Spruch:
Das Rechtsmittel wird, soweit es sich gegen den Aufhebungsbeschluss richtet ("außerordentlicher" Rekurs), als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen; soweit es sich gegen die Zulassung der Klageänderung richtet (außerordentlicher Revisionsrekurs) wird es gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Zum "außerordentlichen" Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss
Das Berufungsgericht hat aus Anlass der Berufung das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens über das geänderte Klagebegehren aufgetragen. Es hat dabei nicht ausgesprochen, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Ein solcher Ausspruch wäre auch nur zulässig gewesen, wenn - was hier nicht zutrifft - die Entscheidung von einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhängig gewesen wäre (§ 519 Abs 1 Z 2 iVm Abs 2 ZPO). Lässt das Berufungsgericht den Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zu, so ist ein dennoch eingebrachtes Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig (Kodek in Rechberger, ZPO² § 519 Rz 4 mwN).
Im vorliegenden Fall richtet sich der "außerordentliche Revisionsrekurs" sowohl nach der Rechtsmittelerklärung (AS 118) als auch nach dem Rechtsmittelantrag (AS 130 f) und den Rechtsmittelausführungen (AS 125 ff) auch gegen den Aufhebungsbeschluss. Insoweit war das Rechtsmittel daher als jedenfalls unzulässiger Rekurs zurückzuweisen.
2. Zum außerordentlichen Revisionsrekurs gegen die Zulassung der Klageänderung
Klageänderungen sind nach ständiger Rechtsprechung tunlichst zuzulassen und zwar insbesondere dann, wenn durch sie ein neuer Prozess vermieden wird (4 Ob 560/74; 1 Ob 146/75 = RZ 1976/55; 4 Ob 398/78; 7 Ob 88/00t; s auch Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO² § 235 Rz 7 mwN). Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Ein neuer Prozess wird nämlich bereits dann vermieden, wenn der konkrete Streit zwischen den Parteien bereinigt werden kann, mag auch zu befürchten sein, dass die Parteien andere Anlässe suchen und finden werden, ihren Konkurrenzkampf auch auf gerichtlichem Wege auszutragen. Die angefochtene Entscheidung steht auch insoweit im Einklang mit der Rechtsprechung, als sie die Klageänderung für zulässig erklärt, obwohl das ursprüngliche Begehren spruchreif wäre und über das geänderte Begehren Beweise aufzunehmen sind. Der Oberste Gerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass eine am Anfang eines Rechtsstreits beantragte Klageänderung auch dann zuzulassen ist, wenn das ursprüngliche Klagebegehren ohne weitere Beweisaufnahme
abgewiesen werden könnte (8 Ob 19/70 = SZ 43/35; 3 Ob 68, 69/74 = SZ
47/49; 5 Ob 75, 76/75 = JBl 1975, 549 uva). Bei der Beurteilung, ob
eine Klageänderung zulässig ist, sind im Übrigen immer die Umstände des Einzelfalls maßgebend, so dass nur eine - hier nicht einmal ansatzweise vorliegende - auffallende Fehlbeurteilung eine erhebliche Rechtsfrage begründen könnte (2 Ob 92/00v; 7 Ob 248/01y ua).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)