Spruch:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß § 31 Abs 2 JN anstelle des Bezirksgerichtes Hietzing das Bezirksgericht Klagenfurt bestimmt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger begehrte in seiner beim Bezirksgericht Klagenfurt eingebrachten Mahnklage von der Beklagten die Zahlung von S 13.976,40 sA für auf deren Liegenschaft in S***** durchgeführte Bauarbeiten und berief sich auf Urkunden, zwei unter seiner Adresse zu ladende Zeugen, einen weiteren am selben Ort wohnhaften Zeugen, Ortsaugenschein und Parteienvernehmung.
Die Beklagte erhob Einspruch, wendete örtliche Unzuständigkeit ein und berief sich in der Sache selbst auf Urkunden, Sachverständigengutachten und Parteienvernehmung.
Der Kläger beantragte die Überweisung der Rechtssache an das Bezirksgericht Hietzing sowie aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Delegierung an das Bezirksgericht Klagenfurt.
Die Beklagte sprach sich gegen eine Delegierung aus.
Das Bezirksgericht Klagenfurt erklärte sich für örtlich unzuständig und überwies die Rechtssache gemäß § 261 Abs 6 ZPO an das Bezirksgericht Hietzing. Dieses legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag des Klägers vor.
Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßig ist eine Delegierung dann, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann. Ergibt sich kein eindeutiger Schwerpunkt für die Gerichtstätigkeit an einem bestimmten Ort, muß es bei der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung bleiben. Bei der Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Delegierung ist vor allem der Wohnort der Parteien und der Zeugen maßgebend. Eine Delegierung ist in der Regel zweckmäßig, wenn mindestens eine Partei und die überwiegende Anzahl der Zeugen, deren unmittelbare Vernehmung notwendig erscheint, im Sprengel des anderen Gerichts wohnen (2 Ob 19/94 mwN uva).
Dies trifft im vorliegenden Fall zu: Der Kläger und alle Zeugen wohnen im Sprengel des Bezirksgerichtes Klagenfurt; nur die Beklagte wohnt in Wien. Weiters betreffen die streitgegenständlichen Bauarbeiten eine Liegenschaft in Kärnten; die beantragte Beweisaufnahme durch Ortsaugenschein und Einholung eines Sachverständigengutachtens kann einfacher durch ein nahegelegenes Kärntner Gericht erfolgen.
Da eine Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Klagenfurt somit als zweckmäßig anzusehen ist, war dem Antrag des Klägers stattzugeben.
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