OGH 4Os611/21 (RS0088736)

OGH4Os611/2128.10.1921

Rechtssatz

Bei Prüfung der Frage, welches von zwei in Betracht kommenden Gesetzen das strengere ist, wäre es unzulässig, die Strafdrohung, wenn sie aus mehreren Elementen zusammengesetzt ist (einfache oder gehäufte Hauptstrafe, Nebenstrafen) in ihre einzelnen Teile zu zerlegen. Es kommt vielmehr darauf an, welches Gesetz nach der Gesamtheit der Strafdrohungen das strengere sein will und ist. Darauf, welches Gesetz für den Beschuldigten mit Rücksicht auf seine persönlichen Verhältnisse empfindlicher wirkt, kommt es nicht an. Eine solche Prüfung würde dazu führen, daß nicht die Strafe nach dem Gesetz, sondern das Gesetz nach der Strafe bestimmt wird.

Normen

StGB §1
StGB §61

4 Os 611/21OGH28.10.1921

Veröff: SSt 1/86

10 Os 42/75OGH03.06.1975

Ähnlich; Veröff: EvBl 1976/42 S 79

10 Os 60/75OGH02.07.1975
11 Os 83/75OGH26.09.1975

Vgl auch; Veröff: EvBl 1976/122 S 220

11 Os 131/85OGH23.09.1985

Vgl auch; Beisatz: Mischungsverbot (zur SGGNov 1985). (T1) Veröff: JBl 1986,601

13 Os 19/15sOGH10.06.2015

Vgl; Beisatz: § 266 StPO und §§ 156b bis 156d StVG stellen insoweit eine Einheit dar, als der Gesetzgeber eine dem Verurteilten vorteilhafte Vollzugsvariante schuf, gleichzeitig aber dem erkennenden Gericht die Möglichkeit gab, (aus im Gesetz definierten Gründen) die konkrete Anwendung dieser Vollzugsvariante einzuschränken. In den nach § 61 zweiter Satz StGB vorzunehmenden Günstigkeitsvergleich sind daher die Bestimmungen der §§ 156b bis 156d StVG einzubeziehen, weil andernfalls unzulässigerweise eine fiktive Rechtslage geschaffen würde. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19211028_OGH0002_0040OS00611_2100000_001

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