Spruch:
Beide Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Sachbeschluß hat das Rekursgericht folgende für das Revisionsrekursverfahren relevante Entscheidungen getroffen: Es billigte im Zusammenhang mit der Überprüfung des von den Antragstellern vom 17. 4. 1996 bis 30. 11. 1997 für die Wohnung top 5 im Haus G*****, gezahlten Hauptmietzinses die schon vom Erstgericht vertretene Rechtsansicht, daß die Wohnung über keine dem zeitgemäßen Standard entsprechende Badegelegenheit verfügte und daß bei der Ermittlung des Lagezuschlags zum Richtwertmietzins abweichend vom Wortlaut des § 16 Abs 3 MRG Maß am Verkehrswert unbebauter statt bebauter Liegenschaften genommen wurde; darüber hinaus schuf das Rekursgericht zwar einen Rückzahlungstitel für die von den Antragstellern im Jahr 1996 geleisteten Überzahlungen, lehnte dies aber für das Jahr 1997 ab, weil sich mangels Betriebskostenabrechnung (die bei Schluß der Verhandlung auch noch gar nicht fällig war) keine bezifferbaren Überzahlungen ergeben hätten.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 130.000,-- übersteigt und daß im Hinblick auf die berichtigende Interpretation des § 16 Abs 3 MRG der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es fehle - soweit ersichtlich - Judikatur zur Frage, ob bei der Ermittlung des Lagezuschlages Grundstückspreise für unbebaute, aber für Wohnbauten geeignete Grundstücke, oder - dem Gesetzeswortlaut entsprechend - für bebaute Grundstücke heranzuziehen sind. Das Rekursgericht war in dieser Frage der von Würth (in Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, Rz 25 zu § 16 MRG) und anderen Autoren (aaO) vertretenen Lehrmeinung gefolgt, daß eine den Gesetzeswortlaut korrigierende Auslegung geboten sei.
In den jetzt vorliegenden Revisionsrekursen bekämpfen die Antragsteller die Unterlassung des Rekursgerichtes, für die im Jahr 1997 geleisteten Überzahlungen einen (allenfalls gemäß § 273 ZPO auszumessenden) Rückzahlungstitel zu schaffen, während die Antragsgegnerin das Problem der Auslegung des § 16 Abs 3 MRG (mit der Forderung eines Festhaltens am Wortlaut der Gesetzesbestimmung) aufgreift und der vorhandenen Duschgelegenheit (sie befindet sich zusammen mit dem WC in einem nur 1,46 m2 großen Raum) zeitgemäßen Standard zubilligen möchte. Diesen unterschiedlichen Verfahrenszielen entsprechend enthalten die Revisionsrekurse jeweils Abänderungs- und - in eventu - Aufhebungsanträge. Sowohl die Antragsteller als auch die Antragsgegnerin haben schließlich auch noch Revisionsrekursbeantwortungen erstattet, in denen sie beantragten, dem jeweils von der Gegenseite erhobenen Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Beide Revisionsrekurse sind unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluß ist unabhängig vom gegenteiligen Ausspruch des Rekursgerichtes wahrzunehmen (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 526 Abs 2 ZPO) und führt dazu, daß sich der erkennende Senat gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm §§ 528a, 510 Abs 3 letzter SatzZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken kann.
Rechtliche Beurteilung
1.) Zum Revisionsrekurs der Antragsteller.
Gemäß § 37 Abs 4 MRG hat der mit einer Mietzinsüberprüfung (oder einer anderen ins Msch-Verfahren verwiesenen Angelegenheit) befaßte Außerstreitrichter einen vollstreckbaren Titel zu schaffen, wenn sich im Verfahren ein Rückforderungs- und Ersatzanspruch des antragstellenden Mieters "ergibt" (Näheres dazu bei Würth, Verfahrensrechtliche Probleme des MRG, im HB zu MRG, 509; 5 Ob 2149/96g = EWr I/37/102 ua). Ob dies zutrifft, ist nach den jeweiligen Verfahrensergebnissen zu beurteilen, läßt sich also immer nur von Fall zu Fall entscheiden. Ein eigenes, über die Behandlung der anhängigen Mietrechtssache hinausgehendes Verfahren zur Klärung offener Tatfragen der vom Mieter beanspruchten Geldleistung ist nicht vorgesehen (vgl 5 Ob 1024/91 ua).
Im konkreten Fall hat sich nach Meinung des Rekursgerichtes für das Jahr 1997 kein Rückzahlungsanspruch der Antragsteller aus dem Titel überhöhter Mietzinszahlungen ergeben, weil noch nicht feststeht, wie hoch der im bezahlten Pauschalmietzins enthaltene Betriebskostenanteil war. Darin ist auch nach Prüfung der im Revisionsrekurs der Antragsteller vorgetragenen Argumente keine die Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigende Fehlbeurteilung zu erkennen, weil es der Judikatur entspricht, daß dem Mieter, der - wie hier - in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG die Angemessenheit des vereinbarten Pauschalmietzinses gerichtlich überprüfen läßt, kein Rückzahlungstitel verschafft werden kann, solange nur die Höhe des zulässigen Hauptmietzinses feststeht, die übrigen Mietzinsbestandteile aber ungeklärt sind (5 Ob 190/98x). Eine Aufgliederung des Pauschalmietzinses nach § 37 Abs 1 Z 8a MRG war nicht beantragt; daß etwa die Anträge nach § 37 Abs 1 Z 11 und Z 12 MRG unvollständig erledigt worden wären, blieb ungerügt.
Dem Revisionsrekurs der Antragsteller fehlen somit die in § 528 Abs 1 ZPO (hier iVm § 528 Abs 1 ZPO) Zulässigkeitsvoraussetzungen.
2.) Zum Revisionsrekurs der Antragsgegnerin.
Mit der rekursgerichtlichen Verneinung eines zeitgemäßen Standards der im verfahrensgegenständlichen Mietobjekt vorhandenen Badegelegenheit verbindet sich, ohne daß dies näherer Ausführungen bedürfte, keine die Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigende Rechtsfrage. Das hat schon das Rekursgericht - durchaus im Einklang mit der Judikatur des Obersten Gerichtshofes (vgl immolex 1998, 104/59) - so gesehen.
Im übrigen ist folgendes auszuführen:
Richtig ist, daß noch keine Judikatur zur Frage vorliegt, ob § 16 Abs 3 MRG idF des 3. WÄG, um den wahren Willen des Gesetzgebers zu vollziehen, so ausgelegt werden muß, daß bei der Ermittlung des Lagezuschlags zum Richtwertmietzins nicht an den in dieser Gegend üblichen Preisen "bebauter" Grundstücke (wie der Gesetzeswortlaut vorgeben würde), sondern an den Preisen unbebauter Grundstücke Maß genommen wird. Die letzteres aussprechende Entscheidung des Rekursgerichtes hat daher "nur" die Meinung gewichtiger Kommentatoren für sich (siehe dazu Würth in Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, Rz 25 zu § 16 MRG mwN; dazu noch Würth, Richterseminar zum neuen Mieten- und Wohnungseigentumsrecht, WoBl 1994, 93 [94]; Dirnbacher/Heindl/Rustler, Der Richtwertmietzins, 97; aM, soweit ersichtlich, nur Schuster, Ausgewählte Rechtsfragen der Mietzinsbildung, WoBl 1996, 85 [95]). Dennoch läßt sich die Zulässigkeit des Revisionsrekurses der Antragsgegnerin im konkreten Fall nicht mit dieser offenen Rechtsfrage begründen.
Gemäß § 528 Abs 1 ZPO (hier iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG) ist der Revisionsrekurs gegen einen Beschluß des Rekursgerichtes nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Das ist hier nicht der Fall, weil es an einer gesetzlichen Anspruchsvoraussetzung des in strittiger Höhe bemessenen Lagezuschlags fehlt. Das Problem der richtigen Auslegung des § 16 Abs 3 MRG stellt sich daher gar nicht.
Gemäß § 16 Abs 4 MRG ist ein Zuschlag nach Abs 3 leg cit (also der Lagezuschlag) nur dann zulässig, wenn die für den Lagezuschlag maßgebenden Umstände dem Mieter in Schriftform bis spätestens bei Zustandekommen des Mietvertrages ausdrücklich bekanntgegeben worden sind. Dabei handelt es sich um eine Schutzbestimmung zugunsten des Mieters (WoBl 1999, 92/44 mit Anm von Dirnbacher), die als zwingend angesehen werden muß (vgl Würth in Rummel2, Rz 2 vor § 1 MRG). Auf einen Zuschlag für die besondere Lage des Bestandobjektes ist daher bei der Ermittlung des zulässigen Hauptmietzinses nur Bedacht zu nehmen, wenn der Vermieter behauptet und nachweist, dem Mieter die für den Lagezuschlag maßgebenden Umstände fristgerecht in Schriftform bekanntgegeben zu haben.
Im gegenständlichen Fall fehlen entsprechende Behauptungen und Nachweise. Die Antragsgegnerin hat den mit den Antragstellern vereinbarten Pauschalmietzins im wesentlichen nur damit zu rechtfertigen versucht, daß sie wegen der Errichtung des Mietgegenstandes auf Grund einer nach dem 8. 5. 1945 erteilten Baubewilligung keiner Mietzinsbindung unterliege, was sich als unrichtig herausstellte. Auch im Verfahren ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine dem § 16 Abs 4 MRG entsprechende Bekanntgabe der für einen Lagezuschlag verwertbaren Umstände, die Anlaß für eine Erörterung des Problems, allenfalls für eine Anleitung der Antragsgegnerin zu ergänzendem Tatsachen- und Beweisvorbringen hätten gegeben können. So ist zB dem vorgelegten Mietvertrag vom 17. 4. 1996 nichts zu entnehmen, was sich mit den Voraussetzungen für einen Lagezuschlag im Zusammenhang bringen ließe. Die Antragsgegnerin kann sich daher durch die Zuerkennung eines ihrer Ansicht nach zu gering (weil abweichend vom Wortlaut des § 16 Abs 3 MRG) bemessenen Lagezuschlags nicht beschwert erachten. Auch ihrem Revisionsrekurs fehlt die in § 528 Abs 1 ZPO normierte Zulässigkeitsvoraussetzung.
Aus diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.
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