OGH 4Ob94/91

OGH4Ob94/9125.2.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard M*****, vertreten durch Dr.Bernhard Krump, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1. Heinrich L*****, 2. W***** Gesellschaft mbH, *****,

3. B*****verein *****, 4. Charlotte P*****, die erst-, dritt- und viertbeklagte Partei vertreten durch Dr.Heinrich Roth, Rechtsanwalt in Wien, die zweitbeklagte Partei vertreten durch Dr.Werner Thurner und Dr.Peter Schaden, Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 350.000) infolge der Revisionsrekurse der klagenden sowie der erst-, der dritt- und der viertbeklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 30.April 1991, GZ 1 R 100/91-13, womit der Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 28.Februar 1991, GZ 16 Cg 373/90-6, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs der klagenden Partei wird, soweit er die Bestätigung der Abweisung in Pkt II.1. im Umfang der Verwendung des Wortes "Pelz" für "Webpelze" durch die erstbeklagte, die drittbeklagte und die viertbeklagte Partei (Teil des Punktes I.A.1.lit a des Sicherungsantrages), in Pkt II.4 im Umfang der Behauptung der Verrottbarkeit (Pkt I.B. des Sicherungsantrages) und in Pkt II.5 des angefochtenen Beschlusses bekämpft, als absolut unzulässig zurückgewiesen.

Dem Revisionsrekurs der klagenden Partei wird im übrigen teilweise Folge gegeben; dem Revisionsrekurs der erstbeklagten der drittbeklagten und der viertbeklagten Partei wird hingegen nicht Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß die einstweilige Verfügung wie folgt zu lauten hat:

"Zur Sicherung des Anspruches der klagenden Partei gegen die beklagten Parteien auf Unterlassung wettbewerbswidriger Ankündigungen und Verhaltensweisen wird nachstehenden Parteien bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreites bei Exekution aufgetragen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen:

A. der zweitbeklagten Partei: ihre aus Fasern hergestellten Webpelze unter Verwendung des Wortes 'Pelz' anzubieten oder mit diesem Wort dafür zu werben;

B. allen Beklagten

1. ausschließlich oder vorwiegend aus Kunstfasern hergestellte Pelzimitationen als '(vorwiegend) aus Naturfasern hergestellt' oder mit anderen auf ihre Herstellung aus Naturfasern bezughabenden Worten anzukündigen oder anzubieten;

2. beim Anbieten von/oder beim Werben für oder beim Vertrieb von allen aus (Kunst- oder Natur-)Fasern hergestellten Webpelzen folgendes anzukündigen oder zu behaupten:

'Das Tragen von Webpelz erspart vielen Tieren unsagbare Qualen' und/oder

'Webpelze sind die Alternative zum herkömmlichen Pelz' und/oder 'Eine Million Tiere müssen jährlich für die Mode sterben, somit eine Million mal Angst, ja Todesangst' und/oder

(bezogen auf gezüchtete Pelztiere) 'Erschütternde Bilder in Kojen' und/oder

'Ein Pelzmantel kostet 30 bis 60 Nerzen das Leben, oder 26 Karakulschafen oder 6 bis 15 Ozelot, oder 8 Seehunden oder 12 Wölfen, oder sage und schreibe 110 Eichhörnchen; der Tod eines jeden dieser Tiere ist mit viel Leid und viel Schmerz verbunden' und/oder

'Weiß ist die Farbe der Unschuld, und wer kann bei diesen Qualen seinen Pelz wirklich mit reinem Gewissen tragen!' und/oder (bezogen auf echte Tierpelze) 'Alles, was mit Tierqualen zu tun hat, sollte man ablehnen' und/oder

Webpelze sind der ideale Ersatz für die wirklich teuren Pelze' und/oder

'Bei Webpelzen tut man keinem Tier etwas zuleide, Webpelze ersparen vielen Tieren unsagbare Qualen',

sowie alle sonstigen Ankündigungen und Behauptungen, die wörtlich oder sinngemäß aussagen, daß das Halten und/oder Töten für die für die Pelzerzeugung und/oder Pelzverarbeitung verwendeten Tiere mit vielen Leiden, Ängsten oder Schmerzen oder mehr verbunden ist, und/oder jeder Träger von echten Pelzen mitverantwortlich für solche Zustände sei.

Der Kläger ist schuldig, der Zweitbeklagten S 4.759,20 (darin enthalten S 793,20 Umsatzsteuer) und den übrigen Beklagten S 5.473,08 (darin enthalten S 912,18 Umsatzsteuer) an anteiligen Kosten ihrer Äußerungen binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen".

Hingegen wird der Beschluß des Rekursgerichtes in den Punkten II.1., 3. und 4., - letzter nur, soweit er die Verwendung des Wortes "Web-Pelz" durch die zweitbeklagte Partei

betrifft - bestätigt.

Die Revisionsrekursbeantwortung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Hälfte seiner Rekurskosten vorläufig, die Hälfte jedoch endgültig selbst zu tragen.

Der Kläger ist schuldig, der Zweitbeklagten S 5.957,10 (darin enthalten S 992,85 Umsatzsteuer), den übrigen Beklagten S 6.850,67 (darin enthalten S 1.141,78 anteilige Umsatzsteuer) an anteiligen Kosten der Rekursbeantwortungen binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen; die weiteren Kosten ihrer Rekursbeantwortungen haben diese Beklagten endgültig selbst zu tragen.

Der Kläger hat 10 % der Kosten seines Revisionsrekurses vorläufig, 90 % davon jedoch endgültig selbst zu tragen. Der Kläger ist schuldig, der Zweitbeklagten S 6.523,20 (darin enthalten S 1.087,20 anteilige Umsatzsteuer), den übrigen Beklagten S 7.501,68 (darin enthalten S 1.250,28 anteilige Umsatzsteuer) an anteiligen Kosten der Revisionsrekursbeantwortungen binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen; die weiteren Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortungen haben diese Beklagten endgültig selbst zu tragen.

Die Beklagten haben die Kosten ihrer Revisionsrekurse endgültig selbst zu tragen.

Text

Begründung

Der Kläger betreibt in Graz das Kürschnerhandwerk; er ist Innungsmeister der steirischen Kürschner. Der Erstbeklagte und die Zweitbeklagte betreiben in Graz den Handel mit Textilien, insbesondere mit - ausschließlich oder vorwiegend aus Kunstfasern hergestellten, von ihnen als "Webpelz" oder "Web-Pelz" bezeichneten - Pelzimitationen; in ihrer Werbung für diese Webpelze verwendet die Zweitbeklagte auch die Worte "Pelz" oder "Pelzmäntel". Der Drittbeklagte ist ein ideeller Verein, der sich dem Tierschutzgedanken verbunden fühlt; es ist ihm ua ein Anliegen, insbesondere durch das Offenlegen des Tötungsvorganges eine negative Stimmung gegen das Tragen von Pelzen zu erzeugen. Die Viertbeklagte ist die Obfrau des Drittbeklagten.

Im Herbst 1990 hängten der Drittbeklagte und die Viertbeklagte in den Auslagen eines Tabak-Kiosks in Graz***** mehrere Plakate und Informationsschriften aus. Überdies brachten sie vor einer sich ausbreitenden Blutlache einen Fuchspelz an; darunter legten sie ein Buch mit dem Titel "Pelz macht kalt" und ein Plakat mit der Abbildung eines Waschbären und den Worten "Wie wünschen gnädige Frau Ihren Pelz? - Vergast, Erdrosselt, per Stromschlag, Genickbruch oder lieber aus der Falle?". In anderen Auslagen befanden sich Plakate mit Parolen ähnlichen Inhalts ("Pelztragen macht mitschuldig am Quälen und Töten von Tieren!", "Pelztragen ist Gewissensfrage!", "Der Tiere Leid verlangt von allen, daß endlich 'Heiße Eisen' fallen!", "Marter für die Mode").

Am 11.11.1990 fand in M***** eine "Fachmesse für Produkte ohne Tierversuche" statt, welche von Tierschutzorganisationen, darunter auch vom Drittbeklagten, initiiert worden war; auch die Viertbeklagte wirkte an dieser Veranstaltung mit. Dabei wurde auch eine Modenschau für Webpelz-Modelle durchgeführt, an welcher der Erstbeklagte und die Zweitbeklagte teilnahmen. Auch bei dieser - von der Viertbeklagten eröffneten - Modenschau traten die Viertbeklagte und ein Conferencier für das Tragen von Webpelzen und gegen das Tragen von Pelzen ein, und zwar mit folgenden Parolen:

"Das Tragen von Web-Pelz erspart vielen Tieren unsagbare Qualen",

"Web-Pelze sind die Alternative zum herkömmlichen Pelz",

"Eine Million Tiere müssen jährlich für die Mode sterben, somit eine Million mal Angst, ja Todesangst",

(bezogen auf die Tierhaltung) "Erschütternde Bilder in Kojen",

"Ein Pelzmantel kostet 30 bis 60 Nerzen das Leben, oder 26 Karakulschafen oder 6 bis 16 Ozelots, oder 8 Seehunden oder 12 Wölfen oder sage und schreibe 110 Eichhörnchen; der Tod eines jeden dieser Tiere ist mit viel Leid und viel Schmerz verbunden",

"Weiß ist die Farbe der Unschuld; und wer kann bei diesen Qualen seinen Pelz wirklich mit reinem Gewissen tragen?",

"Alles was mit Tierqualen zu tun hat, sollte man ablehnen",

"Web-Pelze sind der ideale Ersatz für die wirklich teuren Pelze",

"Bei Web-Pelzen tut man keinem Tier etwas zuleide",

"Web-Pelze ersparen vielen Tieren unsagbare Qualen",

"Web-Pelze sind vorwiegend aus Naturfasern hergestellt."

Daß die Zweitbeklagte für einen in der Zeitschrift "Journal West", Ausgabe 90/7, erschienenen Bericht über die Eröffnung ihrer Boutique nicht verantwortlich ist, konnte nicht festgestellt werden; in diesem Artikel war unter der Überschrift "Pelzmäntel von Tierschützerinnen" ua ausgeführt worden, daß die dort erhältlichen Mäntel und Jacken aus 100 Prozent verrottbaren Webpelz bestünden. Nicht festgestellt werden konnte auch, daß Webpelze nicht verrottbar sind, daß sämtliche gezüchteten und für die Pelzverwertung verwendeten Tiere bei ihrer Haltung oder beim Tötungsvorgang leiden (oder nicht leiden), und daß sämtliche vom Kläger verarbeiteten und vertriebenen Pelze von Tieren stammen, die bei ihrer Haltung oder Tötung nicht gelitten haben. Mangels jeglicher eigener Gewerbetätigkeit oder Bezugnahme auf den Geschäftsbetrieb eines anderen nahm das Rekursgericht auch nicht als bescheinigt an, daß der Drittbeklagte und die Viertbeklagte bei der Gestaltung der Auslagen des Tabak-Kioskes in Graz*****, wettbewerbliche Ziele verfolgt haben.

Der Kläger beantragt,

I. zur Sicherung eines Anspruches auf Unterlassung wettbewerbswidriger Ankündigungen und Handlungen mit einstweiliger Verfügung

A. allen beklagten Parteien aufzutragen,

1. es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, ausschließlich oder vorwiegend aus Kunstfasern hergestellte Textilien

a) als "Webpelz" oder sonst unter einer auf "Pelz" bezughabenden Bezeichnung und/oder

b) als "(vorwiegend) aus Naturfaser hergestellt" oder mit anderen auf ihre Herstellung aus Naturfasern bezughabenden Worten anzukündigen oder anzubieten;

2. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, insbesondere bei der Werbung für oder beim Vertrieb vorwiegend aus Kunstfasern hergestellte(r) Textilien die nachstehenden Ankündigungen oder Behauptungen zu unterlassen:

a) "Das Tragen von Webpelz erspart vielen Tieren unsagbare Qualen" und /oder

"Webpelze sind die Alternative zum herkömmlichen Pelz" und/oder

"Eine Million Tiere müssen jährlich für die Mode sterben, somit eine Million mal Angst, ja Todesangst" und/oder

(bezogen auf gezüchtete Pelztiere) "Erschütternde Bilder in Kojen" und/oder

"Ein Pelzmantel kostet 30 bis 60 Nerzen das Leben, oder 26 Karakulschafen oder 6 bis 15 Ozelots, oder 8 Seehunden oder 12 Wölfen, oder sage und schreiben 110 Eichhörnchen; der Tod eines jeden dieser Tiere ist mit viel Leid und viel Schmerz verbunden" und/oder

"Weiß ist die Farbe der Unschuld; und wer kann bei diesen Qualen seinen Pelz wirklich mit reinem Gewissen tragen!" und/oder

(bezogen auf echte Tierpelze) "Alles, was mit Tierqualen zu tun hat, sollte man ablehnen" und/oder

"Web-Pelze sind der ideale Ersatz für die wirklich teuren Pelze" und/oder

"Bei Web-Pelzen tut man keinem Tier etwas zuleide, Web-Pelze ersparen vielen Tieren unsagbare Qualen";

und/oder

b) alle sonstigen Ankündigungen oder Behauptungen, die wörtlich oder sinngemäß aussagen,

aa) daß die Haltung und/oder Tötung der für die Pelzerzeugung und/oder Pelzverarbeitung verwendeten Tiere für diese mit vielen Leiden, Ängsten oder Schmerzen oder mehr verbunden ist, und/oder

  1. bb) daß jeder Träger von echtem Pelz mitverantwortlich für den zu
  2. aa) beschriebenen Zustand ist.

B. der zweitbeklagten Partei aufzutragen, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, ausschließlich oder vorwiegend aus Kunstfasern hergestellte Textilien als "100 % verrottbar" oder "verrottbar" oder mit gleichbedeutenden Worten anzukündigen oder anzubieten.

II. Zur Sicherung des Anspruches auf Unterlassung und Beseitigung verbreiteter unrichtiger kreditschädigender Tatsachenbehauptungen dem Drittbeklagten und der Viertbeklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, den Fuchspelz, das Buch "Pelz macht kalt" sowie sämtliche Plakate und Texte (wie aus Beilage 16 ersichtlich) aus den von ihnen benützten Auslagen des Tabak-Kiosks in Graz*****, zu entfernen, in eventu diese Auslagen mit undurchsichtigem Material abzudecken.

Die vom Erstbeklagten und von der Zweitbeklagten vertriebenen Pelzimitationen bestünden vorwiegend aus Kunstfasern; durch die Bezeichnungen "Webpelz" oder "Web-Pelz" werde aber bei Kaufinteressenten der unrichtige Eindruck erweckt, daß die damit bezeichneten Produkte zumindest überwiegend aus tierischen Fellen bestünden oder doch zumindest überwiegend aus Naturfasern oder pflanzlichen Produkten hergestellt würden. Darüber hinaus werbe die Zweitbeklagte für diese Produkte aber auch schlechthin mit den Bezeichnungen "Pelz" oder "Pelzmäntel" sowie mit der unrichtigen Behauptung, daß die "Webpelze 100 % verrottbar" seien.

Der Drittbeklagte und die Viertbeklagte träten in der Öffentlichkeit in besonders aggressiver Weise gegen das Tragen von Pelzen auf. Sie wollten durch ihre Aktivitäten erreichen, daß das Tragen echter Pelze in der Öffentlichkeit als verwerflich oder unmoralisch empfunden wird; dabei nähmen sie bewußt in Kauf, daß die Interessen der Kürschner - und damit auch des Klägers - beeinträchtigt werden. Die dabei verwendeten Argumente über die Grausamkeit des Haltens und des Tötens von Pelztieren seien unrichtig; auch würden Einzelfälle mißbräuchlicher Haltung und Tötung von Pelztieren verallgemeinert. Der Kläger verarbeite und vertreibe nur Pelze solcher Züchter, denen das Wohlbefinden der Pelztiere ein Anliegen ist, und die daher den Tötungsvorgang schnell und schmerzfrei durchführen. Die Aktionen des Drittbeklagten und der Viertbeklagten hätten schon dazu geführt, daß der Kläger und andere steirische Kürschner in der Öffentlichkeit angepöbelt und beschimpft wurden. Die vom Drittbeklagten und von der Viertbeklagten gebrauchten Argumente träfen auf die Kürschner überhaupt nicht zu; alle Vorwürfe richteten sich in Wahrheit nur gegen die Pelztierzüchter. Durch die im Zusammenhang mit der Werbung für die Produkte des Erstbeklagten und der Zweitbeklagten aufgestellten Behauptungen werde in anschwärzender, irreführender und besonders aggressiver Weise in den zwischen diesen Beklagten und dem Kläger bestehenden Wettbewerb eingegriffen. Der Erstbeklagte und die Zweitbeklagte machten sich die Äußerungen des Drittbeklagten und der Viertbeklagten zunutze; letztere förderten damit den Wettbewerb des Erstbeklagten und der Zweitbeklagten. Durch das Verhalten sämtlicher Beklagter werde der Kläger in seinem Kredit, seinem Erwerb und seinem Fortkommen geschädigt, aber auch "in seiner Ehre als Pelzträger" gekränkt.

Die Beklagten beantragen die Abweisung des Sicherungsantrages. Das Wort "Webpelz" sei seit Jahren als Bezeichnung für die von ihnen vertriebenen Produkte eingeführt; der Verkehr verstehe darunter Pelzimitationen. Die Zweitbeklagte verwende dieses Wort in ihrer Firma als zulässigen Hinweis auf den Gegenstand ihres Unternehmens. Der Drittbeklagte und die Viertbeklagte hätten diese Produktbezeichnung nie bei der Werbung für Waren verwendet. Daß Webpelze vorwiegend aus Naturfasern hergestellt seien, hätten die Beklagten nie behauptet; die Zweitbeklagte habe lediglich - den Tatsachen entsprechend - damit geworben, daß jene Produkte, die aus "Modacryl" hergestellt sind, verrottbar seien. Für die Äußerungen bei der Veranstaltung am 11.11.1990 hafteten der Erstbeklagte und die Zweitbeklagte nicht; sie hätten dort nur ihre Artikel aus Webpelz vorgeführt. Gegen das Tragen echter Pelze seien diese Beklagten nie aufgetreten; ihre kritischen Äußerungen über die Mißstände beim Halten und Töten von Pelztieren seien aber auch inhaltlich wahr. Auch alle vom Drittbeklagten und von der Viertbeklagten gegen das Halten und Töten von Pelztieren verwendeten Argumente träfen zu; diese Beklagten stünden mit dem Kläger nicht im Wettbewerb. Alle beanstandeten Handlungen und Äußerungen seien zudem durch die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechte auf Freiheit der Erwerbsausübung und Freiheit der Meinungsäußerung gedeckt. Im übrigen sei der Kläger der ihm obliegenden Behauptungs- und Bescheinigungspflicht nicht nachgekommen.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag zur Gänze ab. Zwischen dem Kläger sowie dem Erstbeklagten und der Zweitbeklagten bestehe wegen der Gleichartigkeit ihres Kundenkreises ein Wettbewerbsverhältnis, nicht jedoch zwischen dem Kläger sowie dem Drittbeklagten und der Viertbeklagten. Die Bezeichnung "Webpelz" für gewebte Pelzimitationen sei weder unrichtig noch irreführend. Für die nur im Zusammenhang mit dem Unternehmen der Zweitbeklagten in einem Zeitungsartikel aufgestellte Behauptung, daß ihre Pelzimitationen vorwiegend aus Naturfasern hergestellt seien, habe die Zweitbeklagte nicht einzustehen, weil sie auf das Zustandekommen dieses Zeitungsartikels keinen Einfluß genommen habe. Die Beklagten hätten derartige Behauptungen niemals aufgestellt. Die gegen das Tragen von Pelzen verwendeten Parolen seien nur dem Drittbeklagten und der Viertbeklagten zuzuschreiben; diese könnten hiefür nur unter den Voraussetzungen des § 1330 Abs 2 ABGB in Anspruch genommen werden. Die beanstandeten Parolen wendeten sich aber in erster Linie gegen die Pelztierzüchter und gegen die "Modeindustrie"; auf den Kläger nähmen sie nicht Bezug. Der Kläger hätte überdies die Unwahrheit der Behauptungen der Beklagten sowie den Umstand bescheinigen müssen, daß die Unkenntnis der Beklagten von der Unrichtigkeit ihrer Mitteilungen zumindest auf Fahrlässigkeit beruhe; das sei ihm aber nicht gelungen.

Das Rekursgericht verbot mit Punkt I seines Beschlusses

A. der Zweitbeklagten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ihre aus Fasern hergestellten Webpelze unter der Verwendung des Wortes "Pelz" (als Hinweis auf ein tierisches Fell) anzubieten oder dafür zu werben:

B. allen Beklagten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs beim Anbieten von, bei der Werbung für oder beim Vertrieb von allen aus (Kunst- oder Natur-)Fasern hergestellten Webpelzen anzukündigen oder zu behaupten wie:

"Das Tragen von Webpelz erspart vielen Tieren unsagbare Qualen" und/oder

"Webpelze sind die Alternative zum herkömmlichen Pelz" und/oder

"Eine Million Tiere müssen jährlich für die Mode sterben, somit eine Million mal Angst, ja Todesangst" und/oder

"(bezogen auf gezüchtete Pelztiere) "Erschütternde Bilder in Kojen" und/oder

"Ein Pelzmantel kostet 30 bis 60 Nerzen das Leben, oder 26 Karakulschafen oder 6 bis 15 Ozelots, oder 8 Seehunden oder 12 Wölfen, oder sage und schreibe 110 Eichhörnchen; der Tod eines jeden dieser Tiere ist mit viel Leid und viel Schmerz verbunden" und/oder

"Weiß ist die Farbe der Unschuld, und wer kann bei diesen Qualen seinen Pelz wirklich mit reinem Gewissen tragen!" und/oder

(bezogen auf echte Tierpelze) "Alles, was mit Tierqualen zu tun hat, sollte man ablehnen" und/oder

"Webpelze sind der ideale Ersatz für die wirklich teuren Pelze" und/oder

"Bei Webpelzen tut man keinem Tier etwas zuleide, Webpelze ersparen vielen Tieren unsagbare Qualen"

und alle sonstigen Ankündigungen und Behauptungen, die wörtlich oder sinngemäß aussagen, daß die Haltung und/oder Tötung der für die Pelzerzeugung und/oder Pelzverarbeitung verwendeten Tiere für diese mit vielen Leiden, Ängsten oder Schmerzen oder mehr verbunden ist und/oder jeder Träger von echtem Pelz mitverantwortlich für solche Zustände sei.

Hingegen wies das Rekursgericht mit Punkt II seines Beschlusses die weiteren Sicherungsanträge ab, nämlich

1. die aus Pkt.I.A seines Spruches ersichtliche einstweilige Verfügung auch gegen die erst-, die dritt- und die viertbeklagte Partei sowie das Verbot der Verwendung des Wortes "Webpelz" schlechthin gegen alle Beklagten zu erlassen;

2. allen Beklagten zu verbieten, ausschließlich oder vorwiegend aus Kunstfasern hergestellte Textilien als "(vorwiegend) aus Naturfaser hergestellt" oder mit anderen auf ihre Herstellung aus Naturfasern bezughabenden Worten anzukündigen oder anzubieten;

3. die aus Pkt.I.B seines Spruches ersichtliche einstweilige Verfügung gegen alle Beklagten auch hinsichtlich des Anbietens von und Werbens für aus Kunstfasern hergestellte Textilien schlechthin zu erlassen;

4. der Zweitbeklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ausschließlich oder vorwiegend aus Kunststoffasern hergestellte Textilien als "zu 100 % verrottbar" oder "verrottbar" oder mit gleichen Worten anzukündigen oder anzubieten sowie das Wort "Webpelz" schlechthin zu verwenden;

5. dem Drittbeklagten und der Viertbeklagten aufzutragen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreites den Fuchspelz, das Buch "Pelz macht kalt" sowie Plakate mit der Abbildung eines Waschbären und dem Text "Wie wünschen Gnädige Frau ihren Pelz? - vergast, erdrosselt, per Stromschlag, Genickbruch oder lieber aus der Falle?", sowie "Pelztragen macht mitschuldig am Quälen und Töten von Tieren!", oder "Pelztragen ist Gewissensfrage!" oder "Der Tiere Leid verlangt von allen, das endlich 'Heiße Eisen' fallen!" bzw "Marter für die Mode" aus den von ihnen benützten Auslagen des Tabak-Kiosks in Graz***** zu entfernen, in eventu mit undurchsichtigem Material zu überkleben.

Weiters sprach das Rekursgericht aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes jeweils S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionrekurs zulässig sei. Es führte in rechtlicher Hinsicht folgendes aus:

Da der Dritt- und die Viertbeklagte bei der Gestaltung der Auslagen des Tabak-Kiosks in Graz***** nicht in Wettbewerbsabsicht gehandelt hätten, müsse nur geprüft werden, ob der Kläger daraus einen Anspruch aus § 1330 ABGB ableiten könne; sollte dabei aber dennoch eine Wettbewerbsabsicht mitgespielt haben, dann sei sie gegenüber dem erklärten Bestreben dieser beiden Beklagten, die Öffentlichkeit über das Leid von Pelztieren zu informieren und dadurch eine negative Stimmung gegen das Tragen von Pelzen zu erzeugen, völlig in den Hintergrund getreten. Die vom Kläger beanstandeten Äußerungen, wonach das Tragen von Pelzen am Quälen und Töten von Tieren mitschuldig mache, seien zwar als Ehrenbeleidigung anzusehen, zumal eine solche auch durch Tatsachenbehauptungen geschehen könne. In einem solchen Fall stehe dem Verletzten ein Wahlrecht zu, sich auf § 1330 Abs 1 oder Abs 2 ABGB zu stützen. Das Aufstellen wahrer kreditschädigender Tatsachenbehauptungen sei zwar gemäß § 1330 Abs 2 ABGB grundsätzlich zulässig; wolle aber der Mitteilende den Betroffenen offensichtlich kränken oder schädigen, dann sei sein Verhalten sitten- und damit zugleich rechtswidrig. Auch das Verbreiten wahrer Tatsachenbehauptungen könne rechtswidrig in den Schutzbereich des Betroffenen eingreifen. Das treffe jedenfalls dort zu, wo die Interessen des Betroffenen unnötig verletzt werden, also kein überwiegendes Informationsbedürfnis der Allgemeinheit oder doch des Mitteilungsempfängers vorliege. Um sich mit den Mitteln des § 1330 ABGB wehren zu können, müsse aber der Verletzte individualisierbar betroffen sein; das sei aber beim Kläger nicht der Fall. Auch eine Ehrenbeleidigung iSd § 111 StGB sei nicht tatbildmäßig, wenn keine bestimmte Person und auch keine individualisierbare Personengruppe beleidigt wurde; überdies sei der Kläger seiner Bescheinigungspflicht nicht nachgekommen. Der gegen den Drittbeklagten und die Viertbeklagte allein erhobene Sicherungsantrag sei daher nicht berechtigt.

Mit ihren Handlungen und Äußerungen bei der Modenschau vom 11.11.1990 hätten aber der Drittbeklagte und die Viertbeklagte zugunsten des Erstbeklagten und der Zweitbeklagten in den zwischen diesem und dem Kläger bestehenden Wettbewerb eingriffen. Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs liege nicht nur dann vor, wenn ein gewerblicher Unternehmer seinen Kundenkreis auf Kosten eines anderen erweitern will; auch derjenige, der den Wettbewerb eines anderen fördern will, handle zu Zwecken des Wettbewerbs. Dabei brauche die auf Förderung des fremden Wettbewerbs gerichtete Absicht nicht alleiniger, ja nicht einmal wesentlicher Beweggrund der Handlungen zu sein. Das Schaffen einer negativen Stimmung gegen das Tragen von Pelzen könne zwar auch wettbewerbsfremden Zielen dienen; würden aber derartige Äußerungen im Zusammenhang mit der Werbung für Unternehmer gemacht, die gleichzeitig Textilien aus Webpelzen anpreisen, dann trete die Absicht, diese zu fördern, in den Vordergrund. Das Erwecken emotionaler Abneigungen durch aggressives Handeln zu Wettbewerbszwecken sei - ohne Rücksicht auf Wahrheit oder Unwahrheit - sittenwidrig; selbst die Wahrung berechtigter Interessen könne unzulässige Verallgemeinerungen nicht rechtfertigen. Ankündigungen mit aggressiver Tendenz müßten nach ihrem Gesamtinhalt beurteilt werden; sie fielen nicht unter § 7 UWG, sondern unter § 1 UWG und seien selbst dann einem Wahrheitsbeweis nicht zugänglich, wenn sie Tatsachenbehauptungen enthalten, für die sonst der Wahrheitsbeweis zulässig wäre. Die Zielrichtung des Drittbeklagten und der Viertbeklagten gehe dahin, den Kläger als Kürschner vom Markt auszuschließen und ihn zu diskriminieren. Der Erstbeklagte und die Zweitbeklagte hätten sich diese Äußerungen durch ihre Teilnahme an der Veranstaltung zunutze gemacht; auch sie hafteten daher für den dadurch bewirkten Verstoß gegen § 1 UWG. Der Sicherungsantrag sei aber in diesem Umfang nur berechtigt, soweit Werbung für Webpelze gemacht wurde, nicht aber in Ansehung der Werbung für Textilien schlechthin.

Nur die Zweitbeklagte habe ihre Pelzimitationen auch als "Pelze" schlechthin bezeichnet; diese Bezeichnung sei für Pelzimitationen irreführend. Soweit jedoch der Erstbeklagte und die Zweitbeklagte ihre Erzeugnisse als "Webpelz" bezeichnet haben, sei damit keine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise verbunden gewesen. Es sei auch nicht erwiesen, daß die Ankündigung der Zweitbeklagten, ihre Webpelze seien verrottbar, unrichtig ist.

Gegen den bestätigenden Teil dieses Beschlusses richtet sich der wegen Mangelhaftigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und im Kostenpunkt erhobene Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag, die Entscheidung im Sinne der gänzlichen Stattgebung des Sicherungsantrages abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.

Der Erstbeklagte, der Drittbeklagte und die Viertbeklagte bekämpfen mit ihrem wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und im Kostenpunkt erhobenen Revisionsrekurs Punkt I.B des abändernden Teils des Beschlusses der zweiten Instanz; sie beantragen die gänzliche Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes.

Der von der Zweitbeklagten erhobene Revisionsrekurs ist schon vom Erstgericht wegen Verspätung zurückgewiesen worden.

Die erst am 15.Tag nach der Zustellung des Revisionsrekurses des Erstbeklagten, des Drittbeklagten und der Viertbeklagten zur Post gegebene Revisionsrekursbeantwortung des Klägers war als verspätet (§ 402 Abs 1 EO) zurückzuweisen.

Die übrigen Parteien (auch die Zweitbeklagte) beantragen jeweils, dem gegnerischen Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den bestätigenden Teil dieses Beschlusses erhobene Rekurs des Klägers ist teilweise absolut ("jedenfalls") unzulässig. Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals (MR 1991, 204; 4 Ob 103/91; 4 Ob 72/91) ausgesprochen hat, liegt ein zur Gänze bestätigender und damit unanfechtbarer Beschluß des Rekursgerichtes iS des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO idF WGN 1989, wenn damit gleichzeitig über mehrere Ansprüche entschieden wurde, nur dann vor, wenn die vom bestätigenden Teil dieses Beschlusses betroffenen Ansprüche mit den von seinem abändernden Teil betroffenen Ansprüchen weder in einem tatsächlichen noch in einem rechtlichen Zusammenhang (§ 55 Abs 1 Z 1 JN) stehen; das gleiche trifft auch dann zu, wenn Ansprüche von mehreren Parteien oder gegen mehrere Parteien erhoben werden, die Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO sind. Besteht ein solcher Zusammenhang, dann ist der bestätigende Teil nicht "voll bestätigend" und daher - unter den Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO - anfechtbar, sonst aber - also ohne solchen Zusammenhang - absolut unanfechtbar. Hinsichtlich der Verwendung des Wortes "Web-Pelz" beruht der bestätigende Teil des angefochtenen Beschlusses auf der Verwendung dieses Wortes im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den vom abändernden Teil erfaßten, bei der Modenschau vom 11.11.1990 verwendeten Parolen; das gleiche gilt für den Teil der Rekursentscheidung mit dem über die Behauptung "Web-Pelze sind vorwiegend aus Naturfasern hergestellt" abgesprochen wurde. Insoweit ist daher ein tatsächlicher Zusammenhang zwischen den vom bestätigenden und den vom abändernden Teil betroffenen Ansprüchen gegeben. Die Bestätigung der Abweisung des Sicherungsantrages hinsichtlich der herabsetzenden Parolen bei der Werbung für Textilien schlechthin hat hingegen dieselben Parolen wie der abändernde Teil des angefochtenen Beschlusses zum Gegenstand; insoweit besteht daher zwischen den von den unterschiedlichen Beschlußteilen betroffenen Ansprüchen ein rechtlicher Zusammenhang. Der Bekämpfung des bestätigenden Teiles im Umfang der Punkte II.1. (hinsichtlich der Verwendung des Wortes "Webpelz" durch den Erstbeklagten, den Drittbeklagten und die Viertbeklagte), 2., 3. und 4., letzter nur, soweit er die Verwendung des Ausdrucks "Web-Pelz" durch die Zweitbeklagte betrifft, steht daher die Schranke des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht entgegen. Die (angeblichen) Äußerungen der Zweitbeklagten über die Verrottbarkeit von Webpelzen und die Gestaltung der Auslage des Tabak-Kiosks durch den Drittbeklagten und die Viertbeklagte stehen aber mit den vom abändernden Teil betroffenen Äußerungen bei der Modenschau vom 11.11.1990 weder in tatsächlichem noch in rechtlichem Zusammenhang. Daß diese Äußerungen der gleichen Tendenz, zum Schutz der Pelztiere gegen das Tragen echter Pelze aufzutreten, entsprechen, schafft keinen nach § 55 Abs 1 Z 1 JN relevanten Zusammenhang. Den Ausdruck "Pelz" hat nur die Zweitbeklagte zur Bezeichnung ihrer Webpelze verwendet, nicht aber auch die übrigen Beklagten, welche jedoch nicht Streitgenossen der Zweitbeklagten iS des § 11 Z 1 ZPO sind. In diesem Umfang (Punkt II.1. teilweise, 4. teilweise und 5.) ist daher der Revisionsrekurs absolut unzulässig.

Im übrigen ist der Revisionsrekurs des Klägers teilweise berechtigt, jener des Erst-, des Dritt- und der Viertbeklagten hingegen zur Gänze nicht berechtigt.

I. Zum Revisionsrekurs des Klägers:

Der Kläger wendet sich gegen Punkt II.1. (teilweise) und II.4. (teilweise) des angefochtenen Beschlusses. Die Verwendung des Wortes "Webpelz" zur Bezeichnung von Pelzimitationen hätte allen Beklagten untersagt werden müssen. Mit dem Wortteil "Pelz" würden - auch in Verbindung mit anderen Worten - ausschießlich tierische Felle bezeichnet. Fachbegriffe, nach denen das nicht zutrifft, seien für die Beurteilung der Auffassung der Allgemeinheit nicht ausschlaggebend. Die Bezeichnung "Webpelz" wäre daher für Pelzimitationen nur dann zulässig, wenn sie überwiegend Teile von Pelztierfellen enthielten. Die als "Webpelz" bezeichneten Produkte seien aber auch gar nicht gewebt, sondern durch "Wirken" hergestellt worden; die richtige Bezeichnung müßte daher "Plüsch" lauten. In diese Beurteilung hätte auch die V des BM für Handel, Gewerbe und Industrie vom 5. Mai 1986 BGBl 274 über die Kennzeichnung der Beschaffenheit und Pflege von Pelzbekleidung einbezogen werden müssen. Der unrichtige Eindruck werde dadurch verstärkt, daß die künstlich hergestellten Produkte echten Pelzen täuschend ähnlich sähen.

Dazu ist folgendes auszuführen:

Die Irreführungseignung einer Werbebehauptung ist nach ständiger Rechtsprechung (SZ 47/31; SZ 49/70; ÖBl 1985, 105 uva) als Rechtsfrage zu beurteilen, wenn dafür die Erfahrungssätze des chen Lebens ausreichen. Es steht zwar den Parteien frei, Erfahrungssätze zu behaupten und unter Beweis zu stellen; auch der Beweis der Unrichtigkeit von Erfahrungssätzen ist grundsätzlich zulässig. Im vorliegenden Fall hat aber der Kläger besondere Erfahrungssätze gar nicht behauptet; er hat sich nur darauf berufen, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise mit dem Ausdruck "Webpelz" die Vorstellung verbinde, die so bezeichneten Waren enthielten zumindest überwiegend Bestandteile natürlicher Felle. Im Gegensatz dazu wird das Wort "Webpelz" im allgemeinen Sprachgebrauch (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch2, Stichwort "Webarbeit", Unterbegriff "Webpelz") für gewebte Pelzimitationen, also nicht für ein natürlich gewachsenes Fell, verwendet. Bei Imitationen erwarten die Verbraucher auch nicht, daß sie dem imitierten Produkt stofflich weitgehend entsprechen. Der Wortbestandteil "Pelz" kann daher für sich allein nicht mehr zu der irrigen Vorstellung führen, daß "Webpelze" überwiegend aus tierischen Fellen bestünden. Sollten die solcherart angekündigten Produkte nicht durch den Vorgang des "Webens" erzeugt worden sein, wie dies der Kläger behauptet (ON 5 S 54; Feststellungen dazu fehlen allerdings), also z.B. "gewirkt" oder auf sonstige Art und Weise zusammengefügt sein, dann wäre für den Kläger gleichfalls nichts gewonnen, weil der Irrtum über die Erzeugungsart der Pelzimitationen im vorliegenden Zusammenhang nicht geeignet erscheint, einen maßgebenden Einfluß auf den Kaufentschluß auszuüben. Wird nämlich der Wortbestandteil "Web-" im Zusammenhang mit dem Wortbestandteil "-pelz" im wesentlichen nur als Hinweis auf eine Pelzimitation aufgefaßt, dann ist damit auch nicht die Vorstellung verbunden, daß das Produkt wegen eines bestimmten Erzeugungsvorganges, hier des Webens, eine besondere Qualität oder sonstige Beschaffenheit aufweist. Unter diesen Umständen besteht daher zwischen dem (allenfalls) unrichtigen Eindruck, die Pelzimitationen seien ein Gewebe, und dem Entschluß, sich mit dem Angebot näher zu befassen, kein Zusammenhang (vgl zu diesem Erfordernis SZ 54/97 uva).

Aber auch aus den vom Kläger erwähnten Kennzeichnungsvorschriften ergibt sich nichts anderes: Die V des BM für Handel, Gewerbe und Industrie vom 2.6.1975 BGBl 336 betreffend die Kennzeichnung von Textilerzeugnissen enthält ebenso wie die Verordnung vom 5.5.1986 BGBl 274 über die Kennzeichnung der Beschaffenheit und Pflege von Pelzbekleidung lediglich Vorschriften, wie Textilerzeugnisse und Pelzbekleidung gekennzeichnet werden müssen (die sogenannten "Kennzeichnungselemente"), nicht aber darüber, wie solche Produkte im Verkehr überhaupt benannt werden dürfen; die letztgenannte Verordnung gilt überdies nicht für die unter Verwendung künstlichen Pelzwerks angefertigte Bekleidung (§ 2 Z 2). Das Fehlen vorgeschriebener Kennzeichnungselemente hat aber der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht. Auch der Umstand, daß gewebte oder gewirkte Spinnstofferzeugnisse mit langen Haaren, die manchmal als "Webpelz" bezeichnet werden, nicht unter den Zolltarif Nr 4.304 (künstliches Pelzwerk und Waren daraus), Tarif fallen (Beilage Z), besagt nichts darüber, daß die vom Erstbeklagten und der Zweitbeklagten vertriebenen Produkte nicht als Webpelze bezeichnet werden dürften; das Käuferpublikum ist vielmehr durch die Verwendung des Ausdrucks "Webpelz" deutlich darüber aufgeklärt worden, daß eine Pelzimitation vorliegt.

Im Recht ist jedoch der Revisionsrekurs des Klägers, soweit er die Abweisung von Pkt.I.A.1.lit b seines Sicherungsantrages durch Punkt II.2. des angefochtenen Beschlusses bekämpft. Der Kläger hat gegen alle Beklagten das Verbot beantragt, ausschließlich oder vorwiegend aus Kunstfasern hergestellte Textilien als "(vorwiegend) aus Naturfasern hergestellt" oder mit anderen auf ihre Herstellung aus Naturfasern bezughabenden Worten anzukündigen oder anzubieten, und dazu im wesentlichen vorgebracht, daß die vorwiegend aus Kunstfasern bestehenden Produkte des Erstbeklagten und der Zweitbeklagten auf der Messe vom 11.11.1990 mit der unrichtigen Behauptung angekündigt worden seien, "Webpelze" seien "vorwiegend aus Naturfasern hergestellt". Lediglich der Erstbeklagte hat behauptet, diese Ankündigung nicht gemacht zu haben. Die Zweitbeklagte hat dazu nur vorgetragen, daß sie (selbst) gar nicht behauptet habe, daß es Webpelze gebe, die keine Kunstfasern enthalten. Schon das Erstgericht hat dazu festgestellt, daß die Produkte des Erstbeklagten und der Zweitbeklagten ausschließlich oder vorwiegend aus Kunstfasern hergestellt sind. Das Rekursgericht hat ergänzend festgestellt, daß bei der Vorstellung der Produkte bei der Modenschau am 11.11.1990 auch der Slogan "Web-Pelze sind vorwiegend aus Naturfasern hergestellt" verwendet wurde. Daß die beanstandete Tatsachenbehauptung unrichtig ist, ist daher bescheinigt. Eine solche unrichtige Beschaffenheitsangabe ist auch geeignet, einen Einfluß auf die Kaufentscheidung der Kunden auszuüben. Der Erstbeklagte und die Zweitbeklagte haben für die bei der Vorstellung ihrer Produkte aufgestellten unrichtigen Tatsachenbehauptungen einzustehen (§ 18 UWG). Was die Haftung des Drittbeklagten und der Viertbeklagten anlangt, so kann auf die Ausführungen zum Revisionsrekurs des Erstbeklagten, des Drittbeklagten und der Viertbeklagten verwiesen werden. Da diese beanstandeten Werbeangaben nur für Webpelze, nicht aber für Textilprodukte schlechthin gemacht wurden, war das Verbot in diesem Umfang auf Webpelze zu beschränken (siehe dazu auch die folgenden Ausführungen).

Mit seinen weiteren Ausführungen im Revisionsrekurs wendet sich der Kläger dagegen, daß das Rekursgericht das zu Punkt I.B seines Beschlusses ausgesprochene Verbot auf die aus (Kunst- oder Natur-)Fasern hergestellten Webpelze beschränkt und sein Mehrbegehren, das Verbot auf alle aus Kunstfasern hergestellten Textilien schlechthin zu erstrecken, abgewiesen hat. Er wiederholt zur Begründung dieser Anfechtung seine Auffassung, daß die Bezeichnung "Webpelz" irreführend sei; sie dürfe deshalb auch nicht zur Konkretisierung eines Unterlassungsgebotes gebraucht werden. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich aber, daß unter dem Ausdruck "Webpelz" Pelzimitationen verstanden werden, so daß die einstweilige Verfügung in diesem Rahmen auch ausreichend bestimmt ist. Da die Beklagten andere Textilwaren als Pelzimitationen nicht als "Webpelz" bezeichnet haben, bestand aber auch kein Anlaß, das Verbot auf sämtliche Textilwaren zu erstrecken. Dieser Teil des Sicherungsantrages wurde somit zu Recht abgewiesen.

II. Zum Revisionsrekurs des Erstbeklagten, des

Drittbeklagten und der Viertbeklagten:

Der Revisionsrekurs dieser Beklagten wendet sich gegen Pkt I.B. des angefochtenen Beschlusses. Das Aufdecken wahrer Verhältnisse über die Pelztierzucht sei weder sittenwidrig, noch hätten sie damit in unzulässiger Weise gefühltsbetonte Werbung betrieben. Mit den bei der Modenschau vom 11.11.1990 verkündeten Parolen seien weder andere Unternehmen, insbesondere Kürschner, noch bestimmte Produkte herabgesetzt worden; vielmehr seien damals nur - in zulässiger Weise - Produkte aus Tierfellen mit Webpelzen verglichen worden. Der Drittbeklagte und die Viertbeklagte hätten damit auch keinerlei Wettbewerbsabsicht verfolgt.

Wettbewerbsrechtlich könnten somit nur der Erstbeklagte und die Zweitbeklagte haften. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden:

Die von der Viertbeklagten aus Anlaß der Vorführung von Webpelzen des Erstbeklagten und der Zweitbeklagten bei der vom Drittbeklagten mitveranstalteten Messe am 11.11.1990 verkündeten Parolen, mit denen ausdrücklich das Tragen von Webpelzen empfohlen und gegen das Tragen von echten Pelzen Stimmung gemacht wurde, waren ohne Zweifel geeignet, den Wettbewerbs des Erstbeklagten und der Zweitbeklagten zu fördern. Zu Recht hat daher schon das Rekursgericht dieses Handeln der Beklagten als "Handeln im geschäftlichen Verkehr" gewertet. Auf Grund der Feststellungen über das gemeinsame Werben der Beklagten für Webpelze bei der Fachmesse in M***** liegt es aber auch auf der Hand, daß der Drittbeklagte und die Viertbeklagte, die den Kauf von Webpelzen unter Verwendung herabsetzender Parolen empfohlen haben, auch mit der entsprechenden Wettbewerbsabsicht gehandelt haben. Wenn bei ihnen auch andere (ideelle) Beweggründe maßgebend waren, so trat doch die (hier augenscheinliche) Absicht, fremden Wettbewerb zu fördern, dagegen nicht völlig in den Hintergrund (vgl zu dieser Wertung als Teil der rechtlichen Beurteilung SZ 62/20; MR 1988, 84; MR 1989, 139; MR 1990, 66 ua).

Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes haben die Rechtsmittelwerber mit ihren Äußerungen und Verhalten bei der Modenschau vom 11.11.1990 keinen Verstoß gegen die Generalklausel des § 1 UWG begangen, sondern über die Waren der KÜrschner Tatsachen behauptet, die geeignet sind, den Betrieb der Kürschnerunternehmen oder den Kredit ihrer Inhaber zu schädigen und damit einen Verstoß gegen den Sondertatbestand des § 7 Abs 1 UWG zu verantworten, weil die Wahrheit der in allen Parolen enthaltenen oder mitschwingenden Behauptung, daß Pelztiere im Zuge ihrer Haltung und Tötung leiden müßten, nicht bescheinigt werden konnte; den Nachweis (die Bescheinigung) der Richtigkeit ihrer Tatsachenbehauptungen hätten die Beklagten zu erbringen gehabt (MR 1991, 115 mwN; ÖBl 1990, 18; ÖBl 1991, 87)

Aktiv legitimiert bei Verstößen gegen § 7 Abs 1 UWG ist der Betroffene: Er muß nicht namentlich genannt werden; es können auch zahlreiche Personen von der Äußerung betroffen sein, sofern nur der Kreis der Betroffenen nicht unüberschaubar groß ist (Baumbach-Hefermehl aaO 1169 Rz 13 und 1173 Rz 29 zu § 14 dUWG). Durch die vorliegenden Parolen wurden die gewerblichen Interessen der Kürschner vor allem im Bereich von Graz erheblich beeinträchtigt, weil potentielle Kunden damit ausdrücklich oder schlüssig mit einem Appell an das Gewissen aufgefordert wurden, das Kaufen echter Pelzmoden zu unterlassen. Bei der Herabsetzung sämtlicher Waren eines gesamten Berufsstandes mit nicht erweislich wahren Tatsachenbehauptungen ist jedem Angehörigen dieses Berufsstandes die Klage gemäß § 7 Abs 1 UWG zuzuerkennen (vgl ÖBl 1958, 59; ÖBl 1971, 152).

Auf die von ihnen in erster Instanz aufgeworfene Grundrechtsfrage kommen die Rechtsmittelwerber nicht mehr zurück; daher genügt hier der Hinweis, daß unwahre (nicht erweislich wahre) herabsetzende Tatsachenbehauptungen über einen Mitbewerber oder seine Ware auch nicht durch das verfassungsgesetzlich verankerte Recht der freien Meinungsäußerung nach Art 13 StGG und Art 10 Abs 2 MRK gerechtfertigt werden können (vgl ÖBl 1991, 87 mwN). Wie weit derartige Äußerungen durch das Grundrecht der Freiheit der Erwebsausübung gedeckt sein sollten, ist überhaupt nicht ersichtlich.

Der Drittbeklagte haftet, weil er als (Mit-)Veranstalter der Modenschau die beanstandeten Parolen - durch seine

Organe - entweder veranlaßt oder nicht verhindert hat (ecolex 1991, 108), ebenso wie die Viertbeklagte als (Mit-)Täter für diese Äußerungen. Der Erstbeklagte hat dafür (wie die Zweitbeklagte) gemäß § 18 UWG einzustehen.

Dem Revisionsrekurs des Klägers war daher teilweise, dem Revisionsrekurs des Erstbeklagten, des Drittbeklagten und der Viertbeklagten jedoch nicht Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten der Äußerungen der Beklagten gründet sich auf §§ 78, 402 EO, §§ 41, 52 Abs 1 ZPO. Da die Beklagten auch unter Berücksichtigung des Teilerfolges des Revisionsrekurses des Klägers mit der Abwehr von rund der Hälfte des Sicherungsbegehrens obsiegt haben, haben sie Anspruch auf Ersatz der Hälfte ihrer Äußerungskosten (bei einer Bemessungsgrundlage von je S 350.000). Eine Kostenteilung (Aufhebung) gemäß § 43 Abs 1 ZPO ist im Provisorialverfahren zufolge der Vorschrift des § 393 Abs 1 EO, wonach einstweilige Verfügungen stets auf Kosten des Antragstellers erlassen werden, nicht möglich. Auch im Rekursverfahren haben die Beklagten nach diesem Grundsatz Anspruch auf Ersatz der Hälfte der Kosten ihrer Rekursbeantwortungen, wobei auch hier im Hinblick auf den Anfechtungsumfang des Rekurses des Klägers die Bemessungsgrundlage S 350.000 beträgt.

Die Entscheidung über die Kosten des erfolglosen Revisionsrekurses des Erstbeklagten, des Drittbeklagten und der Viertbeklagten gründet sich auf §§ 78, 402 EO, §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO. Die Beklagten haben aber nach den vorstehenden Ausführungen auch im Revisionsrekursverfahren gemäß §§ 78, 402 EO, §§ 41, 50, 52 Abs 1 ZPO Anspruch auf Ersatz von 80 % der Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortungen; 20 % davon haben sie jedoch endgültig selbst zu tragen, weil der Kläger mit rund 10 % des Streitwertes seines Revisionsrekurses durchgedrungen ist und ihre Revisionsrekursbeantwortungen keine Hinweise auf die teilweise (im Ausmaß von rund 10 %) absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses des Klägers enthalten. Die Bemessungsgrundlage beträgt hier mit Rücksicht auf den Anfechtungsumfang des Revisionsrekurses des Klägers nur S 175.000. Der Erstbeklagte, der Drittbeklagte und die Viertbeklagte haben Anspruch auf einen Streitgenossenzuschlag in der Höhe von 15 %. Die Zweitbeklagte hat jedoch keinen Anspruch auf einen solchen Zuschlag, weil ihr Vertreter weder mehrere Parteien vertreten hat, noch ihm mehrere Parteien gegenüber gestanden sind.

In dem Umfang, in dem der Kläger mit seinem Revisionsrekurs obsiegt hat, hat er die Rechtsmittelkosten vorläufig selbst zu tragen (§ 393 Abs 1 EO), im restlichen Umfang von 90 % jedoch endgültig (§§ 78, 402 EO, §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO).

Eine Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung des Klägers erübrigt sich im Hinblick auf die Zurückweisung dieses Rechtsmittelschriftsatzes.

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