Spruch:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß § 31 Abs 2 JN anstelle des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien das Landesgericht Klagenfurt bestimmt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger, der seinen Wohnsitz in Klagenfurt hat, machte in seiner beim Landesgericht Klagenfurt eingebrachten Klage einen Pflichtteilsergänzungsanspruch im Sinne der §§ 785, 951 ABGB geltend und begehrte vom Beklagten Zahlung eines Betrages von S 3,000.000 s. A. bei sonstiger Exekution in zwei Liegenschaften der KG S*****. Er behauptete, wohl Testamentserbe nach seinem am 6.5.1995 verstorbenen Vater zu sein, doch werde das Verlassenschaftsverfahren voraussichtlich armutshalber abgetan, sodaß durch die mit "Übergabsvertrag" vom 20.10.1983 erfolgte Übergabe der beiden Liegenschaften an seinen Halbbruder, den Beklagten, sein Pflichtteilsanspruch verkürzt sei. Bei dieser Übergabe handle es sich um eine reine Schenkung, da der Beklagte keinerlei Gegenleistungen im Übergabevertrag übernommen habe.
Der Beklagte, der seinen Wohnsitz in Wien hat, wendete örtliche Unzuständigkeit ein und beantragte Klagsabweisung.
Nach Überweisung der Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien beantragte der Kläger wegen der Lage der zu schätzenden Liegenschaften und des Wohnsitzes der vom Beklagten bereits beantragten sowie der vom Kläger noch zu führenden Zeugen im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt die Delegierung der Rechtssache an dieses Gericht.
Der Beklagte sprach sich gegen eine Delegierung aus und kündigte die Namhaftmachung weiterer, in Wien wohnhafter Zeugen an. Dazu komme, daß er selbst seinen Wohnsitz ebenfalls in Wien habe. Der Kläger strebe die Übertragung an das Landesgericht Klagenfurt in Wirklichkeit nicht auf Grund der in seinem Delegationsantrag angegebenen, vordergründig sicherlich nicht ganz von der Hand zu weisenden Zweckmäßigkeitsüberlegungen an, sondern deshalb, weil er sich auf Grund seines Einflusses und seiner gesellschaftlichen Stellung einen gewissen "Heimvorteil" verspreche.
In der Tagsatzung vom 11.7.1996 ergänzten beide Teile ihre Beweisanbote. Der Kläger beantragte die Vernehmung zahlreicher in Kärnten wohnhafter Zeugen; der Beklagte berief sich auf weitere an verschiedenen Orten, auch in Wien wohnhafte Zeugen.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien sprach sich für eine Delegierung aus.
Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßig ist eine Delegierung dann, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann. Ergibt sich kein eindeutiger Schwerpunkt für die Gerichtstätigkeit an einem bestimmten Ort, muß es bei der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung bleiben. Bei der Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Delegierung ist vor allem der Wohnort der Parteien und der Zeugen maßgebend. Eine Delegierung ist in der Regel zweckmäßig, wenn mindestens eine Partei und die überwiegende Anzahl der Zeugen, deren unmittelbare Vernehmung notwendig erscheint, im Sprengel des anderen Gerichtes wohnen (2 Ob 19/94 mwN).
Im vorliegenden Fall wohnen der Kläger und die Mehrzahl der Zeugen im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt; dort befinden sich auch die streitgegenständlichen Liegenschaften. Für den vom Beklagten befürchteten (unsachlichen) "Heimvorteil" des Klägers bestehen keine Anhaltspunkte.
Da sich ein eindeutiger Schwerpunkt für die Gerichtstätigkeit in Klagenfurt ergibt, war die beantragte Delegierung zu bewilligen.
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