European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0050NC00018.17T.0731.000
Spruch:
Die Akten werden dem Vorlagegericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ist ein Gericht aus einem der in § 19 JN vorgesehenen Gründe an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert, so hat nach § 30 JN das im Instanzenzug übergeordnete Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen.
Im vorliegenden Fall sind nach den Befangenheitsentscheidungen des Landesgerichts Salzburg alle Bezirksgerichte des Landesgerichtssprengels an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert. Aus diesem Grund ist eine Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das Landesgericht Salzburg als jenen Gerichten im Instanzenzug übergeordnetes Gericht nicht möglich. Die Entscheidung über die Delegierung obliegt daher nach § 30 JN dem Obersten Gerichtshof, der dem Landesgericht Salzburg im Instanzenzug der Hauptsache unmittelbar übergeordnet ist (8 Nc 18/08a).
Nach Vorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof gaben die Parteien jedoch bekannt, dass sie („ewiges“) Ruhen des Verfahrens vereinbart haben. Die Wirkungen des Ruhens entsprechen grundsätzlich – mit der Einschränkung, dass der Lauf der Notfristen unberührt bleibt – jenen der Unterbrechung des Verfahrens (§ 168 ZPO). Daraus folgt, dass Gerichtshandlungen, die nicht bloß dem durch das Ruhen des Verfahrens geschaffenen Zustand Rechnung tragen, während des Stillstands des Verfahrens unzulässig sind (vgl RIS‑Justiz RS0036996 [T1]; 2 Nc 15/14z [Delegierungsantrag]). Trotz dieser Unterbrechungswirkung gebotene und zulässige Gerichtshandlungen (vgl Fink in Fasching/Konecny 3 II/3 § 163 ZPO Rz 9f; Gitschthaler in Rechberger, ZPO4 § 163 Rz 6) stehen hier nach dem Akteninhalt nicht an, sodass auch eine Delegation nach § 30 JN (vorerst) zu unterbleiben hat.
Die Akten sind daher dem Vorlagegericht zurückzustellen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)