OGH 5Nc35/04y

OGH5Nc35/04y28.2.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Adoptionssache des Wahlkindes Milan V*****, geboren am 9. Jänner 1968, gemäß § 47 JN den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Fortführung der Adoptionssache ist das Bezirksgericht Judenburg zuständig.

Der Beschluss des Bezirksgerichtes Judenburg vom 4. November 2004, GZ 6 P 135/04p-12, wonach die Übernahme der Adoptionssache abgelehnt wurde, wird aufgehoben.

Text

Begründung

Die gegenständliche Adoptionssache wurde am 23. 6. 2004 beim Bezirksgericht Leopoldstadt anhängig. Als Grund für dessen örtliche Zuständigkeit hatten die Antragsteller angegeben (und dies auch durch eine Meldebestätigung vom 18. 6. 2004 belegt), dass das Wahlkind seinen Hauptwohnsitz in *****, hat.

Nach Einvernahme von Wahlkind und Wahlmutter verfügte das Bezirksgericht am 14. 10. 2004 die Übersendung des Aktes an das Bezirksgericht Judenburg „zuständigkeitshalber gemäß § 113a JN im Hinblick auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Wahlsohnes in Judenburg". Dieses lehnte jedoch mit Beschluss vom 4. 11. 2004 (ON 12) die Übernahme der Adoptionssache wegen ständig wechselnder Aufenthaltsorte des Wahlkindes ab und schickte den Akt zurück. Daraufhin fasste das Bezirksgericht Leopoldstadt am 23. 11. 2004 (mit neuer Aktenzahl) den Beschluss, dass es örtlich unzuständig sei und die Rechtssache gemäß § 44 JN an das Bezirksgericht Judenburg überwiesen werde (ON 13). Letzteres retournierte den Akt mit dem Hinweis auf seine Entscheidung vom 4. 11. 2004 worauf das Bezirksgericht Leopoldstadt den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonfliktes vorlegte. Keiner der genannten Beschlüsse wurde bisher den Parteien zugestellt.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Kompetenzkonflikt ist wie folgt zu lösen:

Die Verfügung des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 14. 10. 2004, den Akt gemäß § 113a JN zuständigkeitshalber dem Bezirksgericht Judenburg zu übermitteln, war offenbar als Überweisung der außerstreitigen Rechtssache iSd § 44 JN gemeint. Darin liegt eine Entscheidung über die örtliche Unzuständigkeit (vgl 3 Ob 83/76 = JBl 1977, 99). Der spätere „Beschluss" des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 23. 11. 2004 (GZ 32 P 153/04f-13) ist demnach als bloße Erläuterung des schon früher gefassten Entscheidungswillens zu verstehen. Der Kompetenzkonflikt ist also schon mit der Ablehnung der Übernahme der Adoptionssache durch das Bezirksgericht Judenburg entstanden, mit dem diese seinerseits seine örtliche Zuständigkeit verneinte. Damit wurde die (vorläufige) Bindungswirkung des vom Bezirksgerichtes Leopoldstadt gefassten Überweisungsbeschlusses verkannt. Durch die ZVN 1983 wurde in § 44 Abs 2 JN angeordnet, dass die Parteien vom Überweisungsbeschluss durch das Gericht zu verständigen sind, an das die Sache überwiesen worden ist. Der Überweisungsbeschluss ist daher bei seinem Einlangen beim Adressatgericht regelmäßig noch nicht rechtskräftig. Dennoch bindet er nach der Rechtsprechung jenes Gericht, an welches die Sache überwiesen wurde (5 Ob 292/02f = JBl 2003, 876; 3 Nc 34/03k mwN). Der Beschluss des Bezirksgerichtes Judenburg vom 4. 11. 2004 (ON 12) verletzt diese Bindungswirkung und war daher aufzuheben, ohne dass auf die Frage der Richtigkeit des Überweisungsbeschlusses einzugehen wäre.

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