OGH 4Ob94/91 (RS0078863)

OGH4Ob94/9125.2.1992

Rechtssatz

Aktiv legitimiert bei Verstößen gegen § 7 Abs 1 UWG ist der Betroffene: Er muß nicht namentlich genannt werden; es können auch zahlreiche Personen von der Äußerung betroffen sein, sofern nur der Kreis der Betroffenen nicht unüberschaubar groß ist. Bei der Herabsetzung sämtlicher Waren eines gesamten Berufsstandes mit nicht erweislich wahren Tatsachenbehauptungen ist jedem Angehörigen dieses Berufsstandes die Klage gemäß § 7 Abs 1 UWG zuzuerkennen. - "Webpelze".

Normen

UWG §7 A

4 Ob 94/91OGH25.02.1992
4 Ob 1073/92OGH15.12.1992

nur: Aktiv legitimiert bei Verstößen gegen § 7 Abs 1 UWG ist der Betroffene. (T1) Beisatz: Richtet sich die herabsetzende Äußerung gegen eine Mehrheit von Unternehmen, dann kann jedes einzelne von ihnen klagen. (T2)

4 Ob 113/92OGH23.02.1993
4 Ob 95/93OGH29.06.1993

Auch; nur T1; Veröff: MR 1993,182

4 Ob 2118/96sOGH14.05.1996

Beisatz: Entscheidung in der Hauptsache zum Provisorialverfahren 4 Ob 94/91 - Webpelz II. (T3) Veröff: SZ 69/116

4 Ob 140/97kOGH26.06.1997

nur: Aktiv legitimiert bei Verstößen gegen § 7 Abs 1 UWG ist der Betroffene: Er muß nicht namentlich genannt werden; es können auch zahlreiche Personen von der Äußerung betroffen sein, sofern nur der Kreis der Betroffenen nicht unüberschaubar groß ist. (T4); Beis wie T2

4 Ob 14/15kOGH17.02.2015

Auch; Beis wie T2; nur T4

Dokumentnummer

JJR_19920225_OGH0002_0040OB00094_9100000_003

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