OGH 504Präs4/23g

OGH504Präs4/23g5.7.2023

Die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs fasst in den Disziplinarsachen gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ D 6/22, D 8/22, D 9/21, D 10/21 und D 11/21 des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer über den Antrag des Disziplinarbeschuldigten auf Ausschließung des Präsidenten des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer wegen Befangenheit den

Beschluss:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:504PRA00004.23G.0705.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte

 

Spruch:

Der Antrag wird betreffend die Verfahren AZ D 6/22 und D 8/22 des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer abgewiesen und betreffend die Verfahren AZ D 9/21, D 10/21 und D 11/21 des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss der Präsidentin des Obersten Gerichtshofs vom 21. November 2022, AZ 504 Präs 29/22g, wurde der Antrag des Disziplinarbeschuldigten auf Ausschließung des Präsidenten des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer in den gegen den Disziplinarbeschuldigten anhängigen Disziplinarverfahren AZ D 9/21, D 10/21 und D 11/21 des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer abgewiesen.

Soweit die Entscheidungskompetenz gemäß § 26 Abs 5 zweiter Satz DSt dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofs zukommt, lehnt der Disziplinarbeschuldigte in den nun zu behandelnden (bei der * Rechtsanwaltskammer am 29. November 2022, 15. Dezember 2022 und 22. Dezember 2022 eingelangten) Eingaben erneut den Präsidenten des Disziplinarrats in Betreff dieser Verfahren AZ D 9/21, D 10/21 und D 11/21 sowie hinsichtlich der Verfahren AZ D 6/22 (Einleitungsbeschluss ON 5 vom 10. November 2022) und AZ D 8/22 (Einleitungsbeschluss ON 8 vom 14. September 2022) jeweils des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer wegen Ausgeschlossenheit ab.

Unter Hinweis auf die Vielzahl von Einleitungsbeschlüssen in den nach Ansicht des Disziplinarbeschuldigten zu verbindenden Verfahren wiederholt er inhaltlich die Vorwürfe gegen den Präsidenten und weitere Funktionäre der * Rechtsanwaltskammer, spekuliert über den Zeitpunkt der Vorlage von Bescheinigungsmitteln an die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs, kritisiert die im Beschluss der Präsidentin des Obersten Gerichtshofs vom 21. November 2022, AZ 504 Präs 29/22g, zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht, vertritt unter Hinweis auf § 77 Abs 3 DSt iVm § 1 Abs 2 StPO unter Bezugnahme auf § 12 DSt mit der Behauptung von Anzeigen gegen den Präsidenten des Disziplinarrats und weitere Funktionäre der * Rechtsanwaltskammer die Ansicht, ein Verfahren sei mit der Erstattung der Anzeige „eröffnet und somit anhängig“ und legt seine Rechtsansicht zu dem dem Verfahren AZ D 8/22 des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer zugrundeliegenden Sachverhalt dar.

Der abgelehnte Präsident des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer erklärte sich in seiner Stellungnahme (weiterhin) für nicht befangen.

Soweit der Antrag die Verfahren AZ D 9/21, D 10/21 und D 11/21 des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer betrifft steht ihm die Rechtskraft des Beschlusses der Präsidentin des Obersten Gerichtshofs vom 21. November 2022, AZ 504 Präs 29/22g, entgegen. In diesem Umfang war er zurückzuweisen.

Soweit der Antrag die Verfahren AZ D 6/22 und D 8/22 des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer betrifft, war er abzuweisen. Begründend wird auf den bezeichneten Beschluss der Präsidentin des Obersten Gerichtshofs verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass das Disziplinarverfahren nicht schon mit der Erstattung einer Anzeige sondern mit der Bestellung des Untersuchungskommissärs durch den Präsidenten des Disziplinarrats anhängig wird (Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 22 DSt Rz 8; RIS-Justiz RS0119913 - zum Beginn des Strafverfahrens siehe Markel, WK-StPO § 1 Rz 25 ff; Fabrizy/Kirchbacher, StPO¹⁴ § 1 Rz 5; RIS-Justiz RS0127791, RS0127792).

Unerfindlich bleibt im Übrigen, weshalb der Umstand, dass der Kammeranwalt Mitglied des Ausschusses der * Rechtsanwaltskammer ist, Ausgeschlossenheit des Präsidenten des Disziplinarrats als geführten Vorsitzender in gegen den Disziplinarbeschuldigten Disziplinarverfahren begründen sollte.

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