Spruch:
Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit S 1.906,20 (darin enthalten S 317,70 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Äußerung zum Delegierungsantrag zu ersetzen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der beantragten Delegierung, die von der beklagten Partei abgelehnt und auch vom angerufenen Gericht nicht befürwortet wird, steht einerseits die Gerichtsstandsvereinbarung im Werttransportvertrag vom 1. 3. 1993 (vgl RZ 1989/107 ua), andererseits der Umstand entgegen, dass einige der voraussichtlich zu vernehmenden Zeugen nicht im Sprengel des zur Verhandlung und Entscheidung vorgeschlagenen Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz wohnen (vgl EFSlg 82.069 ua).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 41 ZPO. Abweichend vom Kostenverzeichnis gebühren der beklagten Partei allerdings nur Kosten nach der TP 1 des RAT (5 Nd 505/93 ua).
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