Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 1 Abs 1 KO fällt das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen des Gemeinschuldners in die Konkursmasse. Dazu gehören auch Miteigentumsanteile an einer Liegenschaft (EvBl 1990/70). Im Falle des gemeinsamen Wohnungseigentums von Ehegatten ist der halbe Mindestanteil der Exekution keineswegs entzogen, wie sich gerade aus § 9 Abs 2 WEG ergibt, der hiefür eine besondere Regelung der Exekution vorsieht. Bereits nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes fällt der halbe Mindestanteil des Gemeinschuldners daher in die Konkursmasse. Aus den von der Rechtsmittelwerberin zitierten Entscheidungen ergibt sich nichts Gegenteiliges.
Das Grundbuchsgericht hatte die Grundbuchssperre des § 13 KO (§ 25 GBG) wahrzunehmen. Die von der Rechtsmittelwerberin aufgeworfenen Fragen eines Rücktritts des Masseverwalters von der 1979 geschlossenen Vereinbarung und der Bindung an eine seinerzeitige Treuhandabwicklung waren im vorliegenden Grundbuchsverfahren nicht zu untersuchen.
Die Grundbuchssperre gilt unabhängig davon, ob die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Liegenschaftseigentümers angemerkt wurde (EvBl 1993/72 mwN). Der Hinweis auf die durch Edikt kundgemachte Konkurseröffnung im Rekurs des zuvor am Verfahren nicht beteiligt gewesenen Masseverwalters verstößt nicht gegen dasNeuerungsverbot (5 Ob 63/95).
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