutragen oder diesen Bescheid von der Finanzbehörde selbst beizuschaffen und die Akten sodann wieder vorzulegen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Das Landesgericht Linz als Rekursgericht änderte infolge Rekurses der Thersia K***** als grundbücherlicher Eigentümerin den Beschluß des Bezirksgerichtes Neufelden vom 6.5.1991, mit dem der Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechtes für die nunmehrige Revisionsrekurswerberin ob der Liegenschaft EZ ***** KG ***** bewilligt wurde, im Sinne der Abweisung dieses Grundbuchsantrages ab. Unter einem sprach es aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes begründete das Rekursgericht mit dem Hinweis auf die Größe der beiden den Grundbuchskörper bildenden Grundstücke.

Dieser Bewertungsausspruch reicht aber nicht aus, um die Frage der Zulässigkeit des von der Antragstellerin erhobenen Revisionsrekurses eindeutig klarzustellen.

Auszugehen ist davon, daß nach der Bestimmung des § 126 Abs.1 GBG idF der WGN 1989 für die Entscheidung des Rekursgerichtes § 13 AußStrG gilt und der Beschluß des Rekursgerichtes nach Maßgabe der §§ 14 und 15 AußStrG angefochten werden kann (§ 126 Abs.2 GBG in der geltenden Fassung). § 13 Abs.2 AußStrG idF der WGN 1989 verpflichtet das Rekursgericht, bei seinem Ausspruch darüber, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes, der nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, aber rein vermögensrechtlicher Natur ist, insgesamt 50.000 S übersteigt oder nicht (§ 13 Abs 1 Z 1 AußStrG), ua § 60 Abs 2 JN sinngemäß anzuwenden. Der vorliegende Grudbuchsantrag ist auf Einverleibung des Eigentumsrechtes ob einer grundsteuerpflichtigen Liegenschaft gerichtet. Der Wert des Entscheidungsgegenstandes wird somit ausschließlich vom Wert dieser Liegenschaft bestimmt. Als Wert einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache ist gemäß § 60 Abs 2 JN jener Betrag anzusehen, der als Steuerwert für die Gebührenbemessung in Betracht kommt, das ist nunmehr der Einheitswert der Liegenschaft (JBl 1991, 597). Wenn das Rekursgericht von einer gesetzlich (hier im § 126 GBG iVm § 13 Abs.2 AußStrG) vorgeschriebenen (sinngemäßen) Anwendung des § 60 Abs.2 JN abweicht, erachtet sich der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes nicht gebunden (vgl. Petrasch, ÖJZ 1985, 294 f; MietSlg.33.672 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen; EvBl.1986/128; JBl.1991, 597 ua; hinsichtlich des Außerstreitverfahrens: 4 Ob 513/91). Davon abzugehen besteht auch in Grundbuchssachen im Hinblick auf die mit der WGN 1989 erfolgte klare Änderung des Rechtsmittelverfahrens kein Anlaß.

Da das Rekursgericht seinem Bewertungsausspruch - wie dessen Begründung zu entnehmen ist - offensichtlich nicht den Einheitswert der Liegenschaft zugrundegelegt hat und dieser den Akten auch sonst nicht zu entnehmen ist, kann der Wert des Streitgegenstandes, über den das Rekursgericht entschieden hat, noch nicht festgestellt werden. Es mußte daher dem Rekursgericht aufgetragen werden, die Voraussetzungen für die Feststellung des Wertes des Streitgegenstandes zu schaffen. Erst nach Vorliegen des Einheitswertbescheides wird Klarheit darüber bestehen, ob der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist (§ 14 Abs 2 Z 1 AußStrG iVm § 126 GBG) oder die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs.1 AußStrG iVm § 126 GBG abhängt.

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