Spruch:
Das Bezirksgericht Hallein hat dem Rechtshilfeersuchen des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 25.4.1997 (ON 6) zu entsprechen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Bezirksgericht Hallein hat das im Spruch angeführte Rechtshilfeersuchen, den Geschäftsführer der Klägerin als Partei zu vernehmen, mit dem "Hinweis auf § 375 Abs 2 ZPO" abgelehnt, worauf das Bezirksgericht Feldkirch (als ersuchendes Gericht) den Obersten Gerichtshof zur Lösung des "negativen Kompetenzkonfliktes" anrief.
Dazu wurde erwogen:
Streitigkeiten zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Gericht über die Ausübung der Rechtshilfe hat in analoger Anwendung des § 47 ZPO der beiden Gerichten zunächst übergeordnete Gerichtshof, hier also der Oberste Gerichtshof, zu entscheiden (Mayr in Rechberger, Rz 4 zu § 37 JN; RIS-Justiz RS0046192). Im gegenständlichen Fall wurde die Rechtshilfe zu Unrecht verweigert, weil dem ersuchenden Gericht die Prüfung der Zweckmäßigkeit oder der prozessualen Richtigkeit des Rechtshilfeersuchens - insbesondere im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 375 Abs 2 Satz 2 ZPO - nicht zusteht (vgl Mayr aaO, Rz 1; RIS-Justiz RS0040593).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
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