OGH 5Ob1024/91

OGH5Ob1024/919.4.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Gilbert H*****, Tierarzt, ***** vertreten durch Mag. Karlheinz Klema, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin Susanne E*****, Hauseigentümerin, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Dellhorn, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 und Abs 4 MRG, infolge außerordentlichen Rekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 18. Dezember 1990, GZ 48 R 442/90-13, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs des Antragstellers wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 und Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen

(§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Voraussetzung dafür, daß das Gericht dem ihm aus prozeßökonomischen Gründen erteilten Gesetzesauftrag zur Schaffung eines Exekutionstitels nach § 37 Abs 4 MRG nachkommen kann, ist, daß mit den Parteien die Frage des Rückforderungsanspruches erörtert wurde (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 § 37 MRG Rz 61). Durch diese Erörterung muß nicht nur klargestellt werden, daß und wann die Zahlungen geleistet wurden, sondern vor allem auch, daß dem Rückforderungsanspruch keine hindernden Umstände, wie z.B. Gegenforderungen, Verjährungseinrede etc. entgegenstehen (WoBl. 1989, 46 ua). Da in der hier zu beurteilenden Rechtssache eine solche Erörterung bei den Vorinstanzen unterblieb, "ergibt sich" kein Anspruch des Antragstellers auf Rückforderung im Sinne des § 37 Abs 4 MRG. Die rekursgerichtliche Entscheidung ist daher auf ihre rechnerische Richtigkeit - auch im Hinblick auf die Beurteilung des Anfechtungsumfanges - nicht weiter zu überprüfen, weil aus den dargelegten Gründen ein weiterer Zuspruch an den Antragsteller nicht erfolgen könnte.

Gegenstand des Verfahrens nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG waren die Zinsperioden von August 1985 bis Juni 1988 (Antragstellung bei der Schlichtungsstelle, vor der keine mündliche Verhandlung stattfand, am 7. Juni 1988), sodaß sich auch nur für diesen Zeitraum ein Rückforderungsanspruch des Antragstellers hätte ergeben können (Würth-Zingher, aaO Rz 59 mwN).

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