Spruch:
Dem Delegierungsantrag wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen die mit S 1.275,12 (darin enthalten S 212,52 USt) bestimmten Kosten ihrer Äußerung zum Delegierungsantrag zu ersetzen.
Text
Begründung
Die klagende Partei stützt ihr Geldleistungsbegehren ua auf die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Kaufvertrages, der im Zuge eines Ausgleichsverfahrens zwischen der Firma F***** KG (der damaligen Ausgleichsschuldnerin) und der erstbeklagten Partei über Filialbetriebe in Oberpullendorf, Gloggnitz und St.Pölten abgeschlossen, in der Folge aber einvernehmlich wieder aufgehoben wurde. Die Wertdifferenz zwischen übergebener und retournierter Ware mache den Klagsbetrag aus.
Die von der klagenden Partei nominierten Zeugen (der ehemalige Geschäftsführer der KG sowie zwei mit der Insolvenz befaßte Rechtsanwälte) wohnen in Vorarlberg, was von der klagenden Partei zum Anlaß genommen wurde, die Delegierung der Rechtssache an das LG Feldkirch zu beantragen. Die beklagten Parteien haben sich jedoch gegen die Delegierung ausgesprochen, weil im Kaufvertrag der Gerichtsstand Wien vereinbart war und alle ihre (bisher nicht namhaft gemachten) Zeugen in Wien ansässig sind. Auch der Umstand, daß der Streitfall durchwegs Geschäftsbetriebe im Osten Österreichs betrifft, lasse die Delegierung unzweckmäßig erscheinen.
Das Handelsgericht Wien ließ in seiner Äußerung die Frage der Zweckmäßigkeit einer Delegierung offen, wies jedoch darauf hin, daß das Verfahren nach dem bisher vorliegenden Beweisangebot mit etwas höherer Unmittelbarkeit und etwas geringerem Kostenaufwand beim LG Feldkirch zu führen wäre.
Bei dieser Sachlage ist die Delegierung abzulehnen.
Rechtliche Beurteilung
Wenn die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien beantwortet werden kann und eine der Parteien der Delegierung widerspricht, ist dieser in der Regel der Vorzug zu geben (E 12 zu § 31 JN MGA14). Ein solcher Fall liegt hier vor, weil das Argument der beklagten Parteien nicht von der Hand zu weisen ist, über den Wert und das Schicksal abhanden gekommener (wahrscheinlich bereits verkaufter) Waren werde unter Ausnützung von Beweisen zu befinden sein, die zum Ort des Geschehens in einer Nahebeziehung stehen. Auf die Bedeutung (Gültigkeit) der ebenfalls das Handelsgericht Wien bevorzugenden Gerichtsstandsvereinbarung kommt es unter diesen Umständen gar nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 52 Abs 1 ZPO, konnte allerdings nur den nach der TP 1 des RATG gebührenden Ersatzanspruch berücksichtigen (vgl 5 Nd 20/65).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)